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Auszüge aus der Mandanteninfo August 2015


 

Termine September 2015

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.9.2015

14.9.2015

7.9.2015

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer,
Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
10.9.2015 14.9.2015 7.9.2015
Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag
10.9.2015 14.9.2015 7.9.2015
Umsatzsteuer4 10.9.2015 14.9.2015 7.9.2015

Sozialversicherung5

28.9.2015

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.5.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2012:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %*

1.1. bis 30.6.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

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Nachweis von krankheitsbedingten Aufwendungen

Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen. Für die in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung geregelten Katalogfälle ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen.

Eltern machten einen Eigenanteil für die Heimunterbringung ihres an ADHS erkrankten Kindes als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte außergewöhnliche Belastungen unter Abzug einer Haushaltsersparnis an. Gegen den Abzug der Haushaltsersparnis wehrten sich die Eltern. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Falle von psychotherapeutischen Behandlungen und der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen voraussetzt, dass die normierten Nachweise erbracht werden. Diese Nachweise können nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden, sodass der Abzug der Haushaltsersparnis gerechtfertigt war.
 

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Abzug von Kinderbetreuungskosten für eine geringfügig beschäftigte

 

Betreuungsperson nur bei Zahlung auf ein Empfängerkonto

Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist Voraussetzung, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden können und die Zahlungen auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sind. Diese Nachweise muss der Steuerzahler aber nur vorlegen, wenn das Finanzamt ihn hierzu ausdrücklich auffordert. Die verheirateten Kläger waren in den Streitjahren 2009 und 2010 beide berufstätig. Zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes beschäftigte ein Ehepaar (beide Ehegatten waren berufstätig) eine Teilzeitkraft für ein monatliches Gehalt von 300,00 €. Das Gehalt wurde ausschließlich in bar gezahlt. Das Ehepaar machte den Abzug von 2/3 der Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend. Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, dass solche Aufwendungen nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht worden sind. Dies galt auch schon für Aufwendungen vor 2012.

Hinweis: Die gesetzlich vorgeschriebene Rechnung kann durch andere Dokumente ersetzt werden. An der Art der Zahlung durch Überweisung ändert dies aber nichts. Bei anderen Gutschriften auf das Betreuerkonto (Lastschriftverfahren, Onlinebanking, Verrechnungsschecks oder Electronic-Cash-Verfahren) gelten besondere Nachweisanforderungen.

 

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Unter welchen Voraussetzungen sind Verträge zwischen Gesellschafter

 

und seiner von ihm beherrschten Kapitalgesellschaft anzuerkennen?

Ein Einzelunternehmer betrieb einen Wärmelieferservice. Hierzu unterhielt er sog. Heizzentralen. Gleichzeitig war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die Bauinstallationen durchführte. Die GmbH wartete die Heizzentralen des Einzelunternehmens und übernahm auch Managementaufgaben, weil das Einzelunternehmen keine Arbeitnehmer beschäftigte. Die GmbH stellte ihre Arbeiten dem Einzelunternehmen in Rechnung, die auch die Arbeitsleistungen des GmbH-Geschäftsführers beinhaltete. Das Finanzamt erkannte die auf den Geschäftsführer entfallenden Rechnungsbeträge nicht als Betriebsausgabe an und erhöhte entsprechend den Gewinn.

Der Bundesfinanzhof konnte die Sache nicht endgültig entscheiden, hat jedoch darauf hingewiesen, dass für den Betriebsausgabenabzug maßgebend ist, aus welchem Anlass die Zahlungen geleistet worden sind. Sind sie aus dem Gesellschaftsverhältnis begründet, scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus. Beruhen sie jedoch auf einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung, steht dem Betriebsausgabenabzug nichts entgegen.
 

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Umsatzsteuerfreie Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes

Bei einem Reihengeschäft schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab (A verkauft an B. B weiter an C). Wird der Gegenstand dabei vom ersten Verkäufer direkt zum letzten Erwerber transportiert (also von A zu C), liegen diesem Transportvorgang zwei Umsatzgeschäfte (Lieferungen) zu Grunde. Die Warenbewegung muss einem dieser Geschäfte zugeordnet werden. Denn nur eine bewegte Lieferung kann gegebenenfalls als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung steuerfrei sein. Für die Zuordnung kommt es nicht auf die Erteilung des Transportauftrags an. Grundsätzlich ist die erste Lieferung (von A an B) steuerfrei.

