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Auszüge aus der Mandanteninfo Mai 2017


 

Termine Mai 2017

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

12.6.2017

15.6.2017

7.6.2017
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 12.6.2017 15.6.2017 7.6.2017
Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag
12.6.2017 15.6.2017 7.6.2017

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

12.6.2017

15.6.2017 7.6.2017

Sozialversicherung5

28.6.2017

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.06.2017 ein gesetzlicher Feiertag ist (Fronleichnam), endet die Frist mit Ablauf des 16.06.2017.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.6.2017) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

 

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2014:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %

1.1. bis 30.06.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.1. bis 30.06.2016

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2016

-0,88 %

4,12 %

8,12 %*

1.1. bis 30.6.2017

-0,88 %

4,12 %

8,12 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.


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Berücksichtigung von weiteren Mietaufwendungen neben denen für

 

ein häusliches Arbeitszimmer

Liegen die Voraussetzungen für einen pauschalen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vor, ist dieser auf 1.250 € jährlich beschränkt. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München sind darüber hinaus Aufwendungen für weitere beruflich genutzte Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Im Urteilsfall hatte der selbstständig tätige Steuerpflichtige neben seinem häuslichen Arbeitszimmer Kellerräume und eine Garage angemietet. Die Aufwendungen für diese Nebenräume wurden in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Da der Mietvertrag keine Trennung zwischen den ausschließlich privat und beruflich genutzten Räumen vorsah, wurde die Höhe der auf die beruflich genutzten Nebenräume entfallenden Mietzahlung geschätzt.


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Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen im Rahmen von

 

Sale and lease back-Gestaltungen

Ausnahmsweise sind Wirtschaftsgüter nicht dem zivilrechtlichen, sondern dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen, wenn dieser den (zivilrechtlichen) Eigentümer im Rahmen der tatsächlichen Herrschaft wirtschaftlich ausschließen kann. Beim Leasing beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter ist nach den individuellen Umständen zu entscheiden, ob Substanz und Erträge des Leasingguts während der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ausnahmsweise vollständig dem Leasingnehmer zustehen. Für die Zurechnung zum Leasingnehmer kommen folgende Fallgruppen in Betracht:

• Der Leasinggegenstand ist speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Grundmietzeit kann dieser nur noch beim Leasingnehmer eine sinnvolle Verwendung finden (Spezialleasing).
• Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstands und die Grundmietzeit decken sich annähernd.
• Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist zwar länger als die Grundmietzeit, dem Leasingnehmer steht aber ein Recht auf Verlängerung der Nutzungsüberlassung oder eine Kaufoption zu so günstigen Konditionen zu, dass bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung mit der Ausübung des Rechts zu rechnen ist.

Der Bundesfinanzhof hat die Zurechnung zum Leasingnehmer bei einer Sale and lease back Gestaltung im Grundsatz verneint, bei der die Grundmietzeit die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer unterschritten, aber nicht der Leasingnehmer eine Kaufoption, sondern der Leasinggeber ein Andienungsrecht innehatte. Dabei ist unerheblich, dass das Andienungsrecht für den Leasinggeber wirtschaftlich vorteilhaft und die Ausübung wirtschaftlich vernünftig ist. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass der Leasingnehmer rechtlich nicht in der Lage ist, den Leasinggeber wirtschaftlich auszuschließen.

Im entschiedenen Fall muss das Finanzgericht den Sachverhalt erneut ermitteln und dahingehend überprüfen, ob das Wirtschaftsgut nicht aus einem anderen der oben genannten Gründe dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Dann hätte der Leasinggeber keine Kaufpreiszahlung geleistet, sondern dem Leasingnehmer ein Darlehen gewährt, das mit der Zahlung der Leasingraten zurückgeführt wird. Die Darlehensraten wären in einen erfolgswirksamen Zins- und in einen erfolgsneutralen Tilgungsanteil aufzuteilen.

 

 

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Berichtigung einer zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer kann

 

durch Abtretungsanzeige an das Finanzamt erfolgen

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer offen aus, obwohl nicht er, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (Reverse Charge Verfahren), schuldet der leistende Unternehmer diese zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer ebenfalls. Berichtigt der Unternehmer klar und eindeutig den falschen Steuerbetrag, entfällt seine Umsatzsteuerschuld.

