Unternehmensberatung

Ganzheitliche Beratung für Ihren wirtschaftlichen Erfolg. Die professionelle Unternehmensberatung bildet die Basis für die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens. [weiter]

Vermögensberatung

Wir erarbeiten eine individuelle Lösung für Sie, in deren Mittelpunkt Ihre Bedürfnisse stehen und unterstützen Sie bei der Planung und Verwaltung Ihres Vermögens. [weiter]

Auszüge aus der Mandanteninfo März 2016


 

Termine April 2016

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

11.4.2016

14.4.2016

8.4.2016

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4 11.4.2016 14.4.2016 8.4.2016

Sozialversicherung5

27.4.2016

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.04.2016) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

[zum Seitenanfang]


 

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2013:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %

1.1. bis 30.06.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %

1.7. bis 31.12.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.1. bis 30.6.2016

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

[zum Seitenanfang]


 

Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gehört zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Deshalb sind für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Rückstellungen zwingend zu bilden. Die Rückstellung ist in Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten zu bilden. Eine Rückstellung ist nur für die Unterlagen zu bilden, für die eine Aufbewahrungspflicht besteht. Ist die Verpflichtung zur Aufbewahrung abgelaufen, darf keine Rückstellung mehr gebildet werden. Die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz darf den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten. Eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist nicht abzuzinsen.

Welche Kosten in die Berechnung der Rückstellung einzubeziehen sind und wie die Rückstellung zu berechnen ist, fasst die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in einer aktuellen Verfügung zusammen.

 

[zum Seitenanfang]


 

Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

 

für ehemals selbstständig Tätige mit Beitragszahlungen bis 2004

 

oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen verfassungsgemäß

Auch die Renteneinkünfte einer vor Rentenbezug teils unselbstständig und teils selbstständig tätigen Person aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen im Jahre 2005 der 50 %igen Besteuerung. Dies galt auch für den Fall, dass die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung oberhalb der gesetzlichen Höchstbeiträge lagen.

Wurden bis zum 31. Dezember 2004 während der früheren Selbstständigkeit für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, kann die Besteuerung für diesen Teil der Rente mit dem Ertragsanteil beantragt werden. Diese Öffnungsklausel sieht das Bundesverfassungsgericht als ausreichend an, um die während der Beitragszahlungen aufgetretene Ungleichbehandlung im Bereich des Sonderausgabenabzugs gleichheitsgerecht abzufangen. Eine Einzelfallgerechtigkeit kann nicht gefordert werden.

zum Seitenanfang]


 

Zusammenveranlagung von Ehegatten trotz anderweitigen

 

Zusammenlebens eines Ehepartners mit einer Lebensgefährtin

Ein Ehemann beantragte für sich und seine Ehefrau die Zusammenveranlagung, obwohl er an einem anderen Ort als der ehelichen Wohnung mit einer Lebenspartnerin zusammenlebte. Hintergrund der Konstellation war, dass die Ehefrau seit Jahren demenziell erkrankt war und in einem Pflegeheim lebte. Das Finanzamt lehnte eine Zusammenveranlagung ab, da die Voraussetzungen einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Eheleuten nicht vorliege. An dieser Auffassung ändere es auch nichts, dass der Ehemann seine Ehefrau regelmäßig besuche, sich an ihrer Pflege beteilige, sämtliche Kosten trage und sich auch ansonsten intensiv um sie kümmere.

Demgegenüber hat das Niedersächsische Finanzgericht der Klage stattgegeben. Nach der von dem Gericht vertretenen Rechtsauffassung ist eine Zusammenveranlagung mit einem in einem Pflegeheim lebenden Ehepartner auch dann möglich, wenn der andere Ehepartner mit einer neuen Lebenspartnerin zusammenlebt. Solange die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Ehegatten besteht, kann eine zweite Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen einem Ehegatten und einer dritten Person die fortbestehende eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht überlagern. Die Ehe wird trotz zeitlich nicht absehbarer räumlicher Trennung dadurch aufrechterhalten, dass wirtschaftliche Fragen noch füreinander erledigt werden und auch noch über die Verwendung des Familieneinkommens im Sinne der Ehepartner entschieden wird.

