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Auszüge aus der Mandanteninfo Juni 2016


 

Termine Juli 2016

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

11.7.2016

14.7.2016

8.7.2016

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4 11.7.2016 14.7.2016 8.7.2016

Sozialversicherung5

27.7.2016

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.7.2016) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2013:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %

1.1. bis 30.06.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.1. bis 30.06.2016

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

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Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglichen

 

Unterhaltszahlungen

Kindergeld wird nur an einen Kindergeldberechtigten gezahlt. Leben die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, so können sie untereinander den Berechtigten bestimmen. Lebt das Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder eines Elternteils, sondern in einem eigenen Haushalt, so ist kindergeldberechtigt, wer dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlt keiner der beiden Elternteile eine Unterhaltsrente, so können sie gemeinsam einen Berechtigten bestimmen; kommt keine Einigung zu Stande, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.

Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu befinden, in dem weder die Mutter noch der Vater ihrer Tochter laufenden Unterhalt gezahlt hatten. Der Vater wurde auf Unterhaltsleistungen verklagt und zu solchen auch verurteilt. Mit erheblicher zeitlicher Verzögerung leistete er monatlich 200 € an seine Tochter. Damit sollten bislang nicht erfüllte Unterhaltsansprüche der Tochter ratenweise abgegolten werden. Die Familienkasse war der Ansicht, diese Zahlungen des Vaters seien als Unterhaltsrente anzusehen. Deshalb sei der Vater und nicht die Mutter kindergeldberechtigt. Das Finanzgericht verurteilte die Finanzkasse dennoch, der Mutter das Kindergeld zu zahlen. Die Zahlungen des Vaters sind keine Unterhaltsrente.

Mit seiner hiergegen eingelegten Revision hatte der Vater keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigenden Unterhaltszahlungen grundsätzlich für und in dem Zeitraum geleistet werden müssen, für den das Kindergeld begehrt wird. Unterhalt, der um Jahre verspätet gezahlt wird, bleibe außen vor. Dass der Mutter nach dem Urteil des Finanzgerichts Kindergeld „zu gewähren“ ist, bedeute im Übrigen nicht, dass es ihr auch auszuzahlen ist. Vielmehr ist es nur festzusetzen. Im vorliegenden Fall ist das Kindergeld an den vorleistenden Sozialleistungsträger auszuzahlen, der die Tochter unterstützt hatte, während sie weder von der Mutter noch von dem Vater Unterhaltsleistungen erhielt.
  

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Elterngeld mindert als außergewöhnliche Belastung

 

berücksichtigungsfähige Unterhaltsaufwendungen in voller Höhe

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster mindert das Elterngeld für eine unterstützte Person in voller Höhe berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Belastungen der unterstützenden Person. Dadurch ist auch der Sockelbetrag des Elterngelds in Höhe von 300 € monatlich bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person zu berücksichtigen.

Hintergrund dieses Urteils waren Unterstützungsleistungen eines Vaters für sein mit der Kindsmutter zusammenlebendes Kind. Das Finanzamt kürzte die von ihm als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen nicht nur um die den Sockelbetrag des Elterngelds übersteigenden Beträge, sondern auch um den Sockelbetrag selbst.

Das Finanzgericht folgte dieser Beurteilung, obwohl seine Entscheidung damit im Widerspruch zur Rechtsauffassung einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main steht.

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Verbilligte Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer ist

 

umsatzsteuerpflichtig

Die Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer kann entweder entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Eine verbilligte Parkraumüberlassung ist als entgeltliche Leistung anzusehen.

Die entgeltliche Überlassung eines Parkplatzes ist umsatzsteuerpflichtig. Es ist für die Beurteilung unerheblich, dass die Parkplätze den Arbeitnehmern überwiegend aus betrieblichen Gründen überlassen werden.

Im Gegensatz zur Beurteilung entgeltlicher Leistungen hängt die Steuerbarkeit bei einer unentgeltlichen Leistung von anderen Gesichtspunkten ab. Stehen unternehmensfremde Aspekte im Vordergrund, ist die Stellplatzüberlassung steuerbar. Wird ein Parkplatz im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zur Verfügung gestellt, ist die Nutzungsüberlassung nicht umsatzsteuerbar.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

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Ehrenamt im Umsatzsteuerrecht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall zu entscheiden, ob die Tätigkeit eines Vorstands eines Sparkassenverbands als ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit war.

