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Auszüge aus der Mandanteninfo Juli 2016


 

Termine August 2016

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.8.2016

15.8.2016

5.8.2016

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.8.2016

15.8.2016

5.8.2016
Gewerbesteuer

15.8.2016

18.8.2016

12.8.2016
Grundsteuer

15.8.2016

18.8.2016

12.8.2016

Sozialversicherung5

29.8.2016

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.8.2016) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2013:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %

1.1. bis 30.06.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.1. bis 30.06.2016

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

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Krankheitskosten abziehbar

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Gesundheit können sowohl den privaten als auch den beruflichen Bereich betreffen. Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nur dann möglich, wenn die Kosten klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind.

Abziehbar sind z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit sogenannten typischen Berufskrankheiten nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen. Das Gleiche gilt, wenn im Einzelfall der Zusammenhang zwischen Beruf und der Entstehung der Krankheit offensichtlich ist.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
   

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Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsvermögen ist

 

stets Betriebseinnahme

Der Kläger hielt ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall wegen eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Die Entschädigung wurde vom Finanzamt in vollem Umfang als Betriebseinnahme behandelt. Der Kläger aber machte geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignete und folglich die Nutzungsentschädigung keine Betriebseinnahme darstelle.

Der Bundesfinanzhof entschied, bewegliche Wirtschaftsgüter sind auch bei gemischter Nutzung ungeteilt entweder Privat- oder Betriebsvermögen. Die steuerliche Beurteilung richtet sich nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts, unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist. Gleiches gilt auch für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit.


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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Teilwertabschreibung einer

 

Darlehensforderung und Auswirkung auf Zinsforderung dazu

Die Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens und die Forderung auf Zahlung der vereinbarten Darlehenszinsen dazu sind getrennt voneinander zu bilanzieren. Wird eine Wertberichtigung der Darlehensforderung als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass die Zinsforderung nicht zu bilanzieren ist. Auch der Zinsanspruch ist zu aktivieren, dann ebenfalls abzuschreiben mit der Folge, dass sich auch hier eine verdeckte Gewinnausschüttung ergibt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

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Grunderwerbsteuer bei Ausscheiden eines Personengesellschafters gegen

 

Abfindung entsteht erst bei Vollzug und nicht bereits bei Vereinbarung

Scheidet der Gesellschafter einer grundbesitzenden Personengesellschaft aus dieser gegen Abfindung aus und vereinigen sich dadurch mindestens 95 % der Anteile an der Personengesellschaft in einer Hand, so unterliegt dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer entsteht erst mit dem Vollzug der Vereinbarung und nicht bereits mit dem Abschluss des Vertrags. Dieser begründet nicht, wie das Gesetz es verlangt, einen Anspruch auf Übertragung eines Anteils an der Gesellschaft. Der Anteil wächst den verbleibenden Gesellschaftern vielmehr kraft Gesetzes mit Vollzug der Vereinbarung an.

Beispiel:
An der grundbesitzenden A GmbH & Co. KG sind A und B als Kommanditisten zu je 50 % beteiligt, die A GmbH ist schuldrechtlich nicht am Vermögen beteiligt. Am 10. November 2015 vereinbaren A und B, dass Letzterer am 1. Januar 2016 ausscheidet und dafür von der KG entschädigt wird. Die Grunderwerbsteuer entsteht erst am 1. Januar 2016. Dies kann z. B. im Hinblick auf den Steuersatz wichtig sein.

Hätten A und B am 10. November 2015 hingegen vereinbart, dass B seinen Anteil mit Wirkung am 1. Januar 2016 an A verkauft, läge ein konkreter Anspruch auf Übertragung eines Anteils vor. Die Grunderwerbsteuer wäre dann bereits am 10. November 2015 entstanden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern kann

 

grunderwerbsteuerbefreit sein

Grundstücksübertragungen zwischen Geschwistern unterliegen grundsätzlich der Grunderwerbsteuer, während Übertragungen zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind (z. B. Eltern und Kinder) von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Die Befreiung gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch in den Fällen, in denen ein Elternteil (oder beide) ein Grundstück auf ein Kind mit der Auflage überträgt, einen Anteil an dem Grundstück auf Geschwister zu übertragen.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Vater ein Grundstück auf die Töchter mit der Verpflichtung übertragen, für den Fall der Geburt weiterer Kinder entsprechende Anteile auf diese zu übertragen. Im Gegensatz zum Finanzamt bejahte der Bundesfinanzhof die Grunderwerbsteuerbefreiung.


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Bei Insolvenz eines Ehepartners entscheidet Zahlungsweg über steuerliche

 

Anerkennung der Ausgaben von einem Gemeinschaftskonto des Ehepaars

Wird über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet, verliert er dadurch nicht das Recht von ihm getätigte oder ihm zurechenbare Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlungen aus außerhalb der Insolvenzmasse stehendem insolvenzfreiem Vermögen geleistet werden. Das kann auch für Betriebsausgaben des insolventen Ehepartners gelten, die von einem Ehegatten-Gemeinschaftskonto gezahlt werden.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs setzt die Berücksichtigung jedoch voraus, dass die Zahlung den Verpflichteten wirtschaftlich selbst belastet. Diese Sichtweise führte in dem nachfolgend geschilderten Sachverhalt nicht zur Anerkennung geltend gemachter Betriebsausgaben.

