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Auszüge aus der Mandanteninfo Januar 2016


 

Termine Januar 2016

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.2.2016

15.2.2016

5.2.2016

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4 10.2.2016 15.2.2016 5.2.2016
Umsatzsteuer-
Sondervorauszahlung
10.2.2016 15.2.2016 5.2.2016
Gewerbesteuer 15.2.2016 18.2.2016 12.2.2016
Grundsteuer 15.2.2016 18.2.2016 12.2.2016

Sozialversicherung5

25.2.2016

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.2.2016) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2012:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %*

1.1. bis 30.6.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

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Steueränderungsgesetz 2015: Einkommensteuerliche Änderungen

 

für Gewerbetreibende

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Die darin enthaltenen Änderungen im Einkommensteuergesetz gelten ab dem 1.1.2016. Hiervon ab-weichende Zeitpunkte sind nachfolgend ausdrücklich erwähnt. Die wichtigsten Änderungen für Gewerbetreibende im Überblick:
  • Klarstellung der Besteuerung der privaten Nutzung betrieblicher Elektro- oder Hyb-ridelektrofahrzeuge: Erfolgt die Ermittlung des Entnahmewerts nach der Fahrtenbuch-methode, sind die Gesamtkosten hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung insoweit zu mindern, als das Batteriesystem die Anschaffungskosten/Herstellungskosten erhöht hat.
  • Rücklagenübertragung nach § 6b EStG: Bislang konnten Gewinne aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens nur auf neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte übertragen wer-den. Das schloss Reinvestitionen in ausländischen Betriebsstätten aus, so dass Veräuße-rungsgewinne sofort voll zu versteuern waren. Weil dies nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verstößt, musste die Vorschrift geändert werden. Daher können zukünftig Gewinne aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens auch in ausländischen Betriebsstätten reinves-tiert werden. Die Reinvestition beinhaltet das Wahlrecht, den Gewinn sofort zu versteuern, ihn im gleichen Jahr auf ein neues Wirtschaftsgut zu übertragen oder eine Rücklage für eine spätere Investition zu bilden. Außerdem kann auf Antrag bei einer beabsichtigten Reinvestition des Veräußerungsgewinns im EU-/EWR-Raum die darauf entfallende Steuer über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen.
  • Investitionsabzugsbetrag: Für Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, muss das Wirt-schaftsgut nicht mehr seiner Funktion nach benannt und der Nachweis für eine Investiti-onsabsicht nicht mehr geführt werden. Voraussetzung ist stattdessen zukünftig, dass der Unternehmer die Summen der Abzugsbeträge bzw. der hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Beträge nach amtlichen vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernüber-tragung übermittelt.

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Steueränderungsgesetz 2015: Einkommensteuerliche Änderungen

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Die darin enthaltenen Änderungen im Einkommensteuergesetz gelten ab dem 1.1.2016. Hiervon ab-weichende Zeitpunkte sind nachfolgend ausdrücklich erwähnt. Die wichtigsten Änderungen für alle Steuerpflichtigen im Überblick:
  • Der ertragsteuerliche erweiterte Inlandsbegriff wird ausgedehnt, wodurch alle aus dem UN-Seerechtsübereinkommen ableitbaren Besteuerungsrechte für Deutschland nutzbar werden. Hiermit werden bisher mögliche steuerliche Vorteile ausländischer gegenüber inländischen Steuerzahlern nicht mehr nur für die Winderzeugung aus Offshore-Anlagen, sondern auch für andere wirtschaftliche Tätigkeiten, die im Bereich des Festlandssockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgen (z. B. die gewerbliche Fischzucht), verhindert.
  • Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können mit bis zu 13.805 € pro Jahr plus der gezahlten Beiträge für die Basiskranken und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsempfängers als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Unterhaltsempfänger muss die Beträge entsprechend als sonstige Einkünfte angeben. Da das nicht immer erfolgt, gibt es eine neue Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten: Der Unterhaltsempfänger muss dem Unterhaltsleistenden seine Identifikationsnummer mittei-len, damit sie in der Einkommensteuererklärung des Unterhaltsleistenden angegeben wer-den kann. Durch diese Änderung soll eine Versteuerung der Zahlungen beim Unterhalts-empfänger als sonstige Einkünfte abgesichert werden. Verweigert der Unterhaltsempfän-ger die Herausgabe dieser Identifikationsnummer, kann der Unterhaltsleistende diese beim Bundeszentralamt für Steuern in Erfahrung bringen.
  • Für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen wird das Teileinkünfteverfahren ausge-schlossen. Da für Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse grundsätzlich ein voller Betriebsausgabenabzug möglich ist, kann eine Betriebsvermö-gensmehrung aus der Beteiligung an der Unterstützungskasse auch nicht nur zu 60 % be-steuert werden.

