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Auszüge aus der Mandanteninfo Februar 2016


 

Termine Februar 2016

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.3.2016

14.3.2016

7.3.2016

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer,
Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
10.3.2016 14.3.2016 7.3.2016
Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag
10.3.2016 14.3.2016 7.3.2016
Umsatzsteuer4 10.3.2016 14.3.2016 7.3.2016

Sozialversicherung5

29.3.2016

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.2.2016) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2013:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %

1.1. bis 30.06.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %

1.7. bis 31.12.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.1. bis 30.6.2016

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

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Kein Betriebsausgabenbezug bei Nutzung eines sog. 1 %-Regelung versteuerten

 

PKW eines Arbeitnehmers im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Ein Unternehmensberater erzielte sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienst-PKW zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung und übernahm sämtliche Kosten für das Fahrzeug. Die private Nut-zung versteuerte der Arbeitgeber nach der sog. 1 % Regelung. Aus den vom Arbeitgeber überlassenen Daten ermittelte der Unternehmensberater den betrieblichen Anteil und machte diesen als Betriebsausgabe geltend.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Ar-beitgeber überlassenen PKW auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzen darf, keine Be-triebsausgaben für den PKW abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des PKW getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der sog. 1% Regelung ver-steuert worden ist.

 

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Aufwendungen für Umwegfahrten eines Freiberuflers für Mandantenbesuche

Neben der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Büro eines Freiberuf-lers können für Umwegfahrten anlässlich von Mandantenbesuchen die tatsächlich entstande-nen Aufwendungen berücksichtigt werden. Die Entfernungspauschale ist nicht zu kürzen.

Die Abzugsbeschränkung durch die gesetzliche Entfernungspauschale gilt für Fahrten zwi-schen Wohnung und Betriebsstätte auch dann, wenn die Hin- und Rückfahrt aus betriebli-chem Anlass unterbrochen wird. Für die Weiterfahrtstrecke zu den jeweilig aufgesuchten Mandanten können die auf diese Strecke entfallenden tatsächlichen Kosten zusätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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Kein mehrfacher Abzug von Beiträgen zur Kranken- und

 

Pflegeversicherung sowohl beim Kind als auch den Eltern

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind abzugsfähige Sonderausgaben. Die z. B. von Eltern im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflege-versicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes (Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag) sind als eigene Beiträge der Eltern ebenfalls als Sonderausgaben zu berück-sichtigen. Das Einkommensteuergesetz erweitert also den Sonderausgabenabzug auf die Übernahme von entsprechenden Beiträgen, die unterhaltsberechtigte Kinder aus ihren eige-nen Verträgen zu tragen haben.

Das Finanzgericht Köln hatte die Frage zu entscheiden, ob die vom sozialversicherungs-pflichtigen Arbeitsentgelt eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes einbehaltenen Kran-ken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die sich bei ihm steuerlich nicht ausgewirkt haben, als im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragene eigene Beiträge der Eltern als Sonderaus-gaben zu behandeln sind. Das Gericht entschied, dass ein Sonderausgabenabzug nicht mög-lich ist, wenn die Beiträge vom Arbeitgeber des Kindes einbehalten worden sind. Ein Sonderausgabenabzug ist bei den Eltern folglich nur möglich, wenn die Eltern die Beiträge im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung tatsächlich tragen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
 

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Antrag auf Ist-Besteuerung kann durch schlüssiges Verhalten gestellt werden

Ein Unternehmer muss regelmäßig die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuern (sog. Soll-Besteuerung). Das heißt, die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeit-raums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist, unabhängig davon, wann das Entgelt ge-zahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt gestatten, dass der Un-ternehmer die Umsätze der sog. Ist-Besteuerung unterwirft; das heißt, die Umsatzsteuer entsteht erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.

Die Ist-Besteuerung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmers und die Zustim-mung durch das Finanzamt voraus. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann der Antrag auch durch schlüssiges Verhalten gestellt werden. Gibt der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Erklärung ab, in der er die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten erklärt und ist dies für das Finanzamt auf Grund der miteingereichten Einnahmen-Überschussrechnung erkennbar, liegt ein durch schlüssiges Verhalten (konkludent) gestellter Antrag vor. Setzt das Finanzamt die Umsatzsteuer erklärungsgemäß fest, hat es damit gleichzeitig den Antrag auf Ist-Besteuerung genehmigt.
 

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Unvollständiger Vorsteuervergütungsantrag innerhalb der Frist ist unwirksam

Der Vorsteuervergütungsantrag muss, um ordnungsgemäß und fristgerecht zu sein, alle im Vordruck verlangten Angaben enthalten. Dazu gehören zum Beispiel auch Ausführungen zur Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs, für die Leistungen bezogen wurden.

 

Eine GmbH nach österreichischem Recht übte ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Österreich aus. Für in Deutschland bezogene Leistungen wollte sie die gezahlten Vorsteuern im Vorsteuervergü-tungsverfahren erstattet bekommen. Fristgemäß stellte sie zwar den Antrag, reichte ihn aber ohne Originalunterschrift und ohne Erklärung zur Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs ein, für den die Leistungen bezogen wurden. Das Bundeszentralamt lehnte deshalb die Vorsteuervergütung ab.

