Unternehmensberatung

Ganzheitliche Beratung für Ihren wirtschaftlichen Erfolg. Die professionelle Unternehmensberatung bildet die Basis für die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens. [weiter]

Vermögensberatung

Wir erarbeiten eine individuelle Lösung für Sie, in deren Mittelpunkt Ihre Bedürfnisse stehen und unterstützen Sie bei der Planung und Verwaltung Ihres Vermögens. [weiter]

Auszüge aus der Mandanteninfo März 2017


 

Termine April 2017

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.4.2017

13.4.2017

7.4.2017

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.4.2017

13.4.2017 7.4.2017

Sozialversicherung5

26.4.2017

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.4.2017) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

 

[zum Seitenanfang]


 

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2014:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %

1.1. bis 30.06.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.1. bis 30.06.2016

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2016

-0,88 %

4,12 %

8,12 %*

1.1. bis 30.6.2017

-0,88 %

4,12 %

8,12 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.


[zum Seitenanfang]



Aufwendungen für Fortbildungen mit persönlichkeitsbildendem

 

Charakter als Werbungskosten oder Betriebsausgaben

Fortbildungskosten sind Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen. Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der Aufwendungen ist, dass die berufliche Veranlassung vorliegt.

Das Finanzgericht Hamburg stellt hohe Anforderungen an den Abzug von Aufwendungen für Seminare mit persönlichkeitsbildendem Charakter. Ein Abzug der Aufwendungen ist nur möglich, wenn die Seminare auf die spezifische berufliche Situation des Steuerpflichtigen zugeschnitten sind. Dass die im Seminar vermittelten Lerninhalte auch im beruflichen Alltag einsetzbar und der beruflichen Entwicklung förderlich sein können, reicht dem Gericht für die Anerkennung des Abzugs der Aufwendungen nicht aus.


[zum Seitenanfang]



Steuervergünstigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,

 

haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für geringfügig Beschäftigte ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 €.

Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen reduziert sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 €.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen zur Ausführung von Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen kann eine Steuerreduzierung von 20 % der Arbeitskosten, höchstens aber 1.200 € erreicht werden.

Welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um die Steuerentlastungen zu erhalten, ergibt sich aus umfangreichen Erläuterungen in einem überarbeiteten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen. Es ergeben sich daraus unter anderem nähere Informationen zu den Begriffen des begünstigten Haushalts, den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen, zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, dem Anspruchsberechtigten sowie den begünstigten Aufwendungen.

Neu ist beispielsweise, dass der Begriff des Haushalts auch ein angrenzendes Grundstück umfasst, wenn die erbrachten Leistungen dem eigenen Grundstück dienen, wie das beim Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück der Fall ist. Auch Leistungen für die Betreuung von Haustieren im eigenen Haushalt sind nun begünstigt.

 

 

[zum Seitenanfang]



Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer angesetzt werden. Werden die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt, können stattdessen die höheren tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Diese Regelung widerspricht nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot.

Der Gesetzgeber bewegt sich mit dieser Ausnahme zur Entfernungspauschale innerhalb seines zulässigen gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums. Insoweit ist er nicht gehindert, auch außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen. Die Privilegierung öffentlicher Verkehrsmittel stellt erkennbar ein solches umwelt- und verkehrspolitisches Ziel dar.


[zum Seitenanfang]



Maßgebendes Pensionsalter bei der Bewertung

 

von Versorgungszusagen

Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesarbeitsgerichts zum maßgebenden Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen Stellung bezogen.

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Einkommensteuergesetzes bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen hinsichtlich des Pensionsalters ausschließlich auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls abzustellen ist, der in der Pensionszusage vorgesehen ist. Dies gilt auch für beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer. Ein Mindestpensionsalter sei hier nicht vorgeschrieben. Die Verwaltung folgt dieser Rechtsprechung.

Wird in der Pensionszusage ausschließlich auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Angabe des Pensionsalters Bezug genommen, sind die durch das Rentenversicherungs Altersgrenzenanpassungsgesetz geänderten Rentenbezugszeiten zu beachten. Bei Neuzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften nach dem 9. Dezember 2016 gilt Folgendes:

• Zusagen bei einer Altersgrenze von weniger als 62 Jahren sind steuerlich nicht anzuerkennen. Bei bis zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Zusagen gilt die Altersgrenze von 60 Jahren weiter.
• Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist davon auszugehen, dass eine Pensionszusage unangemessen ist, wenn das Pensionsalter unter 67 Jahren liegt. Bei bereits bestehenden Zusagen wird eine vereinbarte Altersgrenze von mindestens 65 Jahren nicht beanstandet.

Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass Änderungen bestehender Zusagen der Schriftform bedürfen. Eventuelle Anpassungen von Versorgungsvereinbarungen an die geänderte Rechtslage sind innerhalb einer Übergangsfrist bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs vorzunehmen, das nach dem 9. Dezember 2016 beginnt. Fehlt die erforderliche Schriftform nach Ablauf der Übergangsfrist, können die Versorgungszusagen bilanzsteuerrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden. In der Steuerbilanz passivierte Pensionsrückstellungen wären dann gewinnerhöhend aufzulösen.


[zum Seitenanfang]



Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ist möglich

Die Berichtigung einer Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Unternehmer seine Rechnung erstmals ausgestellt hat. Das hat der Bundesfinanzhof in Änderung seiner Rechtsprechung und im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden. Voraussetzung ist, dass das ursprüngliche Dokument die Mindestanforderungen einer Rechnung enthält.

Diese sind
• Aussteller,
• Empfänger,
• Leistungsbeschreibung,
• Entgelt und
• gesonderter Steuerausweis.
Diese Angaben dürfen nicht so unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie als fehlende Angaben erscheinen.

Im Streitfall hatte ein Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Beratern in Anspruch genommen. Als Leistungsgegenstand war lediglich „Beraterhonorar“ bzw. „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ vermerkt. Das genügte dem Finanzamt nicht, um den Vorsteuerabzug daraus zu gewähren, denn die Leistung war nicht hinreichend genau bezeichnet.

Im Klageverfahren legte der Unternehmer Rechnungen vor, in denen der Gegenstand der Leistung ordnungsgemäß bezeichnet war. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass diese Berichtigung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Festsetzung von Zinsen auf den Vorsteuerbetrag, immerhin 6 % pro Jahr.

Tipp: Die berichtigte Rechnung kann bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht vorgelegt werden.


[zum Seitenanfang]



Keine Befreiung des Familienheims bei der Erbschaftsteuer bei

 

Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner ist regelmäßig erbschaftsteuerfrei. Die Steuerbefreiung wird von Gesetzes wegen gewährt. Sie ist nicht antragsgebunden. Voraussetzung ist, dass der Erblasser bis zu seinem Tod in einem bebauten Grundstück eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. War der Erblasser aus objektiv zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert, ist dies unschädlich. Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner muss die geerbte Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu eigenen Wohnzwecken nutzen und über einen Zeitraum von zehn Jahren beibehalten. Gibt der Erwerber (Ehegatte/Lebenspartner) die Selbstnutzung innerhalb dieses Zeitraums auf, z. B. durch Verkauf, Vermietung oder längeren Leerstand, entfällt die Befreiung vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit. Der Erwerber ist verpflichtet, den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen dem Finanzamt anzuzeigen.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Steuerbefreiung auch dann rückwirkend entfällt, wenn die Erbin das Familienheim zwar weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, es aber unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt. Eigentümerstellung und Selbstnutzung zu Wohnzwecken müssen zusammen vorliegen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Ein Nießbrauchsvorbehalt liegt vor, wenn bei der Übertragung z. B. eines Grundstücks zugleich ein Nießbrauchsrecht für den bisherigen Eigentümer an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Steuerrechtlich sind Besonderheiten zu beachten. Der Steuerberater sollte rechtzeitig hinzugezogen werden.


[zum Seitenanfang]



Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – Neuerungen

 

zum 1. April 2017

Vom 1. April 2017 an gelten neue Vorschriften für die Leiharbeit. Diese betreffen u. a. folgende Bereiche:

Höchstüberlassungsdauer 18 Monate
Leiharbeitnehmer dürfen ab dem 1. April 2017 bei demselben Entleiher nur noch 18 aufeinanderfolgende Monate beschäftigt werden. Bei Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer kommt es grundsätzlich zu einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Die Frist von 18 Monaten kann tarifvertraglich abweichend festgelegt werden.

Unterbrechungszeit drei Monate
Leiharbeitnehmer dürfen auch wiederholt bei demselben Entleiher eingesetzt werden. Aber nur, wenn zwischen zwei Überlassungen an diesen mehr als drei Monate liegen, beginnt die Berechnung der Höchstüberlassungsdauer wieder von vorne. Bei geringeren Unterbrechungen werden die Einsatzzeiten in demselben Einsatzunternehmen zusammengezählt.

Kennzeichnungspflicht
Die Überlassung von Arbeitnehmern muss nun in dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Geschieht dies nicht, wird ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer angenommen und es drohen Bußgelder.

Neue Regeln zur Festhaltenserklärung
Auch wenn die Verletzung der Kennzeichnungspflicht oder das Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer zur Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer und folglich ein Arbeitsverhältnis zu dem Entleiher angenommen wird, kann der Leiharbeitnehmer nunmehr innerhalb eines Monats erklären, dass er an dem Arbeitsverhältnis zu dem Verleiher festhalten möchte. Dabei sind bestimmte Formalien zu beachten.

Verschärfung des Equal Pay-Grundsatzes
Leiharbeitnehmer müssen spätestens nach neun Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen wie vergleichbare Stammbeschäftigte. Laut Gesetzesbegründung umfasst das Arbeitsentgelt jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, insbesondere Urlaubsentgelt, Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge sowie vermögenswirksame Leistungen oder Vergütungen, die aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden müssen. Durch Branchenzuschlagstarifverträge können abweichende Regelungen getroffen werden.

Kein Einsatz von Leiharbeitnehmern im Arbeitskampf
Leiharbeitnehmer dürfen künftig nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Allerdings wurde klargestellt, dass ihre Beschäftigung dann zulässig bleibt, wenn sie nicht Aufgaben wahrnehmen, die bisher von Streikenden verrichtet wurden.

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwellenwerten
Leiharbeitnehmer sind zukünftig auch bei den betriebsverfassungsrechtlichen und für die Unternehmensmitbestimmung geltenden Schwellenwerten des Entleihers zu berücksichtigen; bei der Unternehmensmitbestimmung allerdings nur dann, wenn sie mehr als sechs Monate beschäftigt sind.

Gesetzliche Definition des Arbeitnehmers
Durch eine Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung konkretisiert. Damit soll vor allem der Verwendung vorgetäuschter Werkverträge entgegengewirkt werden.


[zum Seitenanfang]



Änderung eines Steuerbescheids wegen elektronisch übermittelter

 

Beiträge zur Basiskrankenversicherung jederzeit möglich

Private Krankenversicherungsunternehmen (PKV) müssen die gezahlten Beiträge zur Basisabsicherung elektronisch an das Finanzamt des Versicherungsnehmers übermitteln, damit sie bei seiner Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Sie mindern in voller Höhe das zu versteuernde Einkommen.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 aufgrund einer schriftlichen Bescheinigung des PKV Beiträge von 6.000 € als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht. Das Finanzamt hatte diesen Betrag auch in einem rechtskräftigen Steuerbescheid anerkannt, obwohl ihm die elektronische Mitteilung über die tatsächlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträge von nur 5.000 € vorlag. Durch einen späteren Datenabgleich fiel dem Finanzamt dieser Unterschied auf und es änderte den ursprünglichen Steuerbescheid zuungunsten der Eheleute. Diese meinten, das Finanzamt hätte kein Recht, den Steuerbescheid zu ändern, da ihm bereits im Zeitpunkt der Veranlagung die tatsächlichen Beiträge bekannt waren. Das Gericht gab jedoch dem Finanzamt Recht. Der Bescheid durfte geändert werden, weil im Streitjahr die elektronisch übermittelten materiell richtigen Daten maßgebend waren.

Hinweis: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden die Regelungen zur Datenübermittlung durch Dritte teilweise in der Abgabenordnung harmonisiert. Aber auch für die Datenübermittlung durch Dritte für Besteuerungsräume ab 2017 gilt eine Korrekturvorschrift, die es u. a. erlaubt, bestandskräftige Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, sofern die gemeldeten Drittdaten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.


[zum Seitenanfang]

 

Aktuell

 

Wir bilden weiter aus und freuen uns über die Verstärkung des Teams durch unsere neue Auszubildende zur Steuerfachangestellten Lia Vollmer, die uns seit dem 01.08.2018 unterstützt. Wir freuen uns, sie auf ihrem Weg begleiten zu dürfen!


 

 

Kontakt

Steuerberatungsgesellschaft Hannemann mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel

 

Telefon 04103-808 95 10
Telefax 04103-808 95 15

 

E-Mail office@stb-hannemann.de
Internet www.stb-hannemann.de

 

vcard downloaden

 

 

 

Anfahrt

SBH mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel
Tel. + 49 (4103) 808 95 10
eMail: office@stb-hannemann.de