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Auszüge aus der Mandanteninfo Oktober 2016


 

Termine November 2016

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.11.2016

14.11.2016

7.11.2016

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.11.2016

14.11.2016

7.11.2016

Gewerbesteuer

15.11.2016

18.11.2016

11.11.2016

Grundsteuer

15.11.2016

18.11.2016

11.11.2016

Sozialversicherung5

27.10.2016

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.11.2016) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

 

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2013:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %

1.1. bis 30.06.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.1. bis 30.06.2016

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2016

-0,88 %

4,12 %

8,12 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

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Kein Wegfall der Besteuerung einer privaten Kfz-Nutzung

 

wegen Geringfügigkeit

Die private Nutzung eines dem Betriebsvermögen zugeordneten PKW unterliegt der Besteuerung mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises. Es handelt sich um eine pauschale Ermittlung der mit dem Teilwert zu bewertenden Entnahme zu privaten Zwecken. Abweichend von dieser Regelbesteuerung kann der private Nutzungsanteil durch eine Verhältnisrechnung der betrieblichen zu den privaten Fahrten nachgewiesen werden. In diesem Fall sind aufgrund eines ordnungsgemäß zu führenden Fahrtenbuchs die tatsächlich für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen verhältnismäßig aufzuteilen. Welche Eintragungen das Fahrtenbuch im Einzelnen enthalten muss, ist in einem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zu klären.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg entfällt die Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung nicht dadurch, dass es sich um einen unbedeutenden Anteil handelt. Eine Geringfügigkeitsgrenze ist gesetzlich nicht vorgesehen.


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Spätere Ausgliederung eines bei einer Anteilsübertragung

 

zurückbehaltenen Wirtschaftsguts ist steuerunschädlich

Bei einer sog. gleitenden Generationennachfolge soll das Kind des Unternehmers schrittweise an das Unternehmen herangeführt werden. Überträgt ein Mitunternehmer Teile seines Anteils unentgeltlich an sein Kind, erfolgt dies steuerneutral ohne Aufdeckung von stillen Reserven. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer ein Wirtschaftsgut seines Sonderbetriebsvermögens nicht an sein Kind mitüberträgt und dieses später zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen überführt.

Dieses entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Vaters, der alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG und zugleich alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war. Er übertrug 90 % seines Kommanditanteils und 25 % seiner Geschäftsanteile an der Komplementärin unentgeltlich auf seinen Sohn. Das Betriebsgrundstück, das er an die KG vermietete (Sonderbetriebsvermögen), behielt er zurück. Zwei Jahre später übertrug der Vater das Betriebsgrundstück unentgeltlich auf eine andere KG, an deren Vermögen er allein beteiligt war.

Diese Übertragung hielt das Finanzamt für steuerschädlich. Dem widersprach jedoch der BFH. Eine Behaltensfrist für das zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen existiert nämlich nicht und kann nicht aus anderen Vorschriften hergeleitet werden.

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Keine Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

 

nach vorheriger rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung

Ein Gewerbesteuermessbescheid kann bei einer Änderung des Einkommensteuerbescheids nicht mehr von Amts wegen aufgehoben oder geändert werden, wenn schon eine Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid rechtskräftig abgewiesen wurde.

Normalerweise wird ein Gewerbesteuermessbescheid von Amts wegen aufgehoben oder geändert, wenn der Einkommensteuerbescheid aufgehoben oder geändert wird und sich dadurch der Gewinn aus Gewerbebetrieb ändert.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer erfolglos gegen die Einkommensteuerbescheide und die Gewerbesteuermessbescheide geklagt. Der Bundesfinanzhof hatte die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Gewerbesteuermessbescheide zurückgewiesen. Dadurch lag eine rechtskräftige Entscheidung vor.

Hinweis: Der Unternehmer hätte dieses Ergebnis vermieden, wäre er nur gegen den Einkommensteuerbescheid vorgegangen und hätte die Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen abgewartet. Eine eventuelle Zahlung hätte er durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vermeiden können.

 

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Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

 

muss verständlich sein

Der Empfänger einer Kündigung muss aus dieser erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Dafür genügt bei einer ordentlichen Kündigung die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist.

Heißt es in der Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ reicht das, wenn dem Empfänger die Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn die zutreffende Frist für den Empfänger leicht feststellbar ist und keine umfassenden Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert. Beispielsweise kann die Kündigungsfrist im Kündigungsschreiben genannt sein oder sich aus einer vertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelung ergeben.

