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Auszüge aus der Mandanteninfo Mai 2015


 

Termine Juni 2015

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.6.2015

15.5.2015

5.6.2015

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer,

Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag

10.6.2015

15.6.2015

5.6.2015

Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag
10.6.2015 15.6.2015 5.6.2015
Umsatzsteuer4 10.6.2015 15.6.2015 5.6.2015

Sozialversicherung5

26.6.2015

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.5.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2012:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %*

1.1. bis 30.6.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

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Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten

 

bei Selbstständigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Eine freiberuflich tätige Musiklehrerin gab in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Auto als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 € an. Das Finanzamt ließ nur die Entfernungskilometer gelten.

 

Vor Gericht bekam die Lehrerin Recht. Der Lehrerin kam zugute, dass sie nicht nur eine Betriebsstätte hatte, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung zukam, galten für sie die gleichen Regeln wie für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern. Hiernach ist der Betriebsausgabenabzug nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar.

 

In einem anderen Verfahren hatte der BFH entschieden, dass die Aufwendungen eines Selbstständigen für regelmäßige Autofahrten zu seinem einzigen Auftraggeber nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar sind. Hinweis: Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

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Aufstockung eines Investitionsbetrages ist in einem Folgejahr möglich

Ist eine bestimmte Betriebsgröße nicht überschritten, eine Investitionsabsicht vorhanden und macht der Unternehmer Angaben zum begünstigten Wirtschaftsgut, kann er für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden ist, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von 200.000 € je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen aufgestockt werden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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Anrechnung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer durch einen

 

Ehepartner nach Scheidung der Ehe

Ist eine Ehe zum Zeitpunkt der Festsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer schon geschieden, werden die gegenüber den Eheleuten ergangenen Vorauszahlungsbescheide aber bestandskräftig und leistet einer der früheren Ehegatten, ohne dass im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem Finanzamt der Wille erkennbar ist, nur auf eigene Rechnung zahlen zu wollen, ist davon auszugehen, dass der Ehepartner auf Rechnung beider Eheleute als Gesamtschuldner leisten wollte. Dies insbesondere dann, wenn das Finanzamt keine Kenntnis von der Scheidung hatte. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Hinweis: Werden die gemeinsam festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen nur von einem der früheren Ehepartner gezahlt, sollte er zum Zeitpunkt der Zahlung klar und unmissverständlich darlegen, dass er nur seine eigene Steuerschuld begleichen will, sofern er nicht auf die Gesamtschuld zahlen möchte. Dies kann z. B. bei der Betextung der Überweisung geschehen.  

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Vom Unternehmer gegen Vorlage eines Gutscheins kostenlos ausgeführte

 

Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Gibt ein Unternehmer einen Gutschein in Umlauf, wonach dessen Besitzer eine Leistung des Unternehmers kostenlos in Anspruch nehmen darf, liegt bei Einlösung des Gutscheins kein entgeltlicher Leistungsaustausch vor. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die Hingabe des Gutscheins ist keine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Leistung des Unternehmers. Dieser Grundsatz muss auch gelten, wenn der Besitzer des Gutscheins für die Inanspruchnahme der Leistung ein geringeres Entgelt entrichten muss. Nur das tatsächlich gezahlte Entgelt ist dann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

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Benachteiligung wegen des Geschlechtes bei einer Bewerbung

Die unmittelbare Benachteiligung einer Bewerberin wegen des Geschlechts beschränkt sich nicht auf die Benachteiligung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft. Auch die arbeitgeberseitige Bezugnahme auf eine tradierte Rollenverteilung in Familien als Grundlage für die Personalauswahl kann darunter fallen.

 

Für eine mittelbare Diskriminierung müssen anscheinend neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren vorliegen, die die Bewerberin gegenüber anderen in besonderer Weise benachteiligen können. Aus Statistiken können sich grundsätzlich Indizien für eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung ergeben, wenn die Daten diesbezüglich aussagekräftig sind. Aus den Daten des Mikrozensus, der die Erwerbstätigkeitsquoten von Müttern und Vätern untersucht, lassen sich keine Zahlen oder Geschlechterquoten hinsichtlich des Erfolgs oder Misserfolgs von Bewerbungen entnehmen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist vorrangig zu prüfen und schließt eine dem Anschein nach neutrale Regelung aus. (Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)

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Abrufarbeitsverhältnis: Auswirkung des Fehlens einer konkreten

 

Vereinbarung über die Arbeitszeit

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, berührt das nicht die Wirksamkeit der vereinbarten Arbeit auf Abruf. Es gelten die zum Schutz des Arbeitnehmers gesetzlich fingierten Arbeitszeiten: wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden und pro Arbeitstag mindestens drei aufeinander folgende Stunden. Ist in einem Teilzeitarbeitsverhältnis in Form der Arbeit auf Abruf eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht vereinbart, kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer mindestens zehn Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung heranzieht. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung über ein Teilzeitarbeitsverhältnis, wird nicht automatisch im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet, sondern nur, wenn sich auch durch Auslegung keine Teilzeitvereinbarung ermitteln lässt.

 

Für die Arbeitszeit war im Arbeitsvertrag des Urteilsfalls bestimmt: „Es ist eine Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen vereinbart.“ Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass, ausgehend vom Wortlaut der Klausel, die Parteien ausdrücklich keine Vollzeitbeschäftigung, sondern eine Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen vereinbart haben. Da in dem Vertrag jeglicher Hinweis auf eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit fehlte, durfte ein verständiger Arbeitnehmer nicht annehmen, es solle ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet werden. Er musste vielmehr davon ausgehen, dass nicht nur die Lage, sondern auch die Dauer der Arbeitszeit variabel ist und die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des vereinbarten Beschäftigungsjahres unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers bleibt, er also teilzeitbeschäftigt ist.

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Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann bei verspäteter

 

Geltendmachung entfallen

Wenn ein Tarifvertrag vorsieht, dass ein arbeitsrechtlicher Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden muss, kann dies bei Versäumung der Frist dazu führen, dass dieser Anspruch erlischt. Hiervon kann auch der Anspruch auf Abgeltung des nach lang andauernder Arbeitsunfähigkeit bestehenden gesetzlichen Mindesturlaubs betroffen sein. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

 

Eine Monteurin, die seit dem 31.01.2006 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 10.12.2008 arbeitsunfähig krank war, machte mit Schreiben vom 25.03.2009 gegenüber ihrem Arbeitgeber Urlaubsabgeltung und zusätzliche Urlaubsvergütung (Urlaubsgeld) für die Jahre 2007 und 2008 geltend. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Manteltarifvertrag sah vor, dass Ansprüche, die nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden, ausgeschlossen sind, es sei denn, der Anspruchsberechtigte wäre trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert gewesen, diese Frist einzuhalten.

 

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass weder das Schreiben der Monteurin vom 25.03.2009 noch die spätere Übersendung der Klageschrift an die Beklagte die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt hätten. Da das Arbeitsverhältnis am 10.12.2008 geendet habe und der Abgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehe, hätten die Ansprüche der Monteurin innerhalb von drei Monaten erhoben werden müssen, was nicht geschehen sei. Die Monteurin habe auch nicht geltend gemacht, dass sie trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert gewesen wäre, die Ausschlussfrist einzuhalten. Die Monteurin konnte deshalb keine Zahlung mehr verlangen.

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Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb gewährt ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. (Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)

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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

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