 

Zu Recht, entschied der Bundesfinanzhof und leitete das wie folgt her: Sind Anträge und Erklärungen nach einem amtlichen Muster abzugeben, müssen sie in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen, wenn amtliche Vordrucke nicht verwendet werden. Fehlen dem nicht amtlichen Vordruck Angaben, die der amtliche Vordruck vorsieht und erklärt sich der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist nicht zu solchen Angaben, ist der Antrag abzu-lehnen. Daher erfordert ein vollständiger Antrag auch Angaben zu sämtlichen Ziffern des Antragsvordrucks. Insbesondere die Angabe zur Leistungsverwendung ist zur Beurteilung erforderlich, ob der beantragte Vergütungsanspruch besteht.

 

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Warenlieferungan an Privatpersonen vom EU-Ausland nach Deutschland

 

können auch bei formaler Beauftragung des Transports durch den

 

Abnehmer in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sein

Regelmäßig unterliegt die Lieferung von Waren der Umsatzsteuer des Ortes, an dem die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt. Werden Waren vom EU-Ausland an Pri-vatpersonen in Deutschland geliefert, unterliegen die Umsätze entgegen der vorgenannten Grundregel nach der sog. Versandhandelsregelung der Besteuerung in Deutschland, wenn der ausländische Unternehmer die Ware entweder selbst befördert oder einen Dritten mit der Beförderung beauftragt (sog. Versendung). Die Warenbewegung muss also dem leisten-den Unternehmer - und nicht dem Abnehmer - zuzurechnen sein. Außerdem muss der Un-ternehmer die Lieferschwelle von derzeit 100.000 € in Deutschland überschreiten.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Warenbewegung auch dann dem leistenden Unternehmer zuzurechnen ist, wenn der private Abnehmer, ohne Einfluss auf die Auswahl des Transportunternehmens nehmen zu können, den Unternehmer unwiderruflich beauft-ragt, in seinem Namen und für seine Rechnung einen Kurierdienst mit dem Transport zum Preis von 0,50 € pro Bestellung zu beauftragen und der Transport von einem mit dem Un-ternehmer verbundenen Unternehmen durchgeführt wird. In diesem Fall wird der Transport zwar formal im Auftrag des Abnehmers durchgeführt, ist aber nach objektiven Kriterien, die den formalen vorgehen, dem Unternehmer zuzurechnen.
 

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Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Betriebsrente kann gerechtfertigt sein

Arbeiter und Angestellte können bei der Betriebsrente unterschiedlich behandelt werden, wenn die Ungleichbehandlung auf einem sachlichen Grund beruht. Dies hat das Bundesar-beitsgericht im Falle eines Arbeiters entschieden, der in eine höhere Versorgungsgruppe eingruppiert werden wollte, was für ihn zu einer höheren Betriebsrente geführt hätte. Nach der betreffenden Versorgungsordnung gibt es 21 Versorgungsgruppen. Bis zur Versorgungs-gruppe 14 können sowohl Arbeiter als auch Angestellte eingruppiert werden. Der Arbeiter bemängelte, dass ihm höhere Versorgungsgruppen verschlossen seien und sah hierin eine unzulässige Ungleichbehandlung.

Anders das Bundesarbeitsgericht. Die Betriebsparteien hätten die Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen anhand der von den Arbeitnehmern bei Be-gründung der Versorgungsordnung durchschnittlich erreichbaren Vergütungen vorgenom-men. Dies sei nicht zu beanstanden und verletze nicht den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
 

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Fahrtenbuchmethode und Leasingsonderzahlung

Der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kann statt mit der 1 % Regelung auch nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode mit dem auf die private Nut-zung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden.

Eine GmbH stellte ihrem Geschäftsführer ein geleastes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und leistete im Streitjahr eine Leasingsonderzahlung von 15.000 €. Der geldwerte Vorteil wurde im Streitjahr nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, wobei die Sonderzahlung auf die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags von 36 Monaten aufgeteilt wurde. Das Finanzamt war der Auffassung, die einmalige Sonderzahlung sei im Streitjahr wegen des im Lohnsteuerrecht geltenden Zufluss- und Abflussprinzips in voller Höhe im Jahr der Zahlung anstelle der Absetzung für Abnutzung in die Gesamtkosten einzubeziehen. Eine periodengerechte Abgrenzung sehe das Lohnsteuerrecht nicht vor. Das Finanzamt ge-langte damit zu einem erhöhten Kilometersatz.

Der Bundesfinanzhof hat dagegen entschieden, dass in solchen Fällen eine bei Vertragsbeginn geleistete Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen ist. Dies gilt im Rahmen der Fahrtenbuchmethode jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung dementsprechend erfassen muss. Es ist unerheblich, ob der den Dienstwagen überlassende Arbeitgeber im Rahmen seiner Gewinn-ermittlung in Bezug auf den Dienstwagen diese Gewinnermittlungsgrundsätze tatsächlich beachtet. Maßgebend ist ausschließlich, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung gesetzlicher Bilanzierungsgrundsätze im Veranlagungszeitraum tatsächlich ergeben hätte.

 

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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

Kontakt

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Tinsdaler Weg 3
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Telefon 04103-808 95 10
Telefax 04103-808 95 15

 

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