Wird eine ordentliche Kündigung nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung erklärt, reicht auch das. Denn der Empfänger kann erkennen, wann das Arbeitsverhältnis enden soll: mit Zugang der fristlosen Kündigung. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob der Empfänger auch die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung ermitteln kann.

(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)


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Wirksamkeit eines Widerrufs nach Abschluss

 

eines Verbraucherkreditvertrags

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherkreditvertrags über 50.000 €, der im April 2008 abgeschlossen worden war.

Die Kreditnehmer widerriefen ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung im Juni 2013 und verlangten Rückzahlung der nach ihrer Auffassung ohne rechtlichen Grund an das Kreditinstitut erbrachten Leistungen in Höhe von knapp 6.000 €. Das Kreditinstitut verwies darauf, dass es die Kreditnehmer bei Vertragsabschluss über das Widerrufsrecht nach dem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß der BGB-Informationspflichten-Verordnung belehrt habe und deshalb die Widerrufsfrist abgelaufen sei.

Das Gericht gab der Klage statt, weil die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“, die Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt habe. Das Kreditinstitut konnte sich auch nicht auf die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung berufen, weil es hieran erhebliche Änderungen vorgenommen hatte.


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Kaufrecht: Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um mehrere erhebliche Sachmängel an einer neuen Einbauküche, deren schnelle Beseitigung vom Käufer verlangt worden war. Konkret zu klären war die Frage, ob der Käufer vor der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag eine angemessene Frist zur Nachbesserung der gerügten Mängel gesetzt hatte und hierfür die Benennung eines bestimmten Zeitraums oder Termins notwendig war.

Nach Auffassung des Gerichts genügt es für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf es dabei nicht.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde eine Nachbesserungsfrist von vier bis sechs Wochen als angemessen erachtet. Das Gericht wies aber darauf hin, dass auch eine objektiv zu kurze Nachbesserungsfrist als angemessen angesehen werden darf, wenn der Verkäufer sie dem Käufer selbst vorgeschlagen hat. Auch ohne vorherige Fristsetzung ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn die ihm zustehende Art der Nacherfüllung z. B. wegen Unzuverlässigkeit des Verkäufers unzumutbar ist.


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Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung, in denen der Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen geregelt wurde, müssen besondere Anforderungen erfüllen. Wichtig ist vor allem, dass die Formulierungen konkret sind und keinen Interpretationsraum bieten.

Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem in einer Patientenverfügung stand, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen. Das Gericht sah diese Formulierung als nicht ausreichend an, um eine künstliche Ernährung zu beenden. Die Aussage sei nicht präzise genug. Es fehle an der konkreten Behandlungsentscheidung.

Hinweis: Für die Formulierung von Patientenverfügungen empfiehlt es sich, professionellen Rat zu holen. In jedem Fall sind allgemeine Formulierungen wie „…wenn keine Aussicht auf ein lebenswertes Leben besteht“, oder „…ich nicht an Schläuche angeschlossen sein will“ zu vermeiden.


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Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer

 

Selbstanzeige

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Verwaltungsvorschriften zur Berichtigung von Steuererklärungen ergänzt. Erstmals zeigt es detailliert Unterschiede zwischen der Anzeige- und Berichtigungspflicht und der strafbefreienden Selbstanzeige auf.

Steuerlich besteht eine Anzeige- und Berichtigungspflicht, wenn der Steuerpflichtige nachträglich erkennt, dass seine abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. Kommt der Steuerpflichtige unverzüglich seiner Anzeige- und Berichtigungspflicht nach, liegt weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Der Steuerpflichtige darf jedoch weder vorsätzlich noch leichtfertig gehandelt haben. Hier liegt der große Unterschied zwischen einer Selbstanzeige und einer Berichtigung. Wenn der Steuerpflichtige nicht wusste, dass seine Steuererklärung falsch war, darf er diese berichtigen, sonst muss er eine Selbstanzeige einreichen.

Das BMF führt aus, dass sog. bedingter Vorsatz für die Steuerhinterziehung ausreichend ist und nennt entsprechende Beispielsfälle. Ebenfalls erläutert es, wann eine Steuerverkürzung leichtfertig vorgenommen wurde. Die neuen Verwaltungsvorschriften geben darüber hinaus Hinweise, die die Praxis dabei unterstützen sollen, offene Fragen hinsichtlich der Anzeige- und Berichtigungspflicht zu klären.


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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

Kontakt

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