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Antragsveranlagung: Keine Wahrung der Antragsfrist allein durch

 

die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung

Besteht das Einkommen eines Steuerbürgers ganz oder teilweise aus Einkünften aus nich-tselbständiger Arbeit, von denen ein Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber vorgenommen worden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung nur in vom Gesetz bestimmten Fällen durchgeführt. Ergänzend bestimmt das Einkommensteuergesetz, dass eine Veranlagung dann durchgeführt wird, wenn sie beantragt wird (Antragsveranlagung). Die Antragsveranlagung dient in erster Linie der Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer, wenn steu-ermindernde Tatsachen im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Der Antrag ist durch die fristgerechte Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Dabei ist unbedingt die Festsetzungsfrist von vier Jahren zu beachten.

Ein Arbeitnehmer gab seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 am 22. Dezember 2013, also erst wenige Tage vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist, ab. Die für die Einkommensteuererklärung relevanten Daten übermittelte der Arbeitnehmer im Wege der Datenfernübertragung über das Internet unter Verwendung des Programms „ElsterFormular“. Die erforderliche komprimierte Steuererklärung reichte er erst am 27. Februar 2014 beim Finanzamt ein, also nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuererklärung wegen des Ablaufs der maßgeblichen Frist ab.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Finanzamt Recht: Wird eine elektronische Steuererklärung im nicht authentifizierten Verfahren übermittelt, geht sie dem Finanzamt erst zu dem Zeitpunkt zu, zu dem diesem i. d. R. durch Einreichung der komprimierten Steuererklärung die für den Übermittlungsvorgang vergebene Telenummer bekannt wird. Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte das Finanzgericht nicht.

Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit dem Fall beschäftigen.
 

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Steueränderungsgesetz 2015: Änderungen für Kapitalgesellschaften

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Die darin enthaltenen Änderungen im Einkommen- und im Körperschaftsteuergesetz gelten ab dem 1.1.2016. Hiervon abweichende Zeitpunkte sind nachfolgend ausdrücklich erwähnt. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
  • Analog zur Änderung bei der Einkommensteuer wird auch für die Körperschaftsteuer der ertragsteuerliche Inlandsbegriff erweitert. Dadurch werden die Besteuerungsrechte Deutschlands auf alle nach dem UN-Seerechtsübereinkommen zustehende Hoheitsberei-che ausgedehnt. Dies betrifft neben der Energieerzeugung auch alle anderen wirtschaftli-chen Tätigkeiten im Bereich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszo-ne.
  • Seit 2010 liegt kein schädlicher Beteiligungserwerb vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Das bedeutet, dass Verlustvorträge bei bestimmten konzern-internen Umstrukturierungsmaßnahmen erhalten bleiben (Konzernklausel). Übertragungen durch die Konzernspitze selbst sind aber bisher von der Konzernklausel ausgeschlossen. Des Weiteren gelten Personengesellschaften nicht als „dieselbe Person“. Das ändert sich durch das Steueränderungsgesetz 2015. Die Konzernklausel wird auf Fallkons-tellationen erweitert, in denen die Konzernspitze Erwerber oder Veräußerer ist. Es werden zudem generell neben einer natürlichen oder juristischen Person auch Personenhan-delsgesellschaften, also OHG, KG oder vergleichbare ausländische Personenhandelsgesellschaften, als Konzernspitze zugelassen. Dabei müssen sich die Anteile am Veräußerer oder am Erwerber oder am übertragenden und übernehmenden Rechtsträger jeweils zu 100 % im Gesamthandsvermögen der Personenhandelsgesellschaft befinden. Diese Änderung gilt rückwirkend für alle Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009.
  • Mutter-Tochter-Richtlinie: Grundsätzlich sind Dividenden, die eine inländische Tochter an ihre EU-Muttergesellschaft zahlt, an der Quelle vom Kapitalertragsteuerabzug zu befreien. Voraussetzung ist eine Mindestbeteiligungsquote der Muttergesellschaft an der deutschen Tochter in Höhe von 10 %. Die Kapitalertragsteuerbefreiung gilt auch für Ge-winnausschüttungen, die einer in einem anderen EU-Land belegenen Betriebsstätte der ausländischen Muttergesellschaft zufließen. Sowie für solche, die einer in einem EU-Staat belegenen Betriebsstätte einer deutschen Muttergesellschaft zufließen. Der Freistellungs-antrag ist durch die Muttergesellschaft zu stellen. Die ausschüttende Tochtergesellschaft muss eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft sein, die in Anlage 2 zu § 43b EStG aufgeführt ist. Ebenso muss die ausländische Muttergesellschaft die in Anlage 2 auf-geführte Rechtsform aufweisen, im EU-Ausland ansässig sein und dort einer der in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten vergleichbaren Körperschaftsteuer unterliegen. In dieser Anlage wurden nun durch das Steueränderungsgesetz 2015 weitere polnische und rumänische Gesellschaften aufgenommen.

