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Auszüge aus der Mandanteninfo April 2015


 

Termine Mai 2015

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

11.5.2015

15.5.2015

8.5.2015

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

11.5.2015

15.5.2015

8.5.2015

Gewerbesteuer 15.5.2015 18.5.2015 12.5.2015
Grundsteuer 15.5.2015 18.5.2015 12.5.2015

Sozialversicherung5

27.5.2015

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.5.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2012:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %*

1.1. bis 30.6.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

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Kein Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs wegen Krankheit

 

am Jahresende

Wenn in einem Tarifvertrag geregelt ist, dass der nicht gewährte Urlaub auf das nächste Jahr nur übertragen werden kann, wenn die Gewährung aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen bis zum Ablauf des alten Urlaubsjahres nicht möglich war, so ist dies insofern unwirksam, als dadurch der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen trotz der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme wegen Krankheit am Jahresende zum Erlöschen gebracht werden soll. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

 

Eine Bäckereifachverkäuferin hatte nach dem betreffenden Manteltarifvertrag im Jahre 2010 einen Urlaubsanspruch von 27 Werktagen. Davon nahm sie 16 Tage in Anspruch. Zum Jahresende erkrankte sie und hatte deshalb keine Gelegenheit, im Urlaubsjahr weiteren Urlaub zu nehmen. Betriebliche Gründe standen der Urlaubsgewährung nicht entgegen. Die Verkäuferin verlangte, dass 11 Resturlaubstage in das Jahr 2011 übertragen würden. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage unter Hinweis auf den Manteltarifvertrag ab, erst vor dem Bundesarbeitsgericht erhielt die Verkäuferin überwiegend Recht.

 

Zwar wurden ihr nicht die 11 Werktage gutgeschrieben, die sich nach dem Manteltarifvertrag errechneten, wohl aber die acht Werktage, die ihr als weiterer gesetzlicher Mindesturlaub für das Jahr 2010 zustanden. Insoweit verstoße die tarifvertragliche Ausschlussklausel nämlich gegen gesetzliche Vorschriften.

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Öffentlicher Dienst: Umfang des Anspruchs auf bezahlte Freistellung

 

zur Pflege erkrankter Kinder

Bedienstete der öffentlichen Hand, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, haben einen Anspruch darauf, zur Pflege eines schwer erkrankten eigenen Kindes unter zwölf Jahren bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt zu werden, sofern eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt wird.

Wenn ein öffentlich Bediensteter mehrere Kinder hat, kann sich dies auf fünf Tage erhöhen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Nachdem eine öffentlich Bedienstete bereits an vier Arbeitstagen wegen einer Erkrankung ihres Sohnes freigestellt worden war, beantragte sie im selben Kalenderjahr weitere vier Arbeitstage bezahlte Freistellung wegen einer Erkrankung ihrer Tochter. Der öffentliche Arbeitgeber lehnte die Bezahlung ab und berief sich darauf, dass nach der oben beschriebenen Regelung auch bei mehreren Kindern nur einmal vier Arbeitstage von der öffentlich Bediensteten in Anspruch genommen werden könnten. Dies sah das Bundesarbeitsgericht anders: Die oben genannte Regelung begrenze den Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Erkrankung mehrerer Kinder nicht auf höchstens vier Tage. Dies ergebe die Auslegung des Tarifvertrags. Es sei lediglich die tarifvertraglich geregelte Gesamtbelastungsobergrenze von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr zu berücksichtigen. Die öffentlich Bedienstete hatte demnach noch Anspruch auf Bezahlung eines weiteren Arbeitstages. 

