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Auszüge aus der Mandanteninfo Februar 2017


 

Termine März 2017

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.3.2017

13.3.2017

7.3.2017
Einkommensteuer,
Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
10.3.2017

13.3.2017

 

7.3.2017
Körperschaftsteuer
Solidaritätszuschlag
10.3.2017

13.3.2017

 

7.3.2017

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.3.2017 13.3.2017

7.3.2017

Sozialversicherung5

29.3.2017

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.3.2017) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

 

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2014:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %

1.1. bis 30.06.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.1. bis 30.06.2016

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2016

-0,88 %

4,12 %

8,12 %*

1.1. bis 30.6.2017

-0,88 %

4,12 %

8,12 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.


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Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und

 

Altersbezügen ist verfassungswidrig

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde eine Regelung geschaffen, nach der Beamtenpensionen und Renten aus der Sozialversicherung gleichmäßig behandelt werden. Dabei war zu verhindern, dass es zu einer doppelten Besteuerung kommt. Altersbezüge dürfen nicht besteuert werden, soweit sie aus Beitragszahlungen von bereits versteuertem Einkommen stammen. Das Verbot der doppelten Besteuerung ist strikt zu beachten.

Die Prüfung kann nicht bereits während der Beitragsphase, sondern erst beim späteren Rentenbezug vorgenommen werden. Das Vorliegen einer doppelten Besteuerung ist durch den Rentenempfänger nachzuweisen.

Hinweis: Es empfiehlt sich daher, sämtliche Unterlagen aufzubewahren, durch die eine doppelte Besteuerung nachgewiesen werden kann, wie beispielsweise Einkommensteuerbescheide und Beitragsnachweise.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


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Sonderausgabenabzug für vom Erben gezahlte Kirchensteuer

 

des Erblassers

Mit dem Tod des Erblassers geht sein Vermögen als Ganzes auf den Erben über. Er tritt mit dem Erbfall in die Steuerschuldposition des Erblassers ein. Demzufolge leistet ein Erbe Steuerschulden des Erblassers nach dessen Tod als eigene Aufwendungen. Sie sind, soweit es sich nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten oder nicht abzugsfähige Ausgaben handelt, als eigene Sonderausgaben abzugsfähig. Das gilt auch für die vom Erben gezahlte Kirchensteuer des Erblassers. Andererseits muss sich der Erbe Kirchensteuererstattungen des Erblassers wie Erstattungen anrechnen lassen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

 

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Investitionsabzugsbetrag kann zur Kompensation des

 

Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung gebildet werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat es erneut für zulässig erachtet, dass ein Unternehmer zur Minderung eines Betriebsprüfungs-Mehrergebnisses einen Investitionsabzugsbetrag bildet. Am Bilanzstichtag des Abzugsjahres muss er allerdings die Absicht gehabt haben, ein begünstigtes Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen. Die Investitionsabsicht ist als innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale feststellbar. Die Durchführung der Investition kann ein Indiz für die Existenz der Investitionsabsicht sein. Auf der anderen Seite kann das Finanzamt den Unternehmer, der einen Investitionsabzugsbetrag nach erstmaliger Steuerfestsetzung geltend macht oder aufstockt, zusätzlich zur Darlegung auffordern, warum er den Abzugsbetrag nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung geltend gemacht hat. Letztendlich trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Feststellungslast. Liegt die Investitionsabsicht zur Überzeugung des Finanzamts bzw. des Gerichts nicht vor, wird der Investitionsabzugsbetrag nicht anerkannt.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH betraf die Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2015. Die Rechtslage hat sich ab 2016 geändert: Das Gesetz fordert weder den Nachweis einer Investitionsabsicht noch die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung.


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Auch Aufwendungen für „Herrenabende“ können Betriebsausgaben sein

Eine Rechtsanwaltskanzlei veranstaltete regelmäßig „Herrenabende“, zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Pro Herrenabend betrugen die Kosten für die bis zu 360 Gäste jeweils über 20.000 €. Die Kanzlei machte diese Kosten als Betriebsausgaben geltend. Finanzamt und Finanzgericht versagten den Abzug der Aufwendungen. Aufgrund des ausgewählten und geschlossenen Teilnehmerkreises habe ein Zusammenhang mit der Lebensführung und der gesellschaftlichen Stellung der Gäste bestanden. Die Veranstaltungen hätten einen „Eventcharakter“.

Der Bundesfinanzhof dagegen vertritt eine differenzierte Auffassung. Der Charakter eines Events, ein geschlossener Teilnehmerkreis und die gesellschaftliche Stellung der eingeladenen Gäste reichen nicht aus, um die Abziehbarkeit der Aufwendungen zu verneinen. Das Abzugsverbot greife nur, wenn die Aufwendungen für die Herrenabende die Grenzen des Üblichen überschritten haben.