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Steueränderungsgesetz 2015: Umsatzsteuerliche Änderungen

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Die darin enthaltenen Änderungen sind grundsätzlich am 6.11.2015 (dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. Hiervon abweichende Zeitpunkte sind nachfolgend ausdrücklich erwähnt.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass eine wegen unrichtigen Steuerausweises geschuldete Steuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstehen kann, in dem die Rechnung mit dem unrichtigen Steuerausweis erteilt worden ist. Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, als er für den Umsatz schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag. Nach derzeitiger Rechtslage entsteht die Steuer in diesen Fällen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Dies führt in Fällen späterer Rechnungserteilung (z. B. Nachberechnungsfälle) dazu, dass der Unternehmer die Steuer rückwirkend schuldet. Durch die nun vorgesehene Anpassung werden solche Rückwirkungsfälle vermieden: Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Das gilt auch für den unberechtigten Steuerausweis.
  • Auch wenn nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs Betriebsvorrichtungen keine Bauwer-ke sind, soll es bei der Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bleiben. Damit soll eine Vielzahl von in der Praxis nicht handhabbaren Abgrenzungsproblemen zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung vermieden werden. Die Finanzverwaltung hatte bestimmte Leistungsbezüge für den hoheitlichen Bereich vom Reverse-Charge-Verfahren ausgenommen, allerdings nur in einer Verwaltungsanweisung. Um unversteuerte Umsätze zu verhindern, werden diese Ausnahmen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nun in das UStG aufgenommen. Betroffen sind neben Bau-leistungen, Strom- und Gaslieferungen, Gebäudereinigungsleistungen, Goldlieferungen, Lieferungen von Gegenständen der Anlage 3 zum UStG (Altmetalle, Schrott), Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen, integrierten Schaltkreisen und Metallen der Anlage 4 zum UStG.
  • Ferner wird die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) weitgehend neu geregelt. Tätigkeiten einer jPdöR, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfolgen, werden nicht unternehmerisch ausgeübt, so dass sie nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Wird eine jPdöR wie eine Privatperson tätig, ist sie mit dieser Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Um hoheitliche, nicht umsatzsteuerbare Leistungen zu er-bringen, muss die jPdöR im Rahmen einer öffentlich rechtlichen Sonderregelung tätig werden. Solche öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen sind beispielsweise Gesetze, Staatsverträge oder besondere kirchenrechtliche Regelungen. Die Nichtbesteuerung endet zudem dort, wo es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommen würde. Wett-bewerbsverzerrungen werden verneint, wenn der voraussichtliche Jahresumsatz der jPdöR aus gleichartigen Tätigkeiten 17.500 € nicht übersteigt. Oder, wenn vergleichbare Leistungen privater Anbieter umsatzsteuerfrei sind. Nicht unter die Umsatzsteuer fällt zu-dem die interkommunale Zusammenarbeit öffentlicher Einrichtungen bei hoheitlichen Tä-tigkeiten. Angesichts der teils erheblichen Auswirkungen wird eine 5 jährige Übergangsregelung geschaffen, innerhalb der sich die jPdöR entsprechend aufstellen und erklären können.
  • Eine weitere Umsatzsteuerfreiheit betrifft eine sozialrechtliche Ergänzung: Neben niedrig-schwelligen Betreuungsleistungen (stundenweise Betreuung und Beaufsichtigung durch Ehrenamtliche) sind künftig auch niedrigschwellige Entlastungsleistungen umsatzsteuer-frei. Die Entlastungsleistungen treten neben die Betreuungsleistungen und betreffen insbesondere die
  • - hauswirtschaftliche Versorgung,

