Auszüge aus der Mandanteninfo April 2016
- Termine Mai 2016
- Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
- Vernichtung von Originalunterlagen durch eine Behörde kann ihr negativ ausgelegt werden
- Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen
- Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen um zumutbare Belastung verfassungsgemäß
- Keine kindergeldrechtliche Berufsausbildung bei zeitlich nur geringem Umfang eines Studiengangs von fünf Semesterwochenstunden
- Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai
- Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar
- Unwirksamkeit von Klauseln in Riester-Rentenversicherungsverträgen
- Beweisgrundsätze bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking
[aktuelle Mandantenbriefe | zum Archiv]
Termine Mai 2016
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart |
Fälligkeit
|
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch |
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Überweisung1 |
Scheck2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 |
10.5.2016 |
13.5.2016 |
6.5.2016 |
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Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag |
Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
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Umsatzsteuer4 | 10.5.2016 | 13.5.2016 | 6.5.2016 | Gewerbesteuer | 17.5.2016 | 20.5.2016 | 6.5.2016 |
Grundsteuer | 17.5.2016 | 20.5.2016 | 13.5.2016 | |
Sozialversicherung5 |
27.5.2016 |
entfällt |
entfällt |
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.05.2016) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
- der Schuldner die Leistung verweigert,
- besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2013:
Zeitraum |
Basiszinssatz |
Verzugszinssatz |
Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
1.7. bis 31.12.2013 |
-0,38 % |
4,62 % |
7,62 % |
1.1. bis 30.6.2014 |
-0,63 % |
4,37 % |
7,37 % |
1.7. bis 28.7.2014 |
-0,73 % |
4,27 % |
7,27 % |
29.7. bis 31.12.2014 |
-0,73 % |
4,27 % |
8,27 % |
1.1. bis 30.06.2015 |
-0,83 % |
4,17 % |
8,17 % |
1.7. bis 31.12.2015 |
-0,83 % |
4,17 % |
8,17 %* |
1.1. bis 30.6.2016 | -0,83 % |
4,17 % |
8,17 %* |
*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
- Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
- Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
- Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
- Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
- Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
- Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
- Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.
Vernichtung von Originalunterlagen durch eine Behörde kann ihr
negativ ausgelegt werden Einen etwas kuriosen Fall hatte das Finanzgericht Münster in einem Prozesskostenhilfe Verfahren zu entscheiden. Einer Familienkasse war ein unterschriebenes Formular „Veränderungsanzeige“ eingereicht worden mit der Bitte, das Kindergeld künftig nicht mehr auf das Konto der Kindesmutter, sondern auf das Konto des Kindesvaters zu überweisen. Jahre später forderte die Familienkasse gezahltes Kindergeld von der Kindesmutter zurück, weil das Kind mit ihr schon seit Jahren in Ägypten gelebt hatte. Die Kindesmutter wehrte sich dagegen und behauptete, dass sie die Veränderungsanzeige nicht unterschrieben habe und auch nicht die Empfängerin des Kindergelds gewesen sei.
Im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Kindergeldrückforderung beantragte sie Prozesskostenhilfe. Das Finanzgericht forderte deswegen die Kindergeldakte bei der Familienkasse an, um durch einen Sachverständigen einen Handschriftenvergleich durchführen zu lassen, damit festgestellt werden konnte, ob die Kindesmutter die Veränderungsanzeige unterschrieben hatte. Die Originalunterlagen waren dort aber nach dem Einscannen vernichtet worden. Weil der Sachverständige aber nur die Original Veränderungsanzeige verwerten konnte, entschied das Gericht, dass die Familienkasse ihre Rückforderungsansprüche nicht auf wichtige Originalunterlagen stützen dürfe, die sie selbst vernichtet hatte. Der Kindesmutter wurde deshalb die Prozesskostenhilfe gewährt.
Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen
Entgegen einiger Auflockerungsentscheidungen zum Aufteilungsverbot in verschiedenen Bereichen, auch bei der Arbeitszimmernutzung, hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs nunmehr den Rückwärtsgang eingelegt. Er stellt klar, dass bei einem sowohl für die Einkünfteerzielung als auch privat genutzten Raum keine sinnvolle Nutzungs- und in Folge Kostenaufteilung möglich ist. Seine Entscheidung begründet er zum einen mit dem allgemeinen Wortverständnis und zum anderen mit den gesetzgeberischen Motiven zur Anknüpfung an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“. Dieser setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Nahezu ausschließlich meint 90 % in Bezug auf die Fläche als auch die Zeit.Diese Rechtsprechung läuft dem zunehmenden Trend zum häuslichen Arbeitszimmer zuwider. Sie berücksichtigt Heimarbeitsplätze nicht, bei denen z. B. Kunststoffteile zusammengebaut oder Textilien zusammengenäht werden und die deshalb keinen Bürocharakter erfordern. Auch das Argument der schwierigen Überprüfung des Umfangs der Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen wirkt nicht wirklich überzeugend. Verständlich ist nur die ablehnende Einstellung zur sog. Arbeitsecke am Küchentisch oder im Schlafzimmer, weil hier die privaten Wohnzwecke klar im Vordergrund stehen.
Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen um zumutbare
Belastung verfassungsgemäßKrankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen das steuerpflichtige Einkommen mindern. Allerdings ist eine zumutbare Belastung zu berücksichtigen, die sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, der Veranlagungsform und der Anzahl der Kinderfreibeträge richtet. So müssen bspw. Steuerpflichtige mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 51.130 € und zwei Kindern 4 % des Gesamtbetrags der Einkünfte selber tragen. Nur der darüber hinausgehende Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen.
Beispiel:
Gesamtbetrag der Einkünfte 60.000 €
Krankheitskosten 8.000 €
4 % zumutbare Belastung von 60.000 € 2.400 €
Minderung des steuerpflichtigen 5.600 €
Einkommens
Die Kürzung um die zumutbare Belastung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Er hat dabei einen Vergleich mit Sozialhilfeberechtigten angestellt, die auch nicht alle Krankheitskosten von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet bekommen, sondern auch bestimmte Eigenanteile tragen müssen.
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Keine kindergeldrechtliche Berufsausbildung bei zeitlich nur
geringem Umfang eines Studiengangs von fünf
Semesterwochenstunden Für ein noch nicht 25 Jahre altes Kind besteht Anspruch auf Kindergeld (oder Kinderfreibetrag), wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Das ist der Fall, wenn ein Kind ein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich und nachhaltig darauf vorbereitet. Eine Berufsausbildung setzt nicht voraus, dass sie die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht, und kann daher auch neben einer Erwerbstätigkeit erfolgen. Der erforderliche Umfang der Ausbildung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Wöchentlich zehn Unterrichtsstunden können nach einem älteren Urteil des Bundesfinanzhofs ausreichen.
Diese Rechtsprechung, zehn Stunden pro Woche könnten genügen, erscheint dem Finanzgericht Berlin Brandenburg nicht mehr ausreichend. Das Gericht entschied konkret, dass ein zeitlicher Umfang von lediglich fünf Semesterwochenstunden kindergeldrechtlich keine Berufsausbildung ist. Voraussichtlich muss sich der Bundesfinanzhof mit diesem Fall beschäftigen.
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Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur
Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum
Unternehmen endet am 31. Mai
Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.
Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er einheitliche Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.
Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins) besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich.
Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers) hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:
- Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
- Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.
- Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls in späteren Jahren eine Korrektur ist nicht mehr möglich.
Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2015 betreffen, muss bis zum 31.05.2016 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig Ihren Steuerberater an.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar
Auf Arbeitgeber kommen finanzielle Belastungen zu, wenn ein Arbeitnehmer verstirbt. Seine Erben können sich nämlich noch nicht genommene Urlaubstage ausbezahlen lassen. Nach den Regelungen im Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub abzugelten, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Entgegen der ständigen Rechtsprechung deutscher Arbeitsgerichte hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch doch vererbbar ist.Grundlage dafür ist eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der die Nicht-Vererbbarkeit des Anspruchs gegen Europäisches Recht verstößt. Inzwischen hat sich in einem anderen Fall auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen und seine langjährige Rechtsprechung geändert.
Unwirksamkeit von Klauseln in Riester-
Rentenversicherungsverträgen Der Bundesgerichtshof hat zwei Teilklauseln in den Bedingungen von Riester-Rentenversicherungsverträgen eines deutschen Versicherungsunternehmens, welche die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer betreffen, für intransparent und deshalb unwirksam erklärt.
Nach diesen Klauseln sollte der für die Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche Zusatzüberschussanteil nur bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und bestimmten Garantiekapitalgrenzen gewährt werden. Diese Regelung ergab sich allerdings erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen in den Bedingungen bis hin zum jährlichen Geschäftsbericht des Versicherers, weshalb das Gericht sie als intransparent beurteilte.
Beweisgrundsätze bei streitigen Zahlungsaufträgen im
Online-Banking Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Online-Banking bei Erteilung eines Zahlungsauftrags unter Einsatz der zutreffenden PIN und TAN die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht ausgeschlossen ist.
Der Anscheinsbeweis ist eine Methode der mittelbaren Beweisführung, die erlaubt, gestützt auf Erfahrungssätze Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen. Dem Zahlungsdienstleister (Bank) obliegt im Streitfall grundsätzlich der Beweis der Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstnutzer (Kontoinhaber). Diesen Beweis kann die Bank im Regelfall nicht unmittelbar führen. Zur mittelbaren Beweisführung durch den Anscheinsbeweis muss geklärt sein, dass das eingesetzte Sicherungssystem im Zeitpunkt der Vornahme des strittigen Zahlungsvorgangs im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat. Bei einer missbräuchlichen Nutzung des Online-Bankings spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers.