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Vermögensberatung

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Mandanteninfo Mai 2014


 

Termine Juni 2014

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.6.2014

13.6.2014

6.6.2014

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.6.2014

13.6.2014

6.6.2014

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.6.2014

13.6.2014

6.6.2014

Umsatzsteuer4

10.6.2014

13.6.2014

6.6.2014

Sozialversicherung5

26.6.2014

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.5.2014) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Einreihung eines E-Book-Readers mit Wörterbuchfunktion

Ein Unternehmen vertreibt Lesegeräte für elektronische Bücher (E-Book-Reader). Die Geräte verfügen neben der für das Lesen elektronischer Bücher erforderlichen Hard- und Software, einer Sprachausgabeoption und einem Programm zur Wiedergabe von Audioformaten über eine Wörterbuchfunktion. Für die Einfuhr waren die Geräte als „Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion“ mit einem Zollsatz von 3,7 % klassifiziert worden, nach einem Einspruch als „Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen“ (zollfrei). Diese Einreihung wollte das Unternehmen in einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) bestätigt haben, weil das Lesegerät für elektronische Bücher den Charakter des E-Book-Readers bestimme.
Der zulässigen Sprungklage des Unternehmens gab das Finanzgericht statt und verpflichtete das Hauptzollamt (HZA), den E-Book-Reader antragsgemäß einzureihen. Das HZA ging in Revision.
Der Bundesfinanzhof ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung. Der EuGH soll klären, ob nach den unionsrechtlichen Vorschriften Unterschiede bestehen zwischen Geräten, deren einzige Funktion Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen sind, und Geräten, bei welchen die Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion gegenüber deren Hauptfunktion (hier Lesefunktion) unbedeutend ist.

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Keine Steuerbegünstigung für den von beauftragten Subunternehmern verbrauchten Strom

Einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes steht für die Strommengen keine Steuerbegünstigung zu, die auf dem Betriebsgelände von Mitarbeitern eines anderen, rechtlich selbstständigen Unternehmens zur Erfüllung eines mit diesem Unternehmen abgeschlossenen Werkvertrags verbraucht werden.
Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz, wenn er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für eigenbetriebliche Zwecke entnommen wird. Ausgeschlossen von der Begünstigung ist eine Verteilung des einem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Stroms an Dritte. Wird Strom unentgeltlich im Rahmen eines Werkvertrags einem anderen, rechtlich selbstständigen Unternehmen zur Verfügung gestellt, entfällt der eigenbetriebliche Zweck.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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Steuerzahlungen: Längere Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften

Die Finanzverwaltung macht darauf aufmerksam, dass es aufgrund der längeren Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften zu höheren Belastungen auf dem Bankkonto der Steuerbürger kommen kann, obwohl Anträge fristgerecht vor dem Fälligkeitstag gestellt und bearbeitet worden sind. Dies kann unangenehme Folgen haben.
Beispiel 1: Gegen einen Einkommensteuerbescheid ist fristgerecht Einspruch eingelegt und für 100.000 € Aussetzung der Vollziehung zwei Tage vor dem Fälligkeitstermin gewährt worden. Wegen der Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften bucht das Finanzamt den vollen Betrag ab. Die Korrektur erfolgt dann später durch das Finanzamt.
Beispiel 2: Mit der Abgabe der zusammenfassenden Meldung am 25. eines Monats wird versehentlich eine Umsatzsteuervoranmeldung mit 150.000 € Zahllast abgegeben. Die endgültige Voranmeldung wird am 6. des Folgemonats übertragen. Das Guthaben beträgt aufgrund Anschaffung einer Maschine 50.000 €. Das Finanzamt wird die 150.000 € einziehen.
Weitere Folgen hat dieses Verfahren auch auf Anträge auf Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung und Herabsetzung von Vorauszahlungen. Hierfür werden nach Vorgaben der Finanzverwaltung zehn Arbeitstage Vorlauf benötigt, um Lastschriften aufzuhalten.
Hinweis: Diese Vorgehensweise ist für den pünktlichen Steuerzahler unbefriedigend. In krassen Fällen kann es zu Belastungen führen, die zur Überziehung der Konten führen und (ggf. nicht abzugsfähige) Zinsen fällig werden, zumal die Finanzverwaltung für Rücküberweisungen auch mehrere Tage benötigt. In Fällen großer Abweichungen wird der Steuerzahler in Abstimmung mit dem Kreditinstitut die Lastschrift zurückgehen lassen und die Zahlung des korrekten Betrags selbst vornehmen müssen.
(Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz)