Die Berichtigung kann auch durch eine in einer Abtretungsanzeige enthaltene Abtretungserklärung erfolgen, mit der der Unternehmer einen gegenüber dem Finanzamt bestehenden Anspruch an den Leistungsempfänger abtritt. Erforderlich ist nur, dass die Abtretungserklärung eindeutig die falsche Rechnung bezeichnet und aus ihr hervorgeht, dass der leistende Unternehmer nunmehr ohne Umsatzsteuer abrechnen will. Nicht erforderlich ist, dass die falsche Rechnung zurückgegeben und durch eine ordnungsgemäße Rechnung ersetzt wird. Durch die Abtretung ist die zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer auch an den Leistungsempfänger zurückgezahlt worden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


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Steuerfreiheit von Lieferungen, die ausschließlich für steuerfreie

 

Tätigkeiten verwendet wurden

Eine Lieferung von Gegenständen ist u. a. dann steuerfrei, wenn diese ausschließlich für bestimmte steuerfreie Umsätze verwendet wurden. Eine umsatzsteuerbefreite Klinik hatte dies anders beurteilt. Für die Veräußerung mehrerer medizinischer Geräte, für die beim Erwerb ein Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen wurde, wies die Klinik in den Rechnungen Umsatzsteuer gesondert aus. Gleichzeitig berichtigte das Unternehmen die Vorsteuer aus dem Erwerbsgeschäft.

Das Finanzamt ging dagegen von einer steuerbefreiten Lieferung aus. Danach war eine Vorsteuerberichtigung nicht möglich. Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die entsprechende Befreiungsvorschrift unionsrechtskonform ist.


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Reiseleistungen unterliegen als einheitliche Leistungen auch

 

hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht dem ermäßigten

 

Umsatzsteuersatz

Für die Besteuerung von Reiseleistungen durch Reiseveranstalter und Reisebüros an Privatkunden enthält das Umsatzsteuergesetz einige Sonderregelungen. U. a. hat der Unternehmer für die gegenüber seinen Privatkunden erbrachten Reiseleistungen lediglich eine sog. „Marge“ der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das ist die Differenz zwischen der Zahlung des Kunden für die in Anspruch genommene Leistung und den Aufwendungen des Reiseunternehmers für seine Reisevorleistungen.

Beispiel: Vom Betrag (Reisepreis), den der Kunde aufwendet (z. B. 3.000 €), ist der Betrag, den der Reiseveranstalter für die Reisevorleistungen (Hotelkosten z. B. 1.400 €) aufwendet, abzuziehen. Es verbleibt die Bruttomarge in Höhe von 1.600 €. Darin ist die Umsatzsteuer enthalten.

In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall vermietete ein Reiseveranstalter Ferienhäuser in Deutschland, Österreich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkunden. Im Reisepreis enthalten war auch eine Kundenbetreuung (Schlüsselübergabe, Reinigungsleistungen, Wäsche- und Brötchenservice) vor Ort durch die Eigentümer der Häuser oder durch von diesen beauftragte Unternehmen.

Das Finanzgericht sah diese Reiseleistung als einheitliche Leistung an. Der im Reisepreis enthaltene Beherbergungsanteil ist demnach mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Die Margenbesteuerung ließ das Gericht zu.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Die Margenbesteuerung ist nicht anzuwenden, soweit die Reiseleistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt ist. Für Reiseleistungen an Unternehmen gelten die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.