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Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland bei mehrjährigem Auslandsstudium

Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch ist u. a. ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland. Absolviert ein Kind ein Studium im Ausland, kann man nicht ohne weiteres von der Beibehaltung des Inlandswohnsitzes ausgehen. Steht die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung und nutzt das Kind diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten, sind die Voraussetzungen für einen Inlandswohnsitz gegeben. Dagegen reichen kurze Besuche bei den Eltern regelmäßig nicht aus. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich das Kind nur zwei bis drei Wochen im Jahr besuchsweise dort aufhält. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)  

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Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

Auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dar. In solchen Fällen werden die Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt. Auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es nicht an. Bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, ist der Ort als Betriebsstätte anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies wird in der Regel der Betrieb des Auftraggebers sein. Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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Unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Bücher und Hörbücher können

 

unionsrechtlich zulässig sein

Das Recht der Europäischen Union verbietet es den Mitgliedstaaten nicht, für die Lieferung von gedruckten Büchern und sog. Hörbüchern oder E-Büchern unterschiedliche Umsatzsteuersätze vorzusehen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich nach Sicht des Durchschnittsverbrauchers um verschiedenartige Leistungen handelt. Dies müssen die nationalen Gerichte prüfen. Unterschiedliche Steuersätze sind dann nicht gerechtfertigt, wenn es dem Verbraucher vor allem auf den gleichartigen Inhalt der Bücher unabhängig von ihrem Trägermaterial oder ihren Eigenschaften ankommt. In Deutschland gilt ab 1.1.2015 für die Lieferung von gedruckten Büchern und Hörbüchern (unabhängig davon, ob diese auch in gedruckter Form erscheinen) einheitlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, der bisher nur für gedruckte Bücher galt. Demgegenüber unterliegen das Herunterladen von Hörbüchern aus dem Internet und sog. E-Bücher dem vollen Steuersatz. Ob die in Deutschland geltende Differenzierung unionsrechtlich zulässig ist, kann bezweifelt werden. Es sprechen gute Gründe dafür, dass es dem Durchschnittsverbraucher nur auf den Inhalt ankommt und nicht auf die Art des Zugangs zu diesem.

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Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen

Ein Unternehmer kann sein Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben, wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Er trägt die Darlegungs- und Feststellungslast, muss bei Verlust der Rechnung also nachweisen, dass er Leistungen von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat und eine ordnungsgemäße Rechnung in Besitz hatte. Dafür stehen ihm alle nach der Finanzgerichtsordnung verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel offen (z. B. Kopien oder Zeugen). Ein Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn er sich auf das Vorliegen einer Originalrechnung für eine konkret bezeichnete Eingangsleistung bezieht. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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Hotelbuchungsportale: Bestpreisklauseln unzulässig

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, kann grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war ein angestellter Metzger über mehrere Wochen seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, bei Verlassen des Produktionsbereichs das Zeiterfassungsgerät zu betätigen.

 

Er hatte sich damit bezahlte Pausen im Umfang von insgesamt 226 Minuten erschlichen. Nach Auffassung des Gerichts wog diese Pflichtverletzung so schwer, dass trotz einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 26 Jahren dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar und deshalb die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war.

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Krankentagegeldversicherung: Anpassungsklausel bei sinkendem

 

Nettoeinkommen des Versicherten unwirksam

In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall schloss ein selbstständiger Handwerker im Jahr 2006 eine Krankentagegeldversicherung mit einem Tagegeld von 100 € ab, was seinem damaligen Nettoeinkommen entsprach. Im Jahr 2012 teilte der Versicherer dem Handwerker, der mittlerweile weniger verdiente, unter Hinweis auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen mit, dass das Tagegeld bei entsprechend geminderter Prämienhöhe nur noch 62 € betrage. Das Gericht erklärte die Herabsetzungsklausel in den Versicherungsbedingungen für unwirksam. Durch die einseitige Herabsetzungsmöglichkeit sei für den Versicherten kein ausreichender Schutz mehr gegen krankheitsbedingte Einkommensverluste gegeben, die Entwicklung seines Versicherungsschutzes sei für ihn nicht mehr absehbar. Auch stehe dem kein ausreichender Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber, bei steigendem Nettoeinkommen eine Erhöhung des Krankentagegeldanspruchs herbeizuführen.

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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

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