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
der Schuldner die Leistung verweigert,
besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2011:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

 

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Heimliche Schrankkontrolle

Arbeitnehmer müssen darauf vertrauen können, dass ihnen zugeordnete persönliche Schränke von ihrem Arbeitgeber nicht ohne ihr Einverständnis geöffnet und durchsucht werden. Geschieht dies dennoch, handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Ein solcher Eingriff kann nur durch das Vorliegen zwingender Gründe gerechtfertigt werden. Wird die Durchsuchung heimlich durchgeführt, ist die prozessuale Verwertung der dabei gewonnenen Ergebnisse regelmäßig ausgeschlossen, wenn eine Durchsuchung im Beisein des Arbeitnehmers ebenso effektiv gewesen wäre. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Es ging um einen Verkaufsmitarbeiter, der im Verdacht stand, Waren in einem Großhandelsmarkt gestohlen zu haben. Im Beisein eines Betriebsratsmitglieds öffnete der Geschäftsleiter den verschlossenen Spind des  Mitarbeiters, wobei vier Teile Damenunterwäsche aus dem Sortiment des Markts gefunden wurden. Der Geschäftsleiter äußerte daraufhin seine Absicht, gegen Ende der Schicht unter Hinzuziehung zweier Betriebsratsmitglieder eine Taschen-/ Personenkontrolle bei dem Mitarbeiter durchzuführen. Diesem gelang es aber, den Markt schon vorher unkontrolliert zu verlassen. Daraufhin wurde Strafanzeige wegen Diebstahls gegen ihn erstattet. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich.
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung nicht auf eine erwiesene Straftat gestützt werden kann, weil das Ergebnis der heimlichen Durchsuchung prozessual nicht verwertet werden darf. So spreche bereits viel dafür, dass es sich bei der in Rede stehenden Schrankkontrolle um ein datenschutzrechtlich unzulässiges Vorgehen gehandelt habe. Dies ließ das Gericht letztlich aber offen, weil die heimlich durchgeführte Durchsuchung jedenfalls eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mitarbeiters darstellte. Daran ändere es auch nichts, dass die Maßnahmen des Arbeitgebers mit zwei Betriebsratsmitgliedern abgestimmt gewesen seien und dass sich der Mitarbeiter einer Ausgangskontrolle möglicherweise bewusst entzogen habe.
Da in bestimmten Fällen aber bereits der Verdacht, es seien Straftaten begangen worden, eine Kündigung rechtfertigen kann, verwies das Bundesarbeitsgericht den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Dabei stellte es klar, dass eine solche Verdachtskündigung im vorliegenden Fall nicht schon daran scheitert, dass der Betriebsrat hierzu nicht angehört wurde. Denn der betreffende Mitarbeiter hatte in einem Schreiben ausdrücklich erklärt, dass er eine entsprechende Rüge nicht aufrechterhalte.

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Pauschale Lohnsteuer bei Ausscheiden des Arbeitgebers aus einer Versorgungseinrichtung

Seit dem Jahressteuergesetz 2007 rechnen neben laufenden Beiträgen auch Einmalzahlungen des Arbeitgebers an bestimmte Versorgungseinrichtungen zum Arbeitslohn des begünstigten Arbeitnehmers. Sonderzahlungen muss der Arbeitgeber z. B. dann leisten, wenn er eine Versorgungseinrichtung verlässt.
Solche Gegenwertzahlungen werden erhoben, wenn der aus der Pensionskasse ausscheidende Arbeitgeber künftig keine laufenden Zahlungen mehr an die Kasse zu leisten hat, diese jedoch weiterhin verpflichtet ist, die Renten fortzuzahlen. Diese Gegenwertzahlungen unterliegen einer pauschalen Lohnsteuer von 15 %. Mit dieser pauschalen Lohnsteuer ist alleine der Arbeitgeber belastet.
Der Bundesfinanzhof hat deshalb dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob diese Belastung des Arbeitgebers mit pauschaler Lohnsteuer verfassungskonform ist.

