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Auszüge aus der Mandanteninfo Juli 2015


 

Termine Juli 2015

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.8.2015

13.8.2015

7.8.2015

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4 10.8.2015 13.8.2015 7.8.2015
Gewerbesteuer 17.8.2015 20.8.2015 14.8.2015
Grundsteuer 17.8.2015 20.8.2015 14.8.2015

Sozialversicherung5

27.8.2015

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.5.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2012:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %*

1.1. bis 30.6.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

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Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres sind steuerbegünstigt

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden, sind steuerbegünstigt. Auf Antrag ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 4.000 €. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerzahler von einem selbstständig tätigen Dienstleister eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Bankkonto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Zu den Dienstleistungen gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch die Mitglieder des Privathaushalts erledigt werden, wie z. B. Reinigen der Wohnung durch eine Gebäudereinigungsfirma oder die Gartenpflege durch eine Gärtnerei.

Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt, lässt Interpretationsspielraum. Das Finanzgericht Düsseldorf fasst den Begriff weit und entschied, dass entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung Tierbetreuungskosten, die im Haushalt (in der eigenen Wohnung, im eigenen Haus oder im eigenen Garten) des Halters anfallen, als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen sind. Aufwendungen für eine außerhäusliche Betreuung des Tieres (z. B. fürs „Gassi gehen“) sind nach diesem Urteil weiterhin nicht begünstigt. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
 

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Sind Scheidungskosten eine außergewöhnliche Belastung

 

oder sind sie es nicht?

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind ab dem Veranlagungszeitraum 2013 vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Seit dieser Gesetzesänderung wird kontrovers diskutiert, wie Scheidungskosten zu behandeln sind. Auch die bisher bekannt gewordenen Urteile einiger Finanzgerichte sind uneinheitlich. Die Finanzgerichte Münster und Rheinland Pfalz sind der Auffassung, dass Scheidungskosten auch ab 2013 eine außergewöhnliche Belastung sind, weil die Scheidung die Existenzgrundlage betrifft. Dagegen entschieden das Niedersächsische und das Sächsische Finanzgericht, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht mehr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Was richtig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

 

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Werbungskostenabzug für vom Arbeitnehmer zu tragende Benzinkosten

 

bei Versteuerung der Privatnutzung nach der 1%-Regelung

Einem Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Fahrzeug auch zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber ermittelte den vom Arbeitnehmer zu versteuernden geldwerten Vorteil für die private Nutzung nach der 1 %-Regelung. Die Besonderheit der Vereinbarung bestand darin, dass der Arbeitnehmer die Benzinkosten für das Fahrzeug selbst zu tragen hatte. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf war streitig, ob der Arbeitnehmer die von ihm gezahlten Benzinkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ansetzen kann. Das Gericht entschied, dass auch bei Anwendung der 1 %-Regelung die individuell vom Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Dies gilt für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten und für die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
 

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Wirkung einer Meldung des Kindes als Arbeitsuchender ab 2009

Nach der neuen Fassung des Sozialgesetzbuchs ab dem 1.1.2009 endet die Pflicht der Arbeitsagentur, einen Arbeitsuchenden zu vermitteln, nicht mehr automatisch nach Ablauf von drei Monaten. Macht die Familienkasse geltend, dass eine Pflichtverletzung des arbeitsuchenden Kindes für die Einstellung der Arbeitsvermittlung ursächlich ist, muss sie dies auch beweisen. Der Kindergeldberechtigte ist dafür beweispflichtig, dass das Kind die ihm obliegenden Pflichten erfüllt oder nur aufgrund eines wichtigen Grundes verletzt hat. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

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Auszubildende haften wie andere Arbeitnehmer

Auszubildende, die durch ihr gedankenloses Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach denselben Grundsätzen wie andere Arbeitnehmer. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Ein Auszubildender hatte einen anderen Auszubildenden dadurch geschädigt, dass er ein Wuchtgewicht nach ihm warf und ihn dadurch schwer am Auge verletzte. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlte dem Verletzten eine monatliche Rente i. H. v. ca. 200 €. Der Geschädigte verlangte von dem Schädiger 25.000 € Schmerzensgeld und begehrte die Feststellung, dass der Schädiger für eventuelle Folgeschäden haften müsse.

