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Auszüge aus der Mandanteninfo September 2015


 

Termine Oktober 2015

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

12.10.2015

15.10.2015

9.10.2015

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4 12.10.2015 15.10.2015 9.10.2015

Sozialversicherung5

28.10.2015

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.5.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2012:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %*

1.1. bis 30.6.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

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Fahrtkosten eines Kindes wegen Fachschule und Praktikum

Fahrtkosten für eine berufsbezogene Bildungsmaßnahme sind mit den tatsächlichen Kosten und nicht mit der Entfernungspauschale anzusetzen. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof in Bezug auf die Ermittlung der bis 2011 maßgeblichen Einkünfte und Bezüge eines Kindes getroffen. In dem entschiedenen Fall ging es um eine kindergeldberechtigte Tochter, die an einer privaten Fachschule zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet wurde. Es entstanden Fahrtkosten für die Fahrten zur Fachschule und zu einem Kindergarten, in dem ein Praktikum absolviert wurde. Nach Auffassung des Gerichts scheidet hier eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf die Entfernungspauschale aus, weil in einem solchen Fall keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, wie häufig und über welchen Zeitraum solche Fahrten anfallen.
 

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Steuerfreiheit von Pflegegeld und anlassbezogenen Beihilfen im

 

Zusammenhang mit der Aufnahme von Pflegepersonen zu

 

Erziehungszwecken in den Privathaushalt

Sowohl das Pflegegeld als auch anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Aufnahme von Pflegepersonen in den Privathaushalt können steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass damit u. a. die Kindeserziehung unmittelbar gefördert und die Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. Letztere Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn nicht mehr als sechs Kinder zu Erziehungszwecken in einen privaten Haushalt aufgenommen werden. Als unmittelbare Förderung ist auch noch die Bewilligung und Zahlung durch örtliche Jugendämter anzusehen. Sonstige betreute Wohnformen in einem institutionalisierten Rahmen oder die Aufnahme von mehr als sechs Kindern in einen Privathaushalt sind nicht steuerbefreit. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

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Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kreditinanspruchnahme von der

 

Kapitalgesellschaft ohne konkrete Tilgungsvereinbarung

Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH hatte als Privatperson zwei Grundstücke gekauft. Sämtliche Kaufpreiszahlungen erfolgten durch die GmbH. Darlehnsverträge mit konkreten Rückzahlungsverpflichtungen wurden nicht geschlossen. Aus diesem Grund beurteilte das Finanzamt die Vermögensminderung bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Das Verhalten des Geschäftsführers der GmbH entspricht nicht dem eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers. Einem Nichtgesellschafter wären die Vorteile nicht ohne den Abschluss von Darlehensverträgen mit konkreten Rückzahlungs- und Zinsvereinbarungen und die Einräumung von Sicherheiten gewährt worden.
 

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Keine Entgeltfortzahlung während bloßer Erholungskur ohne

 

medizinische Notwendigkeit

Kur ist nicht gleich Kur. Diese Erfahrung musste eine als Köchin beschäftigte Arbeitnehmerin machen, die von ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für die Zeit einer von ihr absolvierten Kur begehrte. Hintergrund: Wenn Arbeitnehmer nicht arbeiten können, weil sie an einer Maßnahme der medizinischen Vor- oder Nachsorge teilnehmen, haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Krankheitsfall. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Träger der Sozialversicherung die Maßnahme bewilligt hat und dass die Maßnahme medizinisch notwendig ist.

Diese Voraussetzungen verneinte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Zwar habe sich die Krankenkasse der Köchin an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe beteiligt, doch sei weder aus den Schreiben der Krankenkasse noch aus den dem Gericht vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ersichtlich, dass die durchgeführte Kurmaßnahme dazu gedient hätte, einer Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu begegnen. Bloße Erholungskuren, die nur der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienten, seien nicht geeignet, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
 

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Mindestlohn für pädagogisches Personal auch bei Entgeltfortzahlung an

 

Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit

Für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Krankheit ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Die Höhe des Urlaubsentgelts oder der Urlaubsabgeltung errechnet sich nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen. Das gilt auch, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindestlohnregelung richtet, die zur Entgeltfortzahlung oder zum Urlaubsentgelt keine Regelung enthält. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer pädagogischen Mitarbeiterin, deren Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterfiel, der eine Mindestlohnvergütung von 12,60 € vorsah. Der Arbeitgeber zahlte diese Vergütung aber nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden, nicht für Feiertage, im Krankheitsfall oder als Urlaubsabgeltung. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied.

 

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Bei Eigenbedarfskündigung ist nur weit überhöhter Wohnbedarf

 

rechtsmissbräuchlich

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung klargestellt, dass ein Vermieter selbst beurteilen darf, ob die Wohnung, für die er Eigenbedarf geltend macht, für sich angemessen ist. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter die 125 Quadratmeter große Mietwohnung zugunsten seines 22-jährigen Sohnes gekündigt. Den geltend gemachten Eigenbedarf hielt das Gericht nicht für weit überhöht. Die Gerichte seien grundsätzlich nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters oder seiner Angehörigen zu setzen.

 

Die Vorstellungen des Vermieters im Rahmen seiner Lebensplanung seien nicht gerichtlich ersetzbar. Den vom Vermieter angemeldeten Wohnbedarf dürften die Gerichte daher nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch überprüfen. Rechtsmissbräuchlich sei aber nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Zudem sei die Prüfung am Einzelfall auszurichten. Eine pauschale Beurteilung, etwa dass Wohnungen bestimmter Größen für eine bestimmte Personenzahl ausreichen, sei unzulässig. Da die Vorinstanz diese Anforderungen nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hatte, wurde das Verfahren dorthin zurückverwiesen. 

 

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Keine Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer insolvent

 

gewordenen GmbH über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse

Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft Auskunft zu erteilen. In diesem Rahmen hat er auch Tatsachen zu offenbaren, die Forderungen der insolventen Gesellschaft gegen Gesellschafter und gegen ihn selbst nahe legen können. Der Geschäftsführer ist allerdings nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen. Diese Auskunftspflicht trifft auch ehemalige Geschäftsführer, die binnen zwei Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags abberufen wurden.

(Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs)

 

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Nur der Weg zum Essen ist in der Mittagspause unfallversichert

Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst auch Unfälle auf Wegen, die ein Arbeitnehmer in seiner Pause zwecks Nahrungsaufnahme unternimmt. Der Versicherungsschutz entfällt jedoch, wenn der Weg wegen anderer privater Angelegenheiten (z. B. wegen des Abholens von Kleidungsstücken aus der Reinigung) unterbrochen wird. Die Beweislast für seine Motivation trägt der Arbeitnehmer. (Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Hessen)

 

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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

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