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Auszüge aus der Mandanteninfo September 2016


 

Termine Oktober 2016

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.10.2016

13.10.2016

7.10.2016

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.10.2016

13.10.2016

7.10.2016

Sozialversicherung5

27.10.2016

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.10.2016) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

 

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2013:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %

1.1. bis 30.06.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.1. bis 30.06.2016

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2016

-0,88 %

4,12 %

8,12 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

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Kindergeld für Elternteile, die im EU-Ausland leben

Lebt ein Kind im EU-Ausland bei der geschiedenen Mutter, ist sie, nicht aber der in Deutschland lebende Vater kindergeldberechtigt, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Ein in Deutschland wohnender deutscher Vater beantragte Kindergeld für seinen Sohn. Der Sohn lebte in Polen im Haushalt seiner Mutter, der geschiedenen polnischen Ehefrau. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil sie der Ansicht war, der Anspruch auf Kindergeld stehe dem Vater nicht zu. Kindergeldberechtigt sei die geschiedene Ehefrau, weil das Kind in ihrem Haushalt lebt. Dem stehe nicht entgegen, dass sie in Deutschland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt.

Aufgrund einer unionsrechtlichen Vereinheitlichung der nationalen Regelungen zur sozialen Sicherheit ist bei Ansprüchen auf Familienleistungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten die gesamte Familie so zu behandeln, als würde sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Familienleistungen beansprucht werden (Wohnsitzfiktion).

Da das deutsche Kindergeldrecht nicht danach unterscheidet, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind oder nicht, ist auch die geschiedene Ehefrau Familienangehörige. Somit gilt sie als mit dem Kind in Deutschland lebend. Damit steht ihr der Anspruch auf Kindergeld zu. Denn nach deutschem Recht wird das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern vorrangig an den Elