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Vermögensberatung

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Mandanteninfo September 2014


 

Termine Oktober 2014

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.10.2014

13.10.2014

7.10.2014

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.10.2014

13.10.2014

7.10.2014

Sozialversicherung5

29.10.2014

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.5.2014) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit

 

aufgrund eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Kunden

Schuldner der Stromsteuer sind die Energieversorger, auch wenn über den Strompreis letztlich die Endverbraucher mit der Steuer belastet werden. Dieses gesetzliche Konzept läuft leer, wenn der Endverbraucher, z. B. aufgrund eingetretener Insolvenz, nicht mehr in der Lage ist, den Strompreis zu bezahlen. Ein Energieversorger war in mehreren Fällen wegen Tod oder Insolvenz des jeweiligen Kunden auf der Stromsteuer sitzen geblieben. Er meinte, damit liege ein atypischer Fall vor, der auf dem Billigkeitsweg zum Erlass der Stromsteuer bei ihm führen müsse. Dem folgte der Bundesfinanzhof (BFH) nicht. Der Stromversorger ist trotz der Zahlungsausfälle zur Entrichtung der Stromsteuer verpflichtet. Auch eine Rückzahlung bereits gezahlter Steuern kommt nicht in Betracht. Denn bei den erfahrungsgemäß hinzunehmenden Forderungsausfällen handelt es sich nicht um atypische Einzelfälle, die eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen könnten, sondern um Umstände, für die die Energieversorger durch eine entsprechende Preiskalkulation vorsorgen. Eine Abwälzung der Steuer auf den Verbraucher bleibt somit weiterhin möglich. Sofern im Energiesteuerrecht Sonderregelungen für die Fälle eines Forderungsausfalls bestehen, können diese nicht auf das Stromsteuerrecht übertragen werden. Da die Energieversorger auch schon jetzt das Risiko von Forderungsausfällen unter Berücksichtigung der gesamten Kosten- und Erlöslage bei ihrer Preisgestaltung berücksichtigen, ist mit einer Erhöhung der Strompreise infolge der Entscheidung des BFH nicht zu rechnen.

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.


Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2012:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %

 

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Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem bzw. öffentlichem Grund erbracht werden, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt sein. Das ist z. B. der Fall bei Aufwendungen für einen Hausanschluss. Grundsätzlich abzugsfähig sind Aufwendungen für Tätigkeiten, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Davon ist auszugehen, wenn der Haushalt an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Der Hausanschluss ist zwar eine Betriebsanlage des Versorgungswerks, er ist gleichwohl dem Haushalt zuzuordnen. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Anschluss teilweise auf öffentlichem und teilweise auf privatem Grundstück verläuft.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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Auswärtige Großbaustelle als regelmäßige Arbeitsstätte

Eine auswärtige Baustelle ist nach der bis 2013 gültigen Rechtslage keine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn sie der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht. Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Fahrtkosten nach den Grundsätzen für beruflich veranlasste Fahrten uneingeschränkt abzugsfähig. Nach dem neuen Reisekostenrecht ab 2014 ist hier u. U. eine andere Beurteilung möglich. Auch eine Baustelle als ortsfeste Einrichtung eines Dritten kann unter bestimmten Voraussetzungen eine erste Tätigkeitsstätte darstellen. Bestimmt der Arbeitgeber den Betriebssitz als erste Tätigkeitsstätte, sind für den Einsatz auf einer Großbaustelle weiterhin Reisekosten nach den allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

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Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof hat vor einigen Jahren seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung geändert und die Abzugsmöglichkeiten deutlich erweitert. Danach können Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen und damit als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Allerdings nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Höhe nach müssen die Aufwendungen notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.
Dieser für den Steuerbürger günstigen Rechtsprechung folgt das Finanzgericht Düsseldorf nicht: Als außergewöhnliche Belastung sind Prozesskosten nur zu berücksichtigen, wenn sie durch ein Gerichtsverfahren veranlasst sind, in dem über für den Steuerbürger existentielle Fragen entschieden wird. Konkret entschied das Gericht, dass Gerichts‑ und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Erteilung eines Erbscheins nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


Hinweis: Ab Veranlagungszeitraum 2013 gilt eine geänderte gesetzliche Vorschrift: Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerbürger Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

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Bindungswirkung eines Bescheids zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften

Die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften erfolgt gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich für alle Einkunftsarten. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Personen gemeinsam die Einkünfte erzielen und durch den Zusammenschluss kein neues steuerliches Subjekt entsteht. Inhaltlich umfasst die gesonderte und einheitliche Feststellung Angaben darüber, ob ein Gewinn oder Verlust entstanden und wem er in welcher Höhe zuzurechnen ist. Dies gilt auch für eventuell anfallende Veräußerungsgewinne oder -verluste einzelner Beteiligter.
Die getroffenen Feststellungen sind für alle Folgebescheide, also auch für die Einkommensteuerbescheide der Beteiligten bindend. Fehlt eine der Feststellungen, kann dieser Mangel grundsätzlich nicht im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid beseitigt werden. Denkbar ist nur eine Ausnahme in dem Fall, wenn das für die Einkommensteuer zuständige Finanzamt durch sein Verhalten den Betroffenen von der Anfechtung des Feststellungsbescheids abgehalten hat. Ansonsten kann eine notwendige Feststellung im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung nur durch einen Ergänzungsbescheid nachgeholt werden.
Diese rechtliche Beurteilung führte für den ausgeschiedenen Gesellschafter einer Freiberuflerpraxis dazu, dass sein aus der Veräußerung seines Gesellschaftsanteils entstandener Verlust bei der Festsetzung der Einkommensteuer unberücksichtigt geblieben ist. Der Veräußerungsverlust war in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung nicht berücksichtigt worden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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Pauschalsteuer auf nicht abzugsfähige Geschenke ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Schenkenden sind (z. B. an Kunden, Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer von Kunden und Geschäftsfreunden), dürfen den Gewinn nicht mindern. Dieses Abzugsverbot gilt nicht, wenn die Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten der dem Empfänger (Beschenkten) im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen. I. d. R. sind diese Zuwendungen für den Empfänger eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Seit 2007 besteht die Möglichkeit, dass der Zuwendende die auf die Sachzuwendung entfallende Steuer übernimmt. Nimmt der Zuwendende die Pauschalierungsmöglichkeit in Anspruch, ist die auf die Sachzuwendung entfallende Einkommensteuer des Zuwendungsempfängers abgegolten.
Die Pauschalierung ist unabhängig davon zulässig, ob der Zuwendende die Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend machen kann oder nicht. So ist die Pauschalierung auch für solche Geschenke zulässig, für die der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist.
In einem Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht war streitig, ob die auf nicht abzugsfähige Geschenke entfallende Pauschalsteuer abziehbare Betriebsausgabe ist. Das Gericht verneint die Abziehbarkeit: Sind Aufwendungen für Geschenke eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, ist auch die gezahlte Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

Der Wert der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist in der Regel mittels der 1%‑Regelung zu ermitteln. Der Wert kann aber auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Aufwendungen für das Kfz angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode auch im laufenden Kalenderjahr wechseln kann. Nach diesem Urteile ist ein unterjähriger Wechsel von der 1 %‑Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug nicht zulässig.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Es muss Datum, Fahrtziele und auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder jedenfalls den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufführen. Voraussetzung ist auch, dass der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen.
Aufgrund der Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Steuerzahler nur dann statt der 1%-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.

 

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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

Kontakt

Steuerberatungsgesellschaft Hannemann mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel

 

Telefon 04103-808 95 10
Telefax 04103-808 95 15

 

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Anfahrt

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