 

nders ist es jedoch, wenn B dem C bereits Verfügungsmacht an der Ware verschafft hat, bevor die Ware das Inland verlassen hat. Das ist aufgrund der objektiven Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich anhand der Erklärungen der Beteiligten zu prüfen. Hinweis: Ein inländischer Unternehmer sollte sich von seinem ausländischen Abnehmer versichern lassen, dass dieser die Verfügungsmacht nicht auf einen Dritten überträgt, bevor der Gegenstand der Lieferung das Inland verlassen hat. Verstößt der ausländische Abnehmer gegen diese Versicherung, kommt die Gewährung von Vertrauensschutz für den inländischen Unternehmer in Betracht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

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Pflicht zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen seit 2005 elektronisch übertragen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2012 klar gestellt, dass die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß ist. Aus diesem Grund wies das Gericht eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurück. Eine Steuerzahlerin war trotz BFH-Urteils davon ausgegangen, dass die Frage jetzt wieder von grundsätzlicher Bedeutung war. Sie verwies dazu auf die „NSA-Affäre” und die „Datensicherheit im Internet” sowie darauf, dass „das Steuergeheimnis durch eine zwangsweise Übertragung auf elektronischem Wege nicht gewahrt” sei, während der „Transportweg von Briefen” durch das Postgeheimnis geschützt sei. Die „Verschlüsselungstechnik” sei „für einen Fachmann kein unlösbares Problem”. Das Steuergeheimnis gelte aber auch gegenüber „Fachmännern der IT-Branche”.

 

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Wegfall der Grunderwerbsteuervergünstigung bei Übertragung

 

des Anteils an einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft

 

innerhalb von fünf Jahren

Wird ein Grundstück von einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft übertragen, so fällt Grunderwerbsteuer nicht an, soweit an der übertragenden und übernehmenden Personengesellschaft dieselben Personen in demselben Verhältnis beteiligt sind. Gleiches gilt, soweit an der übernehmenden Personengesellschaft Ehegatten (Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) oder Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind (z. B. Kinder), an der übertragenden Personengesellschaft beteiligt sind.

 

Die Beteiligung des Gesellschafters an der übernehmenden Personengesellschaft darf sich jedoch innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung nicht verringern. Soweit sie sich verringert, wird die Grunderwerbsteuer nacherhoben. Der Anteil des Gesellschafters an der übernehmenden Personengesellschaft verringert sich auch, wenn er die Beteiligung ganz oder teilweise auf eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) überträgt. Dies gilt selbst dann, wenn der Personengesellschafter zu 100 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ersetzt nicht die für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer notwendige Beteiligung an der Personengesellschaft.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

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Ermittlung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung bei Prüfung der

 

Anpassung einer Betriebsrente

Arbeitgeber haben alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrente entfällt, wenn er keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass Ausgangspunkt für die Beurteilung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung der Zinssatz der Anleihen der öffentlichen Hand ist und sich nicht nach anderen Rechtsvorschriften richtet. Hinzu komme ein Risikozuschlag von 2 %, mit dem das unternehmerische Risiko berücksichtigt werde. Sofern die Eigenkapitalverzinsung des Arbeitgebers über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung liege, sei er verpflichtet, nach billigem Ermessen über eine Betriebsrentenanpassung zu entscheiden. Ein von dem Arbeitgeber in dem Betrachtungszeitraum etwa vorgenommener Arbeitsplatzabbau ändere hieran nichts, weil er nicht zwingend auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens schließen lasse.

 

Auch stellte das Gericht klar, dass der Arbeitgeber nicht dadurch von seiner Verpflichtung frei wird, dass er auf eine schlechte wirtschaftliche Lage einer Muttergesellschaft oder Konzernobergesellschaft verweist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die Insolvenz dieser Gesellschaften zum Anpassungsstichtag noch nicht zu einer konkreten Gefahr verdichtet habe.

 

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Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren

 

Arbeitnehmern zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen befristet werden dürfen, ohne dass für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegen muss. Die entsprechende Vorschrift verstößt nach Ansicht des Gerichts, jedenfalls soweit es um deren erstmalige Anwendung zwischen denselben Vertragsparteien geht, weder gegen Recht der Europäischen Union noch gegen Verfassungsrecht.

 

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die von der beklagten Stadt mehrfach im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt worden und anschließend über sechs Monate arbeitslos war. Nachdem ein weiterer, auf die Dauer von 16 Monaten befristeter Arbeitsvertrag mit der Stadt abgelaufen war, klagte die Arbeitnehmerin auf Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie berief sich darauf, die der Befristung zu Grunde liegende Regelung verstoße gegen das im europäischen Recht verankerte Verbot der Altersdiskriminierung sowie gegen nationales Verfassungsrecht. Dies sahen alle Instanzen einschließlich des Bundesarbeitsgerichts anders.

 

Letzteres verwies darauf, dass nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift eine kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist. Diese Voraussetzungen hätten bei der Arbeitnehmerin vorgelegen. Die genannte Vorschrift sei sowohl mit europäischem Recht, als auch mit nationalem Verfassungsrecht vereinbar, weil mit ihr erreicht werde, dass ältere Arbeitnehmer größere Chancen hätten, im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse eingestellt zu werden.

 

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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

Kontakt

Steuerberatungsgesellschaft Hannemann mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel

 

Telefon 04103-808 95 10
Telefax 04103-808 95 15

 

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Anfahrt

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