Unternehmensberatung

Ganzheitliche Beratung für Ihren wirtschaftlichen Erfolg. Die professionelle Unternehmensberatung bildet die Basis für die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens. [weiter]

Vermögensberatung

Wir erarbeiten eine individuelle Lösung für Sie, in deren Mittelpunkt Ihre Bedürfnisse stehen und unterstützen Sie bei der Planung und Verwaltung Ihres Vermögens. [weiter]

Mandanteninfo Juni 2014

 

Termine Juli 2014

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.7.2014

14.7.2014

7.7.2014

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.7.2014

14.7.2014

7.7.2014

Sozialversicherung5

29.7.2014

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.5.2014) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

[zum Seitenanfang]


 

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.


Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2011:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

 

[zum Seitenanfang]


 

Adressierung von Feststellungsbescheiden

Sind mehrere Personen an einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Einkünften beteiligt, ist eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen. Dies gilt selbst dann, wenn die gemeinschaftlichen Einkünfte in gesamthänderischer Verbundenheit in einer Personengesellschaft erzielt werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine Personengesellschaft selbst Beteiligte an einer anderen Personengesellschaft ist und ihr Einkünfte zuzurechnen sind.
Die entsprechenden Feststellungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind an jeden Beteiligten zu richten. Es reicht jedoch ausnahmsweise, im Adressfeld eines Bescheids nur die Personengesellschaft zu benennen. In diesem Fall muss sich aber aus den übrigen Regelungen des Bescheids ergeben, gegenüber welchen einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Personen die Besteuerungsgrundlagen in welcher Höhe festgesetzt werden. Eine Bezugnahme auf Feststellungen in einem Betriebsprüfungsbericht reicht nicht aus. Werden diese formalen Bestimmungen nicht beachtet, ist der Bescheid nichtig.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

[zum Seitenanfang]


 

Erfordernisse bei steuerbegünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn

Außerordentliche Einkünfte aufgrund der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung. Ab 2001 wurde die Höhe des ermäßigten Steuersatzes mehrfach geändert. Mit diesen Änderungen haben sich die Anforderungen an die Steuerbegünstigung nicht verändert. Weiterhin müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden. Das ist nicht der Fall, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs eine wesentliche Betriebsgrundlage, z. B. eine GmbH-Beteiligung, in ein anderes Betriebsvermögen eingebracht wird, ohne dass die stillen Reserven dieser Beteiligung aufgedeckt worden sind.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

[zum Seitenanfang]


 

Umsatzsteuer-Zahlungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie gehören, zu- bzw. abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. abgeführt. Als kurze Zeit gilt i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen (nach dem 20.12. des alten und vor dem 11.1. des neuen Jahres).
Der Bundesfinanzhof hatte 2007 entschieden, dass diese Regelung auch für bestimmte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt, die für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldet und zu Beginn des Folgejahres gezahlt werden.
Die Verwaltung führt jetzt aus, dass sich die Fälligkeit der Vorauszahlungen auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn sie auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. In diesen Fällen ist nach Ansicht der Verwaltung die Zahlung erst im folgenden Veranlagungszeitraum zu erfassen, weil die Fälligkeit nicht innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt.
Beispiel: Der 10. Januar 2010 fiel auf einen Sonntag. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2009 wurde am 11. Januar 2010 bezahlt und konnte deshalb erst im Jahr 2010 als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Hinweis: Dem Beispiel liegt die Entscheidung eines Finanzgerichts zu Grunde. Ob der Bundesfinanzhof anderer Meinung ist, bleibt abzuwarten.

 

[zum Seitenanfang]


 

Abzugsfähigkeit von Spenden in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Spenden in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind unter den gleichen Voraussetzungen abzugsfähig wie Spenden an Empfänger in Deutschland. Deshalb muss eine begünstigte Einrichtung die nationalen Rechtsvorschriften zur Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllen. Dazu gehört auch eine satzungsmäßige Vermögensbindung für gemeinnützige Zwecke.
Diese Beurteilung lässt den Spendenabzug an einen in Italien ansässigen Verein zur Unterstützung der russisch-orthodoxen Kirche nicht zu. Nach der Vereinssatzung hatte die Mitgliederversammlung erst im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins einen Verwendungsbeschluss über einen eventuell verbleibenden Vermögensrest zu treffen. Es fehlte in der Satzung folglich eine eindeutige Bestimmung zur Vermögensverwendung bei Wegfall des Vereinszwecks für ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

[zum Seitenanfang]


 

Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs bei einem angehörigen Arbeitnehmer