Dadurch bleibt ein Fortbestehen der Wirtschaftsgemeinschaft als Teil der ehelichen Lebensgemeinschaft erhalten. Die Trennung beruht auf zwingenden äußeren Umständen, da eine häusliche Pflege ausgeschlossen werden musste. Ursache für die Trennung war die schwerwiegende Erkrankung der Ehefrau und nicht die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den anderen Ehepartner.
 

[zum Seitenanfang]


 

Höhe des Kinderfreibetrags 2014 nicht ausreichend

Vor dem Finanzgericht München wird über die Höhe des Kinderfreibetrags 2014 gestritten. Der klagende Familienvater macht geltend, dass der Freibetrag das Existenzminimum für Kinder nicht ausreichend freistellt. Sollte dieses Verfahren Erfolg haben, profitieren alle betroffenen Eltern davon. Die Steuerbescheide für 2014 enthalten hinsichtlich des Kinderfreibetrags einen Vorläufigkeitsvermerk und können damit später geändert werden.

[zum Seitenanfang]


 

Reisekosten bei Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2016

Jedes Jahr veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen die für Auslandsdienstreisen geltenden Pauschbeträge. Die nun veröffentlichten gelten für Reisen ab dem 1. Januar 2016. Außerdem ist Folgendes zu beachten: Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht.
  • Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Verpflegungspauschale tagesbezogen zu kürzen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24 stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Beispiel:
Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen weiter. I erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen (jeweils mit Frühstück) wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt. Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 40 € (Rückreisetag von Straßburg: 32 €, Anreisetag nach Kopenhagen: 40 €) anzusetzen.

Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 12 € (20 % der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 60 €) auf 28 € zu kürzen. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur für Arbeitgebererstattungen. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.
 


 

[zum Seitenanfang]


 

Gesellschafterwechsel stellt keinen Betriebsübergang dar

Der Erwerber eines Betriebs oder eines Betriebsteils tritt zum Schutz der Arbeitnehmer per Gesetz in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Wechseln nur die Gesellschafter einer Gesellschaft, die aber Betriebsinhaber bzw. Arbeitgeber bleibt, liegt kein Betriebsübergang vor.

In dem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall vertrat – entgegen der üblichen Fallkonstellationen – der neue Gesellschafter die Auffassung, dass ein Betriebsübergang in Form eines Unternehmensübergangs gegeben sei. Unter Bezugnahme auf europäisches Recht wollte er damit ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Arbeitsgerichts durchbrechen, das einem Arbeitnehmer bisher nicht ausgezahlte Vergütungen zugesprochen hatte. Das Gericht ließ offen, ob das europäische Recht überhaupt eine Durchbrechung von rechtskräftigen, nationalen Urteilen ermöglicht. Der vorliegende Gesellschafterwechsel stellt aber keinen Betriebsübergang dar. Die endgültige Entscheidung liegt nun beim Bundesarbeitsgericht.
 

[zum Seitenanfang]


 

Kindesunterhalt: Neue „Düsseldorfer Tabelle“ seit 1. Januar 2016

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Zum 1. Januar 2016 wurden darin die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder erhöht.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt seit dem 1. Januar 2016 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 335 €, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 384 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit 450 €. Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen, bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte.

Die vorgenannten Mindestunterhaltssätze beziehen sich auf ein monatliches Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen von bis zu 1.500 € (Einkommensgruppe 1); die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf. Auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wurde zum 1. Januar 2016 angehoben. Er beträgt nunmehr 735 €, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300 €.
 

[zum Seitenanfang]


 

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten

 

Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2016

An Arbeitnehmer abgegebene unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu bewerten. Das gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung hin von einem Dritten gewährt werden, wenn der Preis 60 € nicht übersteigt.

Ab dem Kalenderjahr 2016 betragen laut Bundesministerium der Finanzen die Sachbezugswerte für ein Mittag- oder Abendessen 3,10 € und für ein Frühstück 1,67 €.

 

[zum Seitenanfang]

 

 

Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

Kontakt

Steuerberatungsgesellschaft Hannemann mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel

 

Telefon 04103-808 95 10
Telefax 04103-808 95 15

 

E-Mail office@stb-hannemann.de
Internet www.stb-hannemann.de

 

vcard downloaden

 

 

 

Anfahrt

SBH mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel
Tel. + 49 (4103) 808 95 10
eMail: office@stb-hannemann.de