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Vermögensberatung

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Mandanteninfo Januar 2015


 

Termine Februar 2015

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.2.2015

13.2.2015

6.2.2015

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.2.2015

13.2.2015

6.2.2015

Umsatzsteuer-
Sondervorauszahlung5

10.2.2015

13.2.2015

6.2.2015

Gewerbesteuer

16.2.2015

19.2.2015

13.2.2015

Grundsteuer

16.2.2015

19.2.2015

13.2.2015

Sozialversicherung6

25.2.2015

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5Vgl. Information „Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen“.

6Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.2.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2012:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

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Voraussetzungen einer vorgezogenen Betriebsrente

 

des Fremdgeschäftsführers einer GmbH

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann bereits ab dem 60. Lebensjahr einen Anspruch auf eine vorgezogene Betriebsrente haben, wenn die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind. Die Regelung gilt auch für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, denen aber aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Unternehmen Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zugesagt wurden.

 

Dazu zählt auch der Fremdgeschäftsführer, der auf die unternehmerische Willensbildung keinen Einfluss nehmen kann und deshalb nicht als „Unternehmer“ vom Schutzzweck des Gesetzes ausgeschlossen ist. Auf die konkrete Schutzbedürftigkeit des Fremdgeschäftsführers im Einzelfall kommt es nicht an. Der Anspruch hängt auch nicht davon ab, ob ab dem 60. Lebensjahr ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, da der Sinn der Regelung gerade darin besteht, es auch Männern zu ermöglichen, eine Betriebsrente schon ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen, obwohl sie – im Gegensatz zu Frauen - zu diesem Zeitpunkt noch keine gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen können.
(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)

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Anteilige Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge im Monat

des Erreichens der Altersgrenze eines Kindes

Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung stehenden Kindes sind für den Kalendermonat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, nur teilweise anzusetzen. Der Ansatz erfolgt jeweils für volle Monate, die dem Zeitraum zwischen dem 1.1. und dem Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres entsprechen.


Dies hat nur noch Bedeutung für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2011. Mit Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 spielen die Einkünfte und Bezüge eines Kindes keine Rolle mehr.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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Kindergeld für nicht verheiratete Tochter mit eigenem Kind

Auch für nicht verheiratete volljährige Kinder mit eigenem Kind besteht ein Kindergeldanspruch, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob dieses Kind Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater hat oder ob tatsächlich auch Unterhalt gezahlt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.

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Leasingsonderzahlung bei der Berechnung des geldwerten Vorteils

 

aus der Fahrzeugüberlassung nach der sog. Fahrtenbuchmethode

Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein betriebliches Fahrzeug auch zu privaten Fahrten zur Verfügung gestellt, so liegt darin ein geldwerter Vorteil, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört. Zu ermitteln ist der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode.

 

Bei der Fahrtenbuchmethode sind die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. Gesamtkosten des dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs sind die Abschreibung sowie die übrigen festen und variablen Kosten (z. B. Betriebskosten für Treibstoff, Wartung, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung etc.).

 

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg war streitig, ob eine vom Arbeitgeber geleistete Leasingsonderzahlung in voller Höhe in die Ermittlung der Gesamtkosten einzubeziehen ist. Das Finanzgericht verneint dies und stellt klar, dass die Sonderzahlung nur zeitanteilig entsprechend dem beim bilanzierenden Arbeitgeber verursachten wirtschaftlichen Aufwand in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen ist. Zu berücksichtigen sind folglich nur die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die sich aus den entsprechenden Aufwandskonten der Finanzbuchhaltung entnehmen lassen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist verfassungsgemäß

Mieten und Pachten für weitervermietete oder verpachtete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Die gesetzliche Vorschrift ist nach dieser Beurteilung Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, Aufwendungen, die ein Finanzierungselement im weitesten Sinn beinhalten, nur noch eingeschränkt bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen.


Dem Urteil lag der Fall zu Grunde, dass eine GmbH zu einem festen Mietzins Ladenlokale anmietet. Sie wurden zu einem umsatzabhängigen Miet- oder Pachtzins einschließlich darin befindlicher Verkaufseinrichtungen weitervermietet. Die angefallenen Mietaufwendungen wurden mit ihrem gesetzlich festgelegten Anteil dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.

 

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Teilwertabschreibung auf Grund und Boden zulässig

Teilwertabschreibungen sind grundsätzlich auch auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich. Bei der Beurteilung ist lediglich aus der Sicht am Bilanzstichtag zu beurteilen, ob mehr Gründe für eine andauernde Wertminderung sprechen als dagegen. Grundlage für eine solche Beurteilung können herabgesetzte Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse sein.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

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Beitragszuschuss für nicht Krankenversicherungspflichtige und

 

für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2015

Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat dem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen.
Der Zuschuss für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer ist abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der weiterhin 14,6 % beträgt. Daraus errechnet sich für 2015 ein monatlicher Zuschuss von maximal 301,13 € (14,6 % von 4.125,00 € Beitragsbemessungsgrenze = 602,25 €; davon die Hälfte = 301,13 €).


Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden.


Hinweis: Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt monatlich 48,47 €, in Sachsen 27,84 €.

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Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2015

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • freier Wohnung:
    • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
    • Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
  • freier Unterkunft:
    • Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
    • Ab dem 1.1.2015 gelten folgende Sachbezugswerte:

 

 

Sachbezugswert freie Unterkunft

Monat

Kalendertag

für den qm

qm bei einfacher Ausstattung

Alte u. neue Bundesländer

223,00

7,43

3,92

3,20

 

       
       

 

  • Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
  • Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindert sich der Wert von 223,00 € um 15 % auf 189,55 €.
  • Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 189,55 € im Monat (6,32 € kalendertäglich).

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Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2015

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.
Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen. Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

 

Ab dem 1.1.2015 gelten folgende Werte:

 

Monat

Kalendertag

Werte für freie Verpflegung

 

alle Mahlzeiten

229,00

7,63

Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung

 

Frühstück

49,00

1,63

Mittag- u. Abendessen je

90,00

3,00

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

  • 1,63 € für das Frühstück
  • 3,00 € für Mittag-/Abendessen.

 

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Minijobs: Bestandsschutz- und Übergangsregelungen laufen aus

Zum 1.1.2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf monatlich 450 Euro angehoben. In diesem Zusammenhang verschoben sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone von ehemals 400,01 € bis 800,00 € auf 450,01 € bis 850 €. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 zwischen 400,01 € und 450,00 € verdient haben, bestand bis zum 31.12.2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war die zu diesem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel anzuwenden.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weist auf den Wegfall der Übergangsregelungen für Beschäftigungen in der Gleitzone zum 1.1.2015 hin.:

 

  • Aufgrund von Übergangsregelungen besteht für diese Arbeitnehmer seit dem 1.1.2013 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der bisherigen Gleitzonenregelung. Obwohl die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450 €-Minijob) vorliegen, sind die hierfür maßgeblichen Regelungen des Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrechts nicht anzuwenden.
  • Diese Übergangsregelung endet am 31.12.2014. Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status.
  • Ab dem 1.1.2015 wird aus der Beschäftigung in der Gleitzone eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 €-Minijob).
  • Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450 €-Minijobs. Das heißt, der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31.12.2014 erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf. Hierfür ist es erforderlich, die arbeitsvertraglichen Grundlagen in der Form abzuändern, dass sich die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1.1.2015 auf über 450 € erhöht.

 

 

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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

Kontakt

Steuerberatungsgesellschaft Hannemann mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel

 

Telefon 04103-808 95 10
Telefax 04103-808 95 15

 

E-Mail office@stb-hannemann.de
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Anfahrt

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