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Auszüge aus der Mandanteninfo Januar 2017


 

Termine Februar 2017

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.2.2017

13.2.2017

7.2.2017

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Gewerbesteuer

15.2.2017

20.2.2017 10.2.2017

Grundsteuer

15.2.2017

20.2.2017 10.2.2017

Umsatzsteuer4

10.2.2017 13.2.2017

7.2.2017

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

10.2.2017 13.2.2017

7.2.2017

Sozialversicherung5

24.2.2017

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.2.2017) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

 

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2014:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %

1.1. bis 30.06.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.1. bis 30.06.2016

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2016

-0,88 %

4,12 %

8,12 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

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Neue Anforderungen an Kassensysteme ab 1. Januar 2017

Ab dem 1. Januar 2017 sollten nur noch elektronische Kassensysteme eingesetzt werden, die Einzelumsätze aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen dann mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Damit läuft eine Übergangsregelung aus, wodurch Unternehmen in bargeldintensiven Branchen möglicherweise größere Investitionen vornehmen müssen.

Seit einigen Jahren schon sind Unternehmer, die digitale Kassen einsetzen, angehalten, jeden Einzelumsatz durch die Kasse aufzeichnen zu lassen, zu speichern und mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die so erzeugten digitalen Unterlagen müssen innerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar archiviert werden.

Bislang brauchten Unternehmer diese Anforderungen nicht erfüllen, wenn sie ein altes Kassensystem eingesetzt haben, das den aktuellen Vorgaben nicht entspricht und nachweislich auch nicht entsprechend aufgerüstet werden kann. Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ist diese Möglichkeit entfallen. Damit reicht eine Aufbewahrung des sogenannten Z-Bons nicht mehr aus, wenn die einzelnen Tagesbuchungen durch dessen Ausdruck gelöscht werden.

Wichtig für alle Unternehmer, die eine elektronische Registrierkasse verwenden, ist die Unveränderbarkeit der gespeicherten Daten („Manipulationssicherheit“). Kassenhersteller dürfen nicht ermöglichen, dass die Daten so verändert oder gelöscht werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Eine Möglichkeit dafür ist das INSIKA-Verfahren (Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme), durch das alle Daten signiert werden. Damit können nachträgliche Veränderungen erkannt werden. Der Schlüssel wird durch eine Chipkarte erzeugt.

Eine Registrierkassenpflicht soll es aber nach wie vor nicht geben. Unternehmer, die keine manipulationssichere Registrierkasse verwenden wollen, können daher wie bisher eine offene Ladenkasse führen. Sie setzt voraus, dass die Kassenbestände täglich gezählt und die Tageseinnahmen ausgehend vom tatsächlichen Kassenbestand ermittelt werden, sofern nicht sämtliche Einzeleinnahmen aufgezeichnet werden. Ein täglich zu führendes Zählprotokoll sowie ein ordnungsgemäß geführtes Kassenbuch sind dafür erforderlich.

Hinweis: Elektronische Kassen nimmt der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen weiterhin in den Fokus. Die verschärften Neuerungen sind jedoch ab 1. Januar 2017 noch nicht zu berücksichtigen.

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

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Änderung der Lohnsteuer Anmeldung nach bestandskräftiger

 

Einkommensteuerveranlagung ist möglich

Ein Steuerpflichtiger verlegte 2001 seinen Wohnsitz von Deutschland nach Großbritannien. Ab 2008 erhielt er von seinem früheren deutschen Arbeitgeber Ruhegeldzahlungen. Nach dem mit Großbritannien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht Großbritannien zu. Die Einkünfte wurden auch in Großbritannien ordnungsgemäß besteuert, obwohl der Arbeitgeber von den Ruhegeldzahlungen Lohnsteuer einbehalten und an das zuständige deutsche Finanzamt abgeführt hatte. Die Ruhegeldzahlungen wurden also zweimal versteuert.

Da der Steuerpflichtige in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, war er mit diesen Einkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Die Einkommensteuerveranlagungen wurden ohne Einbezug der Ruhegeldzahlungen in Deutschland durchgeführt. Die Einkommensteuerbescheide für einige Jahre waren bestandskräftig, also nicht mehr änderbar. Deshalb bestand auch kein Erstattungsanspruch wegen der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer. Ein entsprechender Anspruch konnte für die Streitjahre nur im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Eine solche Antragsveranlagung war nicht mehr möglich, die Bescheide waren ja bestandskräftig.

Um die Doppelbesteuerung der Ruhegeldzahlungen zu korrigieren, beantragte der Steuerpflichtige die Änderung der Lohnsteuer Anmeldungen mit dem Ziel der Aufhebung der Lohnsteuer Festsetzungen auf die Ruhegeldzahlungen. Das deutsche Finanzamt lehnte diesen Antrag ab.

Das Finanzgericht Köln ließ die Aufhebung zu: Eine Änderung der Lohnsteuer Anmeldung ist auch nach einer bestandskräftigen Veranlagung zur Einkommensteuer möglich. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (die Ruhegeldzahlungen) nicht in die Veranlagung einbezogen worden sind.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Der Fall betraf Streitjahre bis 2013. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 sind Änderungen von Lohnsteuer Anmeldungen zugunsten des Arbeitnehmers nur noch in einem Ausnahmefall möglich.

 

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Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2017 beantragen

Unternehmer sind verpflichtet, während des laufenden Jahres Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer zu leisten. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich
• das Kalendervierteljahr,
• der Kalendermonat, wenn die Steuer des Jahres 2016 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2016 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2017 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2017 jeweils bis zum 10.02.2017 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2017 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.02.2017 einen Antrag beim Finanzamt stellen.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2016 angemeldet und bis zum 10.02.2017 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 12.02.2018 fällige Vorauszahlung für Dezember 2017 angerechnet.

Dies hat zur Folge, dass die Voranmeldungen und Vorauszahlungen jeweils einen Monat später fällig sind. D. h. die Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2017 müssen grundsätzlich erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Auch für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2017 zu stellen.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.


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Bestimmungsort innergemeinschaftlicher Lieferungen

Der Bestimmungsort für eine Lieferung ergibt sich nur dann aus der für diese Lieferung ausgestellten Rechnung, wenn von einer Beförderung zu dem in der Rechnung angegebenen Unternehmensort des Abnehmers auszugehen ist. Eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung setzt voraus, dass die Lieferung an einen zur Erwerbsbesteuerung verpflichteten Unternehmer erfolgt. Ist der angegebene Empfänger eine Scheinfirma und treffen deshalb die Angaben in den Rechnungen, soweit es den Bestimmungsort betrifft, nicht zu, kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs hierzu ist zur alten Rechtslage ergangen. Seit dem 1. Oktober 2013 ist der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, vorrangig durch das Doppel der Rechnung und die sog. Gelangensbestätigung zu führen.


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Urheberrechtsverletzung durch Setzen eines Hyperlinks

Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) stellt das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, keine „öffentliche Wiedergabe“ dar, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht. Werden diese Hyperlinks dagegen mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt, ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website zu vermuten.

Der Gerichtshof betont in seiner Entscheidung, dass die Mitgliedstaaten nach der einschlägigen Unionsrichtlinie sicherzustellen haben, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Eine öffentliche Wiedergabe liegt vor, wenn der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens handelt, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, seine Tätigkeit sich an eine unbestimmte Zahl potentieller Leistungsempfänger richtet und Erwerbszwecken dient.


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Abgasskandal: Autohaus zu Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt

In einem vom Landgericht Braunschweig entschiedenen Fall ging es um die Rückabwicklung eines im April 2015 geschlossenen Kaufvertrags über einen fabrikneuen Pkw Skoda Fabia, dessen Dieselmotor über eine Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens hinsichtlich der Stickoxidwerte auf dem Prüfstand verfügte.

Nach Bekanntwerden des Abgasskandals forderte der Käufer im Oktober 2015 das Autohaus zur Mängelbeseitigung auf und setzte hierfür eine Frist von drei Wochen, die fruchtlos verstrich. Mit der Begründung, dass die Abschaltsoftware einen Sachmangel darstelle, trat der Käufer daraufhin vom Kaufvertrag zurück.

Das Autohaus vertrat die Auffassung, dass der Pkw weiterhin fahrtauglich und deshalb nicht mangelhaft sei. Selbst wenn ein Mangel vorliege, sei die zugrunde liegende Pflichtverletzung unerheblich, weil der Mangel mit geringem Kostenaufwand beseitigt werden könne. Das Gericht verurteilte das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises - nach Abzug der Nutzungsentschädigung - Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs. Nach Ansicht des Gerichts stellt die in dem Pkw installierte Software einen Sachmangel dar, zu dessen Beseitigung eine angemessen lange Frist gesetzt worden war. Dieser Mangel ist auch schon deshalb nicht unerheblich, weil selbst nach Ablauf eines Jahres noch nicht klar ist, ob und wie der Mangel behoben werden kann.


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Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1. Januar 2017

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.

Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.
Ab dem 1. Januar 2017 gelten folgende Werte:

 

Monat

Kalendertag

Werte für freie Verpflegung

 

alle Mahlzeiten

241,00

8,03

Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung

 

Frühstück

51,00

1,70

Mittag- u. Abendessen je

95,00

3,17


Bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
• 1,70 € für das Frühstück
• 3,17 € für Mittag-/Abendessen.


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Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in

 

der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte

 

im Jahr 2017

Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Zuschuss ist regelmäßig in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen. Er ist für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der weiterhin 14,6 % beträgt.

Daraus errechnet sich für 2017 ein monatlicher Zuschuss von maximal 317,55 € (14,6 % von 4.350,00 € Beitragsbemessungsgrenze = 635,10 €; davon die Hälfte = 317,55 €).

Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden.

Ein etwaiger Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.

Hinweis: Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt bundesweit monatlich 55,46 €, in Sachsen allerdings 33,71 €.


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Aktuell

 

Wir bilden weiter aus und freuen uns über die Verstärkung des Teams durch unsere neue Auszubildende zur Steuerfachangestellten Lia Vollmer, die uns seit dem 01.08.2018 unterstützt. Wir freuen uns, sie auf ihrem Weg begleiten zu dürfen!


 

 

Kontakt

Steuerberatungsgesellschaft Hannemann mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel

 

Telefon 04103-808 95 10
Telefax 04103-808 95 15

 

E-Mail office@stb-hannemann.de
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Anfahrt

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