Grundsätzlich ist eine ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich unter anderem dann um ehrenamtliche Tätigkeiten, wenn sie in einem anderen Gesetz als dem Umsatzsteuergesetz als solche genannt werden. Satzungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts beurteilt der BFH vorliegend nicht als Gesetz in diesem Sinne.

Im entschiedenen Fall aus dem Jahr 2006 wurde die Tätigkeit dennoch als umsatzsteuerfrei beurteilt, da der Bundesfinanzhof erst in einem Urteil aus dem Jahr 2009 seine Rechtsauffassung dahingehend geändert hat, dass Aufsichtsratstätigkeiten für Volksbanken der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen sind und insofern Vertrauensschutz zu gewähren war.

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Kein Vorsteuerabzug aus Vorausrechnungen im Rahmen eines

 

betrügerischen Schneeballsystems

Üblicherweise kann ein Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erst dann als Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung ausgeführt worden ist. Erstellt der Unternehmer bereits vor Ausführung der Leistung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis (sog. Anzahlungs- oder Vorausrechnung), kann der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer schon im Zeitpunkt der Zahlung als Vorsteuer abziehen.

Dies setzt nach Auffassung des Finanzgerichts Münster allerdings voraus, dass der Rechnungsaussteller willens und in der Lage ist, die in Rechnung gestellte Leistung überhaupt zu erbringen. Fehlt es hieran, scheidet ein Vorsteuerabzug sogar dann aus, wenn der Rechnungsaussteller in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

Die Streitfrage ist jetzt beim Bundesfinanzhof anhängig, sodass abzuwarten bleibt, ob dieser die Auffassung des Finanzgerichts Münster bestätigt.

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Europäische Plattform zur Bekämpfung von Schwarzarbeit

 

beschlossen

Schwarzarbeit soll in Europa mit Hilfe einer neuen Plattform bekämpft werden, die alle nationalen Behörden, wie z. B. Arbeitsagenturen, Steuerbehörden und Sozialämter sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter zusammenbringt. Über diese Plattform sollen Erfahrungen ausgetauscht und Leitlinien zur effektiven Verhinderung von Schwarzarbeit entwickelt werden. Ein entsprechender Vorschlag der Europäischen Kommission wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union gebilligt.

(Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission)
 

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Falsche Selbstauskunft des Mieters rechtfertigt fristlose Kündigung

Eine falsche Selbstauskunft zur Vortäuschung einer besseren Bonität vor Abschluss des Mietvertrags rechtfertigt die fristlose Kündigung durch den Vermieter. Diese Erfahrung mussten die Mieter eines Einfamilienhauses nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München machen.

Das Mieterehepaar hatte in einer Selbstauskunft jeweils hohe Jahreseinkommen angegeben. Außerdem erklärten sie, dass in den letzten fünf Jahren vor Erteilung der Selbstauskunft keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestanden haben. Von Beginn an musste der Vermieter die Miete anmahnen, ehe die Mieter zahlten. Als schließlich die Miete für zwei Monate ausstand, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Die daraufhin von ihm eingeholte Bonitätsauskunft zeigte, dass gegen die Mieter bereits vor Abschluss des Mietvertrags Vollstreckungsverfahren liefen und die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. Die Mieter weigerten sich aus dem Haus auszuziehen und zahlten die ausstehende Miete nach. Auch wenn die Mieter alle Mietrückstände nachzahlten, sah der Vermieter das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört und erhob Räumungsklage.

Das Gericht gab ihm Recht. Der Vermieter sei berechtigt, den Mietvertrag wegen der falschen Selbstauskunft und der wiederholten Zahlungsrückstände fristlos zu kündigen. Daran ändere auch die Nachzahlung der Miete nichts. Die von den Mietern gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung wurde vom Landgericht München zurückgewiesen.

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Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung

 

von Betreuungsunterhalt

Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen. Zwar kann sich ein Unterhaltspflichtiger, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen. Eine eventuelle Pflicht zur Gewährung von Betreuungsunterhalt ist als sonstige Verpflichtung vorrangig zu berücksichtigen.

(Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs)

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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

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