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Auszüge aus der Mandanteninfo Dezember 2016


 

Termine Januar 2017

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.1.2017

13.1.2017

6.1.2017

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.1.2017

13.1.2017

6.1.2017

Sozialversicherung5

27.1.2017

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.1.2017) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

 

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2013:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %

1.1. bis 30.06.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.1. bis 30.06.2016

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2016

-0,88 %

4,12 %

8,12 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

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Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag

Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahrs keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahrs Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen zum Bilanzstichtag erfolgen.

Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.

Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:
• Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten.
• Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolgeverfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können.
• Bei der sogenannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung.
• Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
• Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen.
• Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.

Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.

Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.

Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.

Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.

Hinweis: In Zweifelsfällen sollte der Steuerberater gefragt werden.

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Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2017

Ab 1. Januar 2017 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung:

2017

monatlich

2016

monatlich

2017

jährlich

2016

jährlich

West

Krankenversicherung

4.350,00

4.237,50

52.200,00

50.850,00

Pflegeversicherung

4.350,00

4.237,50

52.200,00

50.850,00

Rentenversicherung

6.350,00

6.200,00

76.200,00

74.400,00

Arbeitslosenversicherung

6.350,00

6.200,00

76.200,00

74.400,00

Ost

Krankenversicherung

4.350,00

4.237,50

52.200,00

50.850,00

Pflegeversicherung

4.350,00

4.237,50

52.200,00

50.850,00

Rentenversicherung

5.700,00

5.400,00

68.400,00

64.800,00

Arbeitslosenversicherung

5.700,00

5.400,00

68.400,00

64.800,00


Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 57.600,00 €. Für die bereits am 31. Dezember 2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 52.200,00 €.

 

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Folgende Unterlagen können im Jahr 2017 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2016 vernichtet werden:
Aufzeichnungen aus 2006 und früher.
Inventare, die bis zum 31. Dezember 2006 aufgestellt worden sind.
Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2006 oder früher erfolgt ist.
Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2006 oder früher aufgestellt worden sind.
Buchungsbelege aus dem Jahre 2006 oder früher.
Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2010 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
• sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2010 oder früher. Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
• für eine begonnene Außenprüfung,
• für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
• für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
• bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2016 betragen hat, müssen die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.

Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


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Einkommensbesteuerung Alleinerziehender,

 

wenn der andere Elternteil keinen Barunterhalt leistet

Alleinstehende Steuerpflichtige können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.908 € von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag um je 240 €.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebte eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Da der Kindsvater keinen Unterhalt leistete, wurden für die Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer unter Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende fest. Die Mutter sah darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Da die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz um 92 € monatlich für jedes Kind hinter dem an sich vom Kindsvater zu zahlenden Mindestunterhalt zurückblieben, müsse ihr in Höhe dieses Differenzbetrags ein zusätzlicher Freibetrag gewährt werden.

Der Bundesfinanzhof folgte ihren Argumenten nicht: Ein Anspruch auf einen höheren Entlastungsbetrag kann nicht daraus abgeleitet werden, dass der andere Elternteil seiner Barunterhaltsverpflichtung nicht nachkommt. Der Ansatz der Unterhaltsleistungen an die Kinder als außergewöhnliche Belastungen ist nach diesem Urteil auch nicht möglich.


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Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Bundesrat stimmte am 14. Oktober 2016 dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zur Reformierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu. Das höchst komplizierte Regelungspaket tritt überwiegend rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft.