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Auslegung von Sozialplänen

Sozialpläne sind – wie Gesetze und Tarifverträge – der Auslegung zugänglich. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt. Es ging um einen Fall in der Versicherungswirtschaft, konkret um die Frage, ob nach den Regelungen eines Sozialplans bei der Berechnung der Höhe des Vorruhestandsgelds einer Mitarbeiterin auch Tantieme- und Bonuszahlungen zu berücksichtigen waren. Im Ergebnis lehnte das Bundesarbeitsgericht dies ab. Der Sozialplan bestimme, dass die Höhe des Vorruhestandsgelds auf der Grundlage des „Brutto Arbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands“ zu berechnen sei. Seine Auslegung ergebe zudem, dass auf das Jahr bezogene Sonderzahlungen, wie Tantieme- und Bonuszahlungen, nicht zu berücksichtigen seien. Dies werde auch durch eine entsprechende klarstellende Protokollnotiz der Parteien des Sozialplans bestätigt. Die Klage der Mitarbeiterin auf ein insofern erhöhtes Vorruhestandsgeld blieb deshalb ohne Erfolg.


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Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf

 

nicht unter Vorbehalt stehen

Genehmigen Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung nur unter dem Vorbehalt noch vorzunehmender Änderungen, ist diese aufgrund fehlender Bestimmtheit nichtig. Mögliche Nachzahlungen aus dieser Abrechnung werden nicht fällig. Das hat das Amtsgericht Lüneburgentschieden.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte von einem Miteigentümer Nachzahlungen aus drei Jahresabrechnungen verlangt. Die Abrechnung eines Jahres war allerdings unter Vorbehalt beschlossen worden, da noch Änderungen zu erwarten waren. Der Eigentümer weigerte sich, die Zahlungen zu leisten.

Das Gericht gab dem Eigentümer Recht. Der Beschluss über eine Jahresabrechung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich. Eine unter einer Bedingung erfolgte Genehmigung der Jahresabrechnung ist wegen der mit der Bedingung verbundenen inhaltlichen Unklarheit nichtig. Ein solcher Beschluss ist inhaltlich zu unbestimmt, weil weder ersichtlich ist, welche konkreten Änderungen welche Auswirkungen auf die Abrechnung haben werden, noch erkennbar ist, wann die Anfechtungsfrist hinsichtlich der Beschlussfassung beginnen soll. Ein solcher Beschluss stellt folglich keine Grundlage für daraus resultierende Fälligkeiten dar. Der Eigentümer muss somit aus der Vorbehaltsabrechung keine Nachzahlung leisten, aus den bedingungslosen Abrechnungen gleichwohl.


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Grenzüberschreitende Kontopfändung durch die neue

 

EU-Kontopfändungsverordnung

Die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen kann eine langwierige Angelegenheit sein. In Deutschland können Rechtsstreitigkeiten allein in der ersten Instanz zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen, in anderen EU-Mitgliedstaaten können sogar bis zu sechs Jahre ins Land ziehen. Zahlt der Schuldner dann nicht freiwillig, muss das Urteil anschließend noch vollstreckt werden.

Hat der Schuldner seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in dem, dessen Gericht die Entscheidung erlässt, kann das Urteil unter bestimmten Voraussetzungen auch dort vollstreckt werden. Allerdings muss nach der entsprechenden EU-Verordnung der Schuldner vor der Vollstreckungsmaßnahme zwingend informiert werden. Das gibt dem Schuldner unter Umständen genügend Zeit, sein Vermögen zu verschieben und sich damit dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

Am 18. Januar 2017 ist nun die neue EU-Verordnung zur grenzüberschreitenden, vorläufigen Kontopfändung in Kraft getreten, die für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und des Vereinigten Königreichs bindend ist. Mit ihr soll dem Gläubiger - sogar bereits vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens - im Einzelfall der Zugriff auf die Bankkonten des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht werden, ohne den Schuldner vorher zu warnen.

Die Verordnung enthält drei wesentliche Neuerungen:
• Sie begrenzt die Pfändung nicht darauf, dass der Schuldner seinen Wohn- oder Firmensitz in der EU hat. Maßgeblich ist stattdessen, dass sich das jeweilige Konto des Schuldners in der EU befindet.
• Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, zentrale Stellen zu schaffen, die dem angerufenen Gericht Auskunft darüber geben müssen, ob eine niedergelassene Bank ein Konto des Schuldners führt.
• Der Beschluss eines mitgliedstaatlichen Gerichts ist von einer Bank in einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen, d. h. die Bank ist verpflichtet, das jeweilige Konto auf Grundlage des Beschlusses vorläufig zu pfänden.


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