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Gewerbesteuermessbescheide künftig nicht mehr vorläufig

 

hinsichtlich Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer

Bisher ergingen Gewerbesteuermessbescheide wegen vermeintlicher Verfassungswidrigkeit hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben vorläufig. Sie konnten also jederzeit in diesem Punkt geändert werden. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der Nebenleistungen als Betriebsausgabe verfassungsgemäß ist. Die Finanzverwaltung wird deshalb künftige Gewerbesteuermessbescheide in diesem Punkt nicht mehr vorläufig erlassen.


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Erbschaftsteuerbefreiung für selbstgenutztes Familienheim nur bei

 

Einzug innerhalb von sechs Monaten nach Erbfall

Erbt ein Kind ein Familienheim, das der Erblasser bis zu seinem Tode zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, und zieht es unverzüglich zur Selbstnutzung ein, ist dieser Erwerb erbschaftsteuerfrei, soweit die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm beträgt.

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall ging es um den Begriff der unverzüglichen Selbstnutzung. Diese liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Erbe innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall einzieht. Im entschiedenen Fall hatte ein Sohn vom Vater ein Haus geerbt, in das er einziehen wollte. Wegen verschiedener behördlicher Unstimmigkeiten verzögerte sich zunächst die Eigentumsumschreibung. Aber auch nach Eigentumsumschreibung zog er nicht in das Haus, weil er es noch umfassend renovieren wollte. Das Gericht verwehrte dem Sohn die Erbschaftsteuerfreiheit. Auch wenn das Gericht anerkannte, dass die Einholung von Angeboten für eine Renovierung einer gewissen Recherchearbeit bedarf. So ging es vorliegend nicht mehr von einer unverzüglichen Selbstnutzung aus, da bereits mehr als sechs Monate zwischen Eigentumsumschreibung und der ersten Angebotseinholung lagen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Das Gericht hätte der Klage wohl stattgegeben, wenn der Sohn nur wegen der verzögerten Eigentumsumschreibung später eingezogen wäre.


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Formularmäßiger Kündigungsausschluss in einem

 

Wohnraummietvertrag

Ein Formularmietvertrag über die Anmietung einer Doppelhaushälfte mit Wirkung ab 1. April 2012 enthielt folgende Kündigungsausschlussklausel:
„Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von vier Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Sie ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig.“

Das Wort „vier“ war in dieser Klausel handschriftlich ergänzt worden.

Der Mieter vertrat die Auffassung, dass diese Klausel unwirksam ist und kündigte das Mietverhältnis im Februar 2015 fristlos und hilfsweise ordentlich zum 1. Mai 2015. Der Vermieter hielt die Klausel für wirksam und verlangte Zahlung der Miete bis zum 31. März 2016.

Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Klausel trotz des handschriftlichen Zusatzes um eine vom Vermieter verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung. Diese Klausel benachteiligt den Mieter aber nicht unangemessen, weil sie sich an der gesetzlichen Regelung des bei einer Staffelmietvereinbarung zulässigen Kündigungsausschlusses orientiert.

Hinweis: Eine Formulierung in Satz 2 der Klausel, wonach die Kündigung erstmals nach Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig ist, wäre unwirksam.


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Bundesgerichtshof stärkt Beweislage des Käufers für Mängel in den

 

ersten sechs Monaten

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erwarb ein Verbraucher Ende März 2010 von einem Fahrzeughändler einen Gebrauchtwagen zum Preis von 16.200 €. Ab Anfang August 2010 schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung nach einer vom Käufer absolvierten Laufleistung von etwa 13.000 km in der Einstellung „D“ nicht mehr selbstständig in den Leerlauf, stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich.

Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erklärte der Käufer Anfang September 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag und nahm den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie auf Schadensersatz in Anspruch. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger konnte nicht eindeutig feststellen, ob die aufgetretene Schädigung bereits bei Übergabe des Wagens, also bei Gefahrübergang, angelegt war oder erst danach durch einen Bedienungsfehler des Käufers verursacht wurde.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss der Käufer lediglich nachweisen, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein relevanter mangelhafter Zustand gezeigt hat. Er muss weder darlegen noch beweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Es ist vielmehr Sache des Verkäufers darzulegen und zu beweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist.


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Aktuell

 

Wir bilden weiter aus und freuen uns über die Verstärkung des Teams durch unsere neue Auszubildende zur Steuerfachangestellten Lia Vollmer, die uns seit dem 01.08.2018 unterstützt. Wir freuen uns, sie auf ihrem Weg begleiten zu dürfen!


 

 

Kontakt

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Tinsdaler Weg 3
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