Allein die Möglichkeit, ein Firmenfahrzeug gegen den Willen des Arbeitgebers privat zu nutzen, rechtfertigt noch nicht den Ansatz eines lohnsteuerbaren Nutzungswerts.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Fall auseinander gesetzt, in dem es um die mögliche Privatnutzung eines Arbeitnehmers ging, der gleichzeitig Sohn und potenzieller Nachfolger des Firmeninhabers war. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag wurden dem Arbeitnehmer Privatfahrten mit dem zur Verfügung gestellten Pkw untersagt. Der Arbeitnehmer selbst war Halter eines privaten Fahrzeugs. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde trotz Vorliegen eines Verbots der privaten Nutzung eine solche unterstellt und der Arbeitslohn des Arbeitnehmers entsprechend erhöht.
Das Gericht hat dies abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die herausgehobene Position des Arbeitnehmers zum Unternehmen alleine nicht ausreicht, um hier eine private Nutzung zu unterstellen. Das Finanzamt muss nachweisen, dass tatsächlich auch eine vertragswidrige private Mitbenutzung vorgelegen hat.

[zum Seitenanfang]


 

Nochmals: Meldepflicht bei Minijobs

Wie berichtet, hat die Minijob-Zentrale mitgeteilt, dass es bei Entgelterhöhungen bis 30.6.2014 ausreicht, dass dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorlag. Wurde die gewünschte Befreiung bislang nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, braucht sie nicht nachgereicht zu werden.

Grundsätzlich gilt, dass die Daten aus dem dem Arbeitgeber vorliegenden Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung im DEÜV‑Verfahren an die Minijob-Zentrale übermittelt werden. Der Antrag des Arbeitnehmers ist nicht physisch der Einzugsstelle vorzulegen.

 

[zum Seitenanfang]


 

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.

Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 21.7. bis 29.8.2014 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage arbeitet. Ab 1.10.2014 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

[zum Seitenanfang]


 

Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinn

Ein nicht im öffentlichen Straßenverkehr nutzbares Rennsportfahrzeug ist ein Beförderungsmittel, so dass dessen Vermietung an einen im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland steuerbar ist.
Ein Beförderungsmittel ist ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug, das der Beförderung von Menschen und Gegenständen dient. Ein „Befördern“ im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist nicht nur gegeben, wenn andere Personen von einem Ort zu einem anderen transportiert werden. Auch der Eigentransport des Fahrers fällt unter den Begriff der Beförderung. Die Beförderung entfällt nicht, nur weil das Motiv nicht im wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

[zum Seitenanfang]


 

Verkauf sämtlicher Eintrittskarten durch Reiseveranstalter umsatzsteuerfrei

Ein Reiseveranstalter kaufte von einem Theater sämtliche Eintrittskarten für eine bestimmte Vorstellung gegen einen Pauschalpreis als „geschlossene Veranstaltung“. Die Karten wurden vom Theater ausgestellt und enthielten den Hinweis, dass die Aufführung vom Reiseveranstalter präsentiert würde. Er verkaufte die Eintrittskarten auf eigenes Risiko und beantragte die Umsatzsteuerbefreiung für diese Umsätze, die das Finanzamt ablehnte.
Der Bundesfinanzhof gab dem Reiseveranstalter Recht, weil die Veranstaltung von Theatervorführungen umsatzsteuerfrei ist, wenn die Darbietung als solche von einem Theater erbracht wird. Nach dem Gesetzeszweck kann nicht nur der Betreiber des Theaters die Steuerfreiheit beanspruchen, sondern jeder Veranstalter.
Hinweis: Neben der Veranstaltung von Theatervorführungen sind auch Konzerte steuerbefreit.

[zum Seitenanfang]


 

Zu Mehrwertsteuersätzen bei Taxen und Mietwagen

Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen unterliegen. Das gilt nicht, wenn sie Fahrten unter identischen Voraussetzungen durchführen, wie es bei Krankentransporten für eine Krankenkasse der Fall sein kann.
Das Unionsrecht gestattet den Mitgliedstaaten, auf die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. In Deutschland hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den ermäßigten Steuersatz für die Beförderung von Personen mit Taxen vorgesehen, sofern die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
Zwei deutsche Unternehmen, die Mietwagen mit Fahrergestellung anbieten, meinten, dass ihre Beförderungsleistungen im Nahverkehr, genau wie bei Taxen, nicht dem normalen Mehrwertsteuersatz unterworfen werden dürften. Diese Leistungen betrafen u. a. den Krankentransport im Rahmen eines Vertrags zwischen einer Krankenkasse und dem Taxi- und Mietwagenunternehmerverband. Insbesondere galt das in diesem Vertrag festgelegte Beförderungsentgelt in gleicher Weise für beide Arten von Unternehmen.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gab diesen Unternehmen nun Recht.

[zum Seitenanfang]

 

 

Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

Kontakt

Steuerberatungsgesellschaft Hannemann mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel

 

Telefon 04103-808 95 10
Telefax 04103-808 95 15

 

E-Mail office@stb-hannemann.de
Internet www.stb-hannemann.de

 

vcard downloaden

 

 

 

Anfahrt

SBH mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel
Tel. + 49 (4103) 808 95 10
eMail: office@stb-hannemann.de