    - Unterstützung bei der Bewältigung allgemeiner oder pflegebedingter Anforderungen des Alltags oder

    - Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen.

Sie dienen der Deckung des Bedarfs hilfsbedürftiger Personen an Unterstützung im Alltag und tragen auch dazu bei, Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten. Die Entlastungsleistungen müssen von Einrichtungen erbracht werden, die landesrechtlich anerkannt sind.

 

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Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2016 beantragen

Auf Grund der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2016 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
  • das Kalendervierteljahr,
  • der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2015 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Wenn sich im Jahr 2015 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2016 oder eines Antrags auf Dauerfrist-verlängerung für 2016 bis zum 10.2.2016 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2016 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2016 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2015 angemeldet und bis zum 10.2.2016 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2017 fällige Vorauszahlung für Dezember 2016 angerechnet.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab dem Voranmeldungszeitraum Januar 2016 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben wer-den müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.4.2016 zu stellen.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Un-ternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. 

 

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Vergütungspflicht bei Leistung höherwertiger Tätigkeiten im Rahmen

 

eines Praktikums

Wer Praktikanten mit Tätigkeiten betraut, die höherwertig sind als die vertraglich vereinbarten, hat diese zu vergüten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie entschieden.

 

Diese hatte einer angehenden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ein unentgeltliches Praktikum angeboten, welches jene im Rahmen ihrer Ausbildung zu absolvieren hatte. Die der Praktikantin und späteren Klägerin zugewiesenen Aufgaben gingen aber über die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgesehenen Inhalte hinaus. So erledigte die Praktikantin regelmäßig an zwei Tagen pro Woche Tests und therapeutische Tätigkeiten eigenständig und in für die Klinik wirtschaftlich verwertbarer Art und Weise. Auch führte sie bei einem Patienten regelmäßig Einzeltherapie-stunden selbstständig und ohne Aufsicht oder individuelle Nachbesprechung durch und übernahm Therapiesitzungen von fest angestellten Psychotherapeuten vertretungsweise bei deren Abwesenheit. Solche eigenständigen Tests und Patientenbehandlungen waren in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in diesem Stadium der Ausbildung nicht vorgesehen.

 

Die Praktikantin klagte auf Vergütung der von ihr geleisteten, über den Praktikumsgegens-tand hinausgehenden Leistungen und bekam Recht. Dabei verwies das Bundesarbeitsgericht darauf, dass solche Leistungen, wie sie die Klägerin erbracht habe, nur gegen Zahlung der üblichen Vergütung zu erwarten seien.

 

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Änderungskündigung zur Anrechnung von Urlaubs- und

 

Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn ist unwirksam

Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber erreichen möchte, dass ein zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld und ein jährliches Weihnachtsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg entschieden. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind Leistungen, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienen, sondern zusätzliche Prämien. Diese können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stehen den Arbeitnehmern zusätzlich zu. Eine Ände-rungskündigung zwecks Streichung dieser Leistungen setzt voraus, dass andernfalls der Fort-bestand des Betriebs mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet ist. Eine Leistungszulage kann dagegen auf den Mindestlohn angerechnet werden und ist nicht zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen.

 

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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

Kontakt

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Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel

 

Telefon 04103-808 95 10
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