 

Der Schädiger wandte ein, für Auszubildende könnten nicht dieselben Sorgfaltsmaßstäbe gelten, wie für andere Arbeitnehmer. Außerdem habe er den Kollegen nicht am Auge verletzen wollen, so dass kein Vorsatz vorgelegen habe. Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VII seien Arbeitnehmer anderen Arbeitnehmern desselben Betriebs zum Ersatz eines Personenschadens nur verpflichtet, wenn Vorsatz vorliege. Das erfasse auch eventuelle Schmerzensgeldforderungen. Insofern sei der Geschädigte auf die Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft beschränkt. Der Argumentation des Schädigers ist das Bundesarbeitsgericht nicht gefolgt: Ausbildung und jugendliches Alter seien kein Freibrief für gedankenloses Verhalten.

 

Der von dem Schädiger geltend gemachte Haftungsausschluss im Falle nicht vorsätzlichen Verhaltens setze voraus, dass der Schaden durch eine betriebliche Tätigkeit hervorgerufen worden sei. Dies sei bei dem Wurf mit dem Wuchtgewicht nicht der Fall gewesen. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses hätten deshalb nicht vorgelegen, sodass dem Geschädigten u. a. auch das Schmerzensgeld in der geforderten Höhe zusteht.

 

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Keine Kürzung erworbener Urlaubsansprüche bei Wechsel

 

in Teilzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht zum Wegfall bereits erworbener Urlaubsansprüche führen darf. Es hat sich damit einer entsprechenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angeschlossen. Geklagt hatte ein Beschäftigter, auf dessen Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) Anwendung fand. Nachdem er zunächst an fünf Tagen in der Woche gearbeitet hatte, wechselte er am 15.7.2010 in eine Teilzeitbeschäftigung, bei der er an vier Tagen in der Woche arbeitete.

 

Sein Arbeitgeber meinte, dem Beschäftigten stünden für das Jahr 2010 angesichts eines tariflichen Anspruchs von 30 Urlaubstagen bei einer Fünftagewoche nach dem Wechsel in die Teilzeit nur 24 Urlaubstage zu (30 Urlaubstage geteilt durch fünf mal vier). Demgegenüber vertrat der Arbeitnehmer die Ansicht, ihm stünden 27 Urlaubstage zu, weil eine verhältnismäßige Kürzung seiner Urlaubstage für das erste Halbjahr 2010, in dem er noch fünf Tage wöchentlich gearbeitet habe, nicht zulässig sei. Er beanspruchte deshalb für das erste Halbjahr die Hälfte der ihm jährlich zu gewährenden 30 Urlaubstage, mithin 15 Urlaubstage, sowie 12 weitere Urlaubstage für das zweite Halbjahr, insgesamt also 27 Urlaubstage.

 

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Zwar regele der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, dass sich bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage pro Woche der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsprechend verändere, d. h. erhöhe oder vermindere. Diese Regelung verstoße aber insoweit gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften und sei deshalb unbeachtlich, als sie dazu führe, dass sich die Zahl der während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert.

 

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Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und

 

jährlicher Sonderzahlung

Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber erreichen möchte, dass ein zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, ist unwirksam. So entschied jetzt das Arbeitsgericht Berlin im Fall einer Arbeitnehmerin, die zuletzt für 6,44 € je Stunde beschäftigt war. Nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen und bot die Fortsetzung zu einem Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall der bisher gezahlten Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsentgelts und der Jahressonderzahlung an.

 

Das Arbeitsgericht hielt die Änderungskündigung für unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn diene der Vergütung der normalen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Leistungen, die nicht diesem Zweck dienen – zum Beispiel das zusätzliche Urlaubsentgelt und die Jahressonderzahlung – dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Etwas anderes galt für die als Leistungszulage bezeichnete Zahlung, die mangels anderer Anhaltspunkte in diesem konkreten Fall wohl für die Normalleistungen der Arbeitnehmerin gewährt wurde und damit auf den Mindestlohn anrechenbar war.

 

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Vorsorgliche Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung unwirksam

Wenn ein Arbeitgeber fristlos und hilfsweise ordentlich kündigt, war es bisher möglich, dem Arbeitnehmer vorsorglich – für den Fall, dass sich die fristlose Kündigung im Arbeitsgerichtsprozess als unwirksam erweist – Urlaub zu gewähren. Damit sollten Ansprüche des Arbeitnehmers für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung begrenzt werden. Dieser Praxis hat das Bundesarbeitsgericht nun durch eine Rechtsprechungsänderung den Boden entzogen. Nach dem Bundesurlaubsgesetz setze die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb gewähre ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

 

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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

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