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Auszüge aus der Mandanteninfo April 2017


 

Termine Mai 2017

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.5.2017

15.5.2017

5.5.2017

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.5.2017

15.5.2017 5.5.2017

Gewerbesteuer

15.5.2017

18.5.2017 12.5.2017

Grundsteuer

15.5.2017

18.5.2017 12.5.2017

Sozialversicherung5

29.5.2017

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.5.2017) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

 

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2014:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %

1.1. bis 30.06.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.1. bis 30.06.2016

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2016

-0,88 %

4,12 %

8,12 %*

1.1. bis 30.6.2017

-0,88 %

4,12 %

8,12 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.


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Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur, wenn kein

 

anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Das Finanzgericht Bremen hat sich mit dem Fall eines IT Fachmanns befasst. Dieser übte seine berufliche Tätigkeit überwiegend zu Hause aus und suchte das Büro seines Arbeitgebers nur für wichtige Besprechungen und zur Postabholung auf. Er machte die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Gericht hat dies bestätigt und dazu deutlich gemacht, dass für einen möglichen Werbungskostenabzug grundsätzlich Folgendes zu prüfen sei:

• Zunächst muss gefragt werden, ob für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, scheidet der Abzug von Aufwendungen von vornherein aus.
• Steht dagegen kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, kommt es darauf an, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall sind die tatsächlichen Kosten abzugsfähig. Anderenfalls können die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 € abgezogen werden.

Ein Abzug der Kosten war im geschilderten Fall nicht möglich, da es schon an der ersten Voraussetzung fehlte.


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Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags

Das Elterngeld ist in voller Höhe als Bezug bei einer unterstützten Person anzurechnen. Die Berücksichtigung auch des Sockelbetrags von 300 € als anrechenbarer Bezug bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags ist nicht verfassungswidrig.

Eine Mutter zahlte an den Vater ihrer Kinder Unterhalt von 1.300 € für zwei Monate, während dieser Elterngeld von monatlich 1.000 € bezog. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Mutter an, weil das volle Elterngeld des Vaters als anrechenbarer Bezug des Unterhaltsberechtigten den anteiligen Unterhaltshöchstbetrag überstieg. Dieser Auffassung folgte auch der Bundesfinanzhof.

Im Jahr 2017 können maximal 8.820 € Unterhaltszahlungen an gesetzlich berechtigte Unterhaltsempfänger als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten schmälern diesen Betrag, soweit sie mehr als 624 € im Jahr betragen. Solche schädlichen Einkünfte sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, also auch nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen, die nicht bereits im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden.

Nicht entschieden hat der Bundesfinanzhof die Frage, ob auf den Unterhaltshöchstbetrag weiterhin nur solche Bezüge anzurechnen sind, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, oder ob hierzu auch zweckgebundene Bezüge zählen, die dem Unterhaltsberechtigten für seinen üblichen Lebensunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Denn das Elterngeld wird nicht zweckgebunden gewährt, sondern steht dem Empfänger in voller Höhe zur Bestreitung seines üblichen Lebensunterhalts zur Verfügung. Es handelt sich um eine Einkünfte ersetzende Sozialleistung, die nicht in einen rein sozialrechtlichen Sockelbetrag und einen den Einkünfteausfall ausgleichenden Aufstockungsbetrag aufgeteilt ist. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, die durch die Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld jedenfalls teilweise auszugleichen, spricht vielmehr dafür, das Elterngeld einheitlich als Einkünfteersatz und damit dem Grunde nach als Bezug anzusehen.

 

 

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Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim

 

Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird Kindergeld gezahlt oder der Kinderfreibetrag gewährt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in einer Berufsausbildung befindet.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Berufsausbildung auch dann vorliegt, wenn das Kind neben einer Erwerbstätigkeit ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt. Selbst eine Erwerbstätigkeit des Kindes in einem Umfang von 30 Wochenstunden schließt den Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag nicht aus. Bei einer erstmaligen Berufsausbildung ist regelmäßig kein zeitlicher Mindestumfang der Ausbildungsmaßnahmen zu beachten.

Bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au pair Verhältnisses im Ausland hat der Bundesfinanzhof vor einigen Jahren einen zeitlichen Mindestumfang gefordert. Ein Sprachaufenthalt sei nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werde.

In dem aktuellen Urteil weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass diese Grundsätze auf eine im Inland absolvierte Schul- oder Universitätsausbildung keine Anwendung finden.


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Betriebsausgabenabzug für erst am 12. Januar des Folgejahrs

 

fällige Umsatzsteuervorauszahlung

Bei einer Einnahmenüberschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben ist das Abflussprinzip eingeschränkt. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die „kurze Zeit“ nach dem Jahreswechsel abfließen, sind danach in dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen. Als „kurze Zeit“ ist ein Zeitraum von zehn Tagen anzusehen. Umsatzsteuervorauszahlungen sind z. B. regelmäßig wiederkehrende Ausgaben.

Das Sächsische Finanzgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine Unternehmerin reichte ihre Umsatzsteuervoranmeldung für November 2014 am 6. Januar 2015 (fristgerecht, es war eine Dauerfristverlängerung gewährt) beim Finanzamt ein. Am 9. Januar 2015 überwies sie den fälligen Betrag an die Finanzkasse. An sich hätte sie erst am 12. Januar 2015 zahlen müssen, da der 10. Januar 2015 ein Samstag war und sich deshalb die Fälligkeitsfrist auf den nächsten Werktag verschob.