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Pauschalsteuer für betrieblich veranlasste Zuwendungen

Für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten, betrieblich veranlassten Zuwendungen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine einheitliche Pauschalsteuer möglich. Solche Zuwendungen müssen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, sie dürfen nicht in Geld bestehen und sie müssen durch einen Betrieb des Zuwendenden veranlasst sein.
In einer hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ging es um den Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft, der auf eigene Kosten anlässlich des Jubiläums der Gesellschaft eine Feier veranstaltet hatte. An dieser Feier nahmen sowohl Mitarbeiter als auch Kunden und Geschäftsfreunde der Gesellschaft teil. Nach Auffassung des Gerichts greift in einem solchen Fall die Pauschalierungsvorschrift nicht, weil das Tatbestandsmerkmal „betrieblich veranlasst“ nicht erfüllt ist. Der Vorstandsvorsitzende selbst unterhält keinen eigenen Betrieb.

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Prozesskosten zur Erlangung eines Studienplatzes für ein unterhaltsberechtigtes Kind

Verwaltungsprozess‑ und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Erstreitung eines Studienplatzes für ein unterhaltsberechtigtes Kind sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei diesen Kosten um Aufwendungen für die Berufsausbildung, die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist dann ausgeschlossen.
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof allerdings in 2011 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder –verteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,
einen angemessenen Betrag nicht überschreitet und
aus der Sicht eines Dritten nicht mutwillig erscheint.
Die Finanzverwaltung wendet dieses für den Bürger positive Urteil des Bundesfinanzhofs nicht an. Der Bundesfinanzhof muss über die Behandlung der Zivilprozesskosten erneut entscheiden. Bis zur abschließenden Klärung sollten einschlägige Fälle durch Einspruch offen gehalten werden.

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Einziehung eines Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters

Der Geschäftsanteil eines GmbH-Gesellschafters kann wegen eines tief greifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter eingezogen werden. Ohne Zustimmung des Anteilsberechtigten ist dies allerdings nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen der Einziehung vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters im Falle eines tief greifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter setzt voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen.
(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)

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Mieter hat Anspruch auf Sonnenschutz

Ein wirksamer Sonnenschutz gehört zur normalen Ausstattung von Gebäuden. Das hat das Amtsgericht München festgestellt.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter das Anbringen einer Markise zur Beschattung des Balkons mit der Begründung verwehrt, dass der Balkon komplett überdacht und eine zusätzliche Beschattung durch einen Sonnenschirm möglich sei. Zudem würde das Anbringen einer Markise zu einem uneinheitlichen Erscheinungsbild des Hauses führen.
Das sah der Richter anders. Der Schutz vor Sonne gehöre als sozialübliches Verhalten zum Wohngebrauch des Mieters. Ein solcher Schutz könne durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht erreicht werden. Zwar stelle die Anbringung einer Markise eine bauliche Veränderung dar, die der Genehmigung des Vermieters bedürfe. Es stehe jedoch nicht in dessen freiem Ermessen, eine solche Genehmigung zu verweigern. Markisen würden üblicherweise an Balkonen angebracht und in der Regel nicht als optische Beeinträchtigung wahrgenommen.

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Elternunterhalt trotz einseitigem Kontaktabbruch des Vaters gegenüber seinem volljährigen Sohn

Ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn reicht für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht aus.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nach Auffassung des Gerichts stellt ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch wegen der darin liegenden Verletzung der Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Vater sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes – also gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist – um diesen gekümmert und damit seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Auch die Nichtberücksichtigung seines Sohnes in seinem Testament stellte keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.