Für Erbschaften und Schenkungen ab diesem Zeitpunkt gelten unter anderem folgende Regelungen:
• Wird eine Unternehmensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren durchgeführt, gilt ein einheitlicher Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2016.
• Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören im Wesentlichen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 % im Inland, in der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
• Verwaltungsvermögen ist nach der Neuregelung grundsätzlich voll zu versteuern. • Der Verwaltungsvermögenskatalog wurde neu beispielsweise um Briefmarkensammlungen oder Oldtimer erweitert.
• Für Finanzmittel gelten Sonderregelungen. Sie gehören nur dann zum schädlichen Verwaltungsvermögen, soweit ihr Wert nach Abzug von Schulden 15 % des gemeinen Werts des gesamten Unternehmens übersteigt.
• Für Todesfälle sieht das Gesetz eine sogenannte Investitionsklausel vor. Wenn erworbenes Verwaltungsvermögen innerhalb von zwei Jahren in begünstigtes Vermögen investiert wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Qualifikation als Verwaltungsvermögen rückwirkend entfallen. Diese Regelung knüpft jedoch an sehr strenge Voraussetzungen an. So muss die Investition zum Beispiel auf einem vorgefassten Plan des Erblassers beruhen.
• Bei mehrstufigen Unternehmensstrukturen erfolgt die Ermittlung des verschonten Vermögens mittels einer konsolidierten Verbundsvermögensaufstellung. Das gilt bereits bei zweistufigen Strukturen. Die Ermittlungen müssen auf Ebene der jeweiligen Gesellschaft vorgenommen werden.
• Die Regel- und Optionsverschonung (Freistellung in Höhe von 85 % bzw. 100 %) des begünstigten Vermögens gelten nur dann uneingeschränkt, wenn der Erwerb des unternehmerischen Vermögens eine Grenze von 26 Mio. € nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, so kann bis zu einem Erwerb von 90 Mio. € zwischen dem sogenannten Abschlags- und dem Erlassmodell gewählt werden. Ab einem Erwerb von mehr als 90 Mio. € je Erwerber kommt nur noch das Erlassmodell in Frage.
• Die Regel- und Optionsverschonung setzen u. a. voraus, dass innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Erwerb eine bestimmte Mindestlohnsumme nicht unterschritten wird. Diese sogenannte Lohnsummenregelung spielt dann keine Rolle, wenn der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat oder die Ausgangslohnsumme 0 € beträgt.
• Im Abschlagsmodell verringert sich der gewährte Verschonungsabschlag von 85 % resp. 100 % um jeweils einen Prozentpunkt für jede 750.000 €, um die der Wert des begünstigten Vermögens 26 Mio. € übersteigt.
• Im Erlassmodell wird die Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn der Erwerber nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen (sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung).
• Für Todesfälle kann ein Recht auf Stundung bestehen. Die Stundungsmöglichkeit ist jedoch auf sieben Jahre beschränkt und wird nur für das erste Jahr zinslos gewährt.

Da die komplizierten Neuregelungen an unterschiedlichste Berechnungsgrößen anknüpfen, kontaktieren Betroffene bitte stets ihren steuerlichen Berater.


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Bundesgerichtshof vereinfacht Betriebskostenabrechnung

Vermieter haben künftig größeren Spielraum bei der Gestaltung der jährlichen Nebenkostenabrechnung. Legen sie z. B. die Kosten für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr auf mehrere Gebäude um, müssen die Rechenschritte nicht mehr aus der Abrechnung ersichtlich sein, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Damit hat das Gericht seine bisherige strenge Linie geändert, wonach eine in der zuvor beschriebenen Art und Weise durchgeführte Nebenkostenabrechnung bisher deren Unwirksamkeit zur Folge gehabt hätte. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass bereits in den vergangenen Jahren in anderen Entscheidungen mehrfach betont worden sei, dass an eine Nebenkostenabrechnung keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. So solle sich nicht nur der Aufwand für den Vermieter in Grenzen halten. Auch der Mieter habe ein Interesse daran, dass die Abrechnung übersichtlich bleibe und nicht zu viele Details enthalte.

In dem Fall teilten sich mehrere Gebäude einer Wohnanlage einen Müllplatz und zwei Heizstationen. Bei der Abrechnung hatte der Vermieter die Gesamtkosten nach Wohnfläche auf die Gebäude verteilt und dann auf die einzelnen Mieter umgelegt, diesen Schritt aber in der Nebenkostenabrechnung nicht nachvollziehbar gemacht.

In Zukunft muss der Rechenschritt zur Umlage der Gesamtkosten auf die Abrechnungseinheit in der Abrechnung nicht mehr aufgeführt werden. Es reicht vielmehr aus, die Gesamtkosten für die Abrechnungseinheit pro Kostenart darzustellen, aus denen sich die zu zahlenden Neben und Betriebskosten für den Mieter errechnen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen: Ab 1. Oktober 2016 darf von

 

Verbrauchern für Anzeigen und Erklärungen nicht mehr als die

 

Textform verlangt werden

Unternehmer sollten ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die sie gegenüber Verbrauchern verwenden, überprüfen und gegebenenfalls ändern. Für Schuldverhältnisse, die nach dem 30. September 2016 entstehen, darf für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer regelmäßig keine strengere Form als die Textform vereinbart werden. Unter Textform fallen beispielsweise E-Mail, Fax oder SMS, wenn die Person des Erklärenden erkennbar ist. Die vorherige Regelung ließ für Schuldverhältnisse vor dem 1. Oktober 2016 noch die Schriftform zu. Zur Wahrung der Schriftform muss die Erklärung eigenhändig im Original unterzeichnet werden.
• Betroffen sind grundsätzlich alle mit Verbrauchern geschlossenen Formularverträge. Beispielsweise für eine Kündigung dürfen diese nunmehr nur die Textform verlangen. Ist in den AGB die Schriftform vereinbart, ist die Klausel unwirksam. Damit wären Kündigungen oder sonstige Erklärungen des Verbrauchers auch mündlich zulässig und wirksam. Zusätzlich besteht das Risiko, dass der Unternehmer wegen der Verwendung von unzulässigen AGB kostenpflichtig abgemahnt wird.
• Auch bei Arbeitsverträgen schlägt die Problematik durch, weil Arbeitnehmer regelmäßig als Verbraucher anzusehen sind. Ein Arbeitsverhältnis kann zwar weiterhin nur schriftlich gekündigt werden, weil das Gesetz Schriftform anordnet. Viele Arbeitsverträge enthalten allerdings Ausschlussklauseln, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Arbeitsentgelt, Urlaubsanspruch) zunächst schriftlich geltend gemacht werden müssen. In Neuverträgen ab dem 1. Oktober 2016 darf nur noch die Textform verlangt werden. Ausschlussklauseln, die in einem anwendbaren Tarifvertrag geregelt sind, dürfen weiterhin auf die Schriftform abstellen. Denn Tarifverträge unterliegen nicht der AGB-Kontrolle.

Zu beachten ist die Gefahr, dass ein Alt-Vertrag, mit dem vor dem 1. Oktober 2016 ein Schuldverhältnis begründet wurde, durch eine Änderung nach dem 30. September 2016 gegebenenfalls zu einem Neu-Vertrag wird. Dann muss die neue Textform-Regelung eingehalten werden.

Hinweis: Auch für Alt-Verträge galt bei vertraglich vereinbarter Schriftform bisher schon die gesetzliche Auslegungsregel, dass Anzeigen und Erklärungen per E-Mail oder Fax ausreichend sein können. Mit der Neuregelung werden Unternehmer gezwungen, ihren Vertragspartnern (Verbrauchern) in den AGB die geltende Rechtslage mitzuteilen.


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Rücktrittsrecht von Käufern wegen VW-Abgasskandal

In zwei vom Landgericht Krefeld entschiedenen Fällen hatten zwei Autokäufer jeweils einen Audi-Pkw bei einem Vertragshändler erworben und später unter Bezugnahme auf den sog. VW-Abgasskandal den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Das Landgericht hat die Rücktritte für wirksam erachtet und das Autohaus verurteilt, die betreffenden Fahrzeuge zurückzunehmen und im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an den jeweiligen Käufer zurückzuzahlen.

Nach Auffassung des Gerichts ist es den klagenden Kunden nicht zumutbar, dem Vertragshändler die gesetzlich grundsätzlich vorgeschriebene Möglichkeit einer Nacherfüllung einzuräumen. Zum entscheidenden Zeitpunkt des Rücktritts sei noch nicht klar gewesen, ob die geänderte Software zur Motorsteuerung vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt werde, wann dies geschehe und wann die Fahrzeuge dann nachgerüstet würden. Eine Minderung des Kaufpreises als Alternative scheide schon deshalb aus, weil die betroffenen Fahrzeuge ohne Nachrüstung von den Zulassungsämtern stillgelegt würden.


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Aktuell

 

In der Zeit vom 22. Dezember 2016

bis zum 2. Januar 2017 bleibt die

Kanzlei geschlossen.

 

Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen

und die angenehme Zusammenarbeit.

Wir wünschen allen ein gesegnetes Weihnachtsfest sowie Gesundheit

und Erfolg für das kommende Jahr!

Kontakt

Steuerberatungsgesellschaft Hannemann mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel

 

Telefon 04103-808 95 10
Telefax 04103-808 95 15

 

E-Mail office@stb-hannemann.de
Internet www.stb-hannemann.de

 

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Anfahrt

SBH mbH
Tinsdaler Weg 3
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Tel. + 49 (4103) 808 95 10
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