Bei ihrer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung bezog sich die Unternehmerin auf die für wiederkehrende Ausgaben bestehende Sonderregelung und setzte die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2014 als Betriebsausgabe 2014 an. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht. Für die Anwendung der Ausnahmeregelung müsse sowohl der tatsächliche Abfluss als auch der Termin der Fälligkeit innerhalb der Zehn-Tage-Zeitspanne liegen

Das Finanzgericht hingegen gab der Unternehmerin Recht und ließ den Betriebsausgabenabzug der Umsatzsteuervorauszahlung 2014 zu. Der Bundesfinanzhof muss sich nun abschließend mit diesem Fall befassen.


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Ermäßigter Steuersatz bei Speisen und Getränken: Abgrenzung von

 

Lieferung und Dienstleistung bei Bereitstellung von Mobiliar

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Abgabe von Speisen und Getränken in der Cafeteria eines Krankenhauses ist die Bereitstellung von Mobiliar nicht als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn dieses nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern. Es handelt sich dann um Lieferungen, für die der ermäßigte Steuersatz zu Anwendung kommen kann.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin Brandenburg dient das Mobiliar jedoch auch dann ausschließlich der Verzehrerleichterung, wenn eine Mitbenutzung durch andere Personen lediglich außerhalb der Öffnungszeiten geduldet wird. Dem Unternehmer sind zudem Verzehrvorrichtungen eines Dritten wie eigene zuzurechnen, die aus objektiver Verbrauchersicht den Eindruck erwecken, ihm zu gehören.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


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Änderung eines bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheids bei

 

Eintritt einer nachträglichen wirtschaftlichen Belastung

Die Erbschaftsteuer erfasst die beim Erben eintretende Bereicherung. Die bei einem Erwerb von Todes wegen ermittelten Werte des Vermögensanfalls sind deshalb um die Nachlassverbindlichkeiten zu mindern. Auch Steuerschulden des Erblassers gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten.

Das Schleswig Holsteinische Finanzgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden: Erben des 2007 verstorbenen Vaters waren seine drei Kinder. Die auf die Erben entfallende Erbschaftsteuer wurde im März 2008 festgesetzt. Im Juli 2012 änderte das Finanzamt Einkommensteuerbescheide des Vaters. Ein bisher steuerfrei behandelter Sanierungsgewinn wurde als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn erfasst. Die Erben mussten hohe Nachzahlungen leisten. Sie beantragten die Änderung der Erbschaftsteuerbescheide unter Berücksichtigung der nachträglich gegenüber dem Vater festgesetzten Einkommensteuern. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Es vertrat die Auffassung, dass eine Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht in Betracht komme, da mit Ablauf des Jahres 2011 Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Das Finanzgericht gab den Erben Recht und entschied, dass ein bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid noch geändert werden kann, wenn nachträglich eine wirtschaftliche Belastung der Erben eintritt.

Der Bundesfinanzhof muss sich nun erstmals mit dieser Thematik beschäftigen.


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Vermutung der Diskriminierung kann entkräftet werden

Wenn ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch einlädt und die Schwerbehindertenvertretung nicht über die Bewerbung informiert, begründet dies die Vermutung, dass der Bewerber wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist. Der Arbeitgeber kann dann verpflichtet sein, ihm eine Entschädigung zu zahlen.

Das Bundesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass bei einer zu vermutenden Diskriminierung der Arbeitgeber die Beweislast dafür trägt, dass eine solche nicht vorliegt. Diesen Nachweis kann er aber dadurch führen, dass er z. B. personalpolitische Gründe anführt, die nichts mit der Schwerbehinderung oder der fachlichen Eignung des Bewerbers zu tun haben.

Im entschiedenen Fall gelang es dem Arbeitgeber, sich zu entlasten, indem er vortrug, der schwerbehinderte Bewerber, der über einen Universitätsabschluss verfügte, sei für die ausgeschriebene Stelle im gehobenen Dienst überqualifiziert. Überqualifizierte Bewerber würden aber generell nicht eingestellt, weil die Gefahr bestehe, dass es bei ihnen aufgrund mangelnder Auslastung zu Frustrationen komme.

Diese Argumentation akzeptierte das Gericht und sprach dem Bewerber keine Entschädigung zu.

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Mieter dürfen ihre Miete später zahlen

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs können sich Mieter mehr Zeit lassen, um die Miete an den Vermieter zu überweisen. Entgegen dem Wortlaut vieler Formularverträge ist es nicht erforderlich, dass die Miete am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingeht. Es ist ausreichend, wenn das Geld bis zu diesem Zeitpunkt bei der Bank eingezahlt und der Dauer- bzw. Überweisungsauftrag ausgeführt wird.

Die meisten Formularverträge orientieren sich am Gesetz. Danach muss die Miete spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte, nach denen sie bemessen ist, entrichtet werden. Diese Regelung wurde bisher so ausgelegt, dass die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter eingegangen sein muss. Nach Auffassung des Gerichts wird der Gesetzesbegriff „entrichten“ jedoch so verstanden, dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung genügt, dass der Mieter seiner Bank spätestens bis zum dritten Werktag des Monats den Überweisungsauftrag erteilt und sein Konto eine ausreichende Deckung aufweist. Anderenfalls bürde man dem Mieter das Risiko für Verzögerungen bei der Bank auf und benachteilige ihn hierdurch unangemessen. Folglich sei eine solche Klausel unwirksam.


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Aktuell

 

Wir bilden weiter aus und freuen uns über die Verstärkung des Teams durch unsere neue Auszubildende zur Steuerfachangestellten Lia Vollmer, die uns seit dem 01.08.2018 unterstützt. Wir freuen uns, sie auf ihrem Weg begleiten zu dürfen!


 

 

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