Von zusammen veranlagten Ehegatten geriet die Ehefrau mit ihrem Betrieb in die Insolvenz. Während des laufenden Insolvenzverfahrens machte sie Darlehenszinsen als Betriebsausgaben geltend. Das entsprechende Bankdarlehen wurde dem Ehemann gewährt. Die Auszahlung des Kreditbetrags erfolgte auf das Gemeinschaftskonto der Ehegatten. Mit dem Geld wurden anderweitige Verbindlichkeiten der Ehefrau getilgt. Auch die Tilgung des dem Ehemann gewährten Darlehens mit den darin enthaltenen Zinsanteilen erfolgte von diesem Konto. Die notwendigen Beträge stellte der Ehemann zur Verfügung. Intern vereinbarten die Eheleute, dass der Ehemann das Bankdarlehen zu unveränderten Bedingungen an seine Ehefrau durchreichte.

Nach dem Urteil ist anerkannt, dass eigene Verbindlichkeiten durch die Einschaltung Dritter getilgt werden können. Dazu ist nicht erforderlich, dass die notwendigen Geldmittel zunächst in den Verfügungsbereich des Schuldners gelangen. Allerdings muss der Schuldner die Aufwendungen zumindest wirtschaftlich tragen, seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss gemindert werden. Ist, wie im Urteilsfall, auf dem Gemeinschaftskonto der Eheleute kein pfändungsfreies Vermögen der Ehefrau zur Tilgung ihrer eigenen Verbindlichkeiten feststellbar, können die Zahlungen von dem Gemeinschaftskonto der Eheleute nicht zu einer wirtschaftlichen Belastung der Ehefrau führen.

Auch eine Anerkennung des Aufwands über den “abgekürzten Zahlungsweg“ (der Ehemann zahlt im Einvernehmen mit seiner Ehefrau mit befreiender Wirkung für sie) schied aus. Dies setzt voraus, dass der Zahlende eine Verpflichtung des Schuldners erfüllt. Hier hatte aber der Ehemann das Darlehen von der Bank erhalten. Er erfüllte mit den laufenden Zinszahlungen seine eigenen, nicht aber die Verpflichtungen der Ehefrau. Der Darlehensbetrag wurde auch nicht unmittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Ehefrau verwendet, sondern zunächst auf das Gemeinschaftskonto der Eheleute ausgezahlt. Durch Zahlungen von dem Bankkonto sind anschließend die Verpflichtungen der Ehefrau erfüllt worden.

Dadurch, dass der Ehemann die Darlehensbeträge auf das gemeinsame Bankkonto überweisen ließ, blieb das Bankdarlehen ein privates Darlehen des Ehemanns. Außerdem hatte das Bankdarlehen keinen Bezug zu Einkünften des Ehemanns. Deshalb konnten die Zinsaufwendungen auch nicht von ihm geltend gemacht werden.

 

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Internationale Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen: Änderungen

 

an IFRS 15 veröffentlicht

Am 12. April 2016 hat das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an IFRS 15: Erlöse aus Verträgen mit Kunden veröffentlicht. Damit sollen einige Anforderungen klargestellt und zusätzliche Übergangsregelungen bei der Erstanwendung geschaffen werden.

Die Klarstellungen betreffen die
• Identifikation von Leistungsverpflichtungen
• Bestimmung, ob ein Unternehmen Prinzipal oder Agent ist
• Festlegung, ob die Einnahmen aus der Erteilung einer Lizenz zu einem bestimmten Zeitpunkt oder im Zeitablauf anzusetzen sind.

Die Änderungen sind, wie der gesamte Standard, erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.

(Quelle: Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer)

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In der Europäischen Union gelten neue Datenschutzregeln

Am 25. Mai 2016 ist die EU Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Sie soll zu einem einheitlichen Schutzniveau in Europa führen. So haben auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU die Regeln zu befolgen, wenn sie Dienstleistungen in der EU anbieten. In den nächsten zwei Jahren müssen die nationalen Datenschutzgesetze an die Verordnung angepasst und nationale Spielräume ausgefüllt werden. Auch die Unternehmen sollten sich auf die neuen Regelungen vorbereiten. Ab dem 25. Mai 2018 gilt die DSGVO dann unmittelbar in den Ländern der Europäischen Union.

Folgende Kernpunkte sind hervorzuheben:
• Eine Datenverarbeitung ist nur zulässig, wenn die Einwilligung des Betroffenen oder eine eindeutig normierte Ausnahme vorliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
• Die schon bisher geltenden Grundsätze der Datensparsamkeit, Zweckbindung und Datensicherheit bleiben erhalten.
• Bürger haben umfassende Informations- und Auskunftsrechte gegenüber Unternehmen, die klar und verständlich darlegen müssen, auf welche Art und Weise sie die Daten verarbeiten.
• Auskunftspflichten werden allerdings eingeschränkt, wenn ihnen Vorschriften eines regulierten Berufs, z. B. die berufliche Schweigepflicht des Steuerberaters, entgegenstehen.
• Zukünftig gibt es das „Recht auf Vergessenwerden“: Auf Verlangen des Betroffenen müssen die Daten gelöscht werden, wenn es keine legitimen Gründe für deren Speicherung gibt.
• Für kleine und mittlere Unternehmen entfällt die Meldepflicht. Ein Datenschutzbeauftragter muss nur noch ernannt werden, wenn die Datenverarbeitung das Kerngeschäft des Unternehmens darstellt.
• Höhere Bußgelder sollen sicherstellen, dass die Unternehmen ihren Verpflichtungen im Datenschutz nachkommen.


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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

Kontakt

Steuerberatungsgesellschaft Hannemann mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel

 

Telefon 04103-808 95 10
Telefax 04103-808 95 15

 

E-Mail office@stb-hannemann.de
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Anfahrt

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