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Installationstermin werktags „8 – 16 Uhr“ durch einen Telekommunikationsanbieter nicht zumutbar

Den Kunden eines Telekommunikationsanbieters trifft nach Vertragsabschluss die Nebenpflicht, dem Anbieter die zeitnahe Freischaltung des Anschlusses faktisch zu ermöglichen. Insbesondere muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass einem Techniker soweit erforderlich der Zutritt zu der Anschlussstelle bzw. den Verteilerkästen im oder am Hause gewährt wird.
Der Anschlusstermin ist zwischen den Beteiligten zu vereinbaren. Bemüht sich der Anbieter um schnellstmögliche Bereitstellung und verweigert der Kunde ernsthaft und endgültig seine Kooperation, indem er rechtzeitig mitgeteilte und ausreichend präzise Technikertermine wiederholt unentschuldigt verstreichen lässt, kann der Anbieter den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz geltend machen.
Allerdings sind werktags „8 – 16 Uhr“ angebotene Installationstermine nicht geeignet, einen Annahmeverzug des Kunden zu begründen. So ist es beispielsweise einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- bzw. Urlaubstag zu opfern, um ggf. nach 8‑stündiger Wartezeit einem Techniker den regelmäßig nur Minuten andauernden Ortstermin zu ermöglichen.
(Quelle: Urteil des Amtsgerichts Bremen)

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Reiserücktrittsversicherung bei Zahlung mit Kreditkarte

Steht in den Versicherungsbedingungen einer Reiserücktrittsversicherung, dass diese nur eintritt, wenn der Reisepreis mit einer Kreditkarte bezahlt wird, ist damit der gesamte Reisepreis gemeint. Wird eine Anzahlung des Reisepreises mittels Überweisung geleistet, tritt die Reiserücktrittsversicherung nicht in Kraft. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München die Klage eines Kreditkartenbesitzers gegen eine Versicherung auf Ersatz von Stornokosten abgewiesen.
Nach der Entscheidung des Gerichts ist eine solche Versicherungsbedingung weder überraschend noch benachteiligt sie den Reisenden unangemessen. Es liege auf der Hand, dass Zusatzleistungen, die eine Kreditkarte biete, nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Kreditkarte auch als Zahlungsmittel verwendet werde. Es bestehe auch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, dass der gesamte Reisepreis mit der Kreditkarte bezahlt werde, weil hierbei auch Kreditkartengebühren zugunsten des Kreditkartenunternehmens anfielen, deren Höhe sich regelmäßig nach der Höhe der Zahlung mit der Kreditkarte richte.

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Meldepflicht bei Minijobs – Fristverlängerung für Arbeitgeber bis 30.6.2014

Bei den geringfügigen Beschäftigungen wurde bereits zum 1.1.2013 die Arbeitsentgeltgrenze auf 450 € angehoben und die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (Opt-in) in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit (Opt-out) umgewandelt.
Bereits vor dem 1.1.2013 geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die weiterhin maximal 400 € verdienen, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Neue Beschäftigungsverhältnisse sowie Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 € angehoben wurde, sind künftig rentenversicherungspflichtig.
Um die Versicherungsfreiheit zu behalten, muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Der Arbeitgeber muss den Antrag innerhalb von sechs Wochen der Einzugsstelle vorlegen.
Insbesondere in den „Aufstockungsfällen“ haben es Arbeitgeber häufig versäumt, die Befreiung der Einzugsstelle anzuzeigen. Ohne Meldung wird jedoch keine wirksame Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erreicht. Die somit entstandenen Beiträge wurden nunmehr vielfach im Rahmen von Betriebsprüfungen nachgefordert.
Die Minijob-Zentrale hat nun mitgeteilt, dass es bei Entgelterhöhungen bis 30.6.2014 ausreicht, dass dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorlag. Wurde die gewünschte Befreiung bislang nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, braucht sie nicht nachgereicht zu werden. Der Minijob ist auch ohne Meldung an die Einzugsstelle von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Bei Entgelterhöhungen ab dem 1. Juli 2014 muss die Befreiung innerhalb von sechs Wochen gemeldet werden.
Hinweis: Fehlt der Befreiungsantrag des Arbeitnehmers, besteht ab Entgelterhöhung bis zur Wirksamkeit der Befreiung Versicherungspflicht.

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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

Kontakt

Steuerberatungsgesellschaft Hannemann mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel

 

Telefon 04103-808 95 10
Telefax 04103-808 95 15

 

E-Mail office@stb-hannemann.de
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Anfahrt

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Tinsdaler Weg 3
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Tel. + 49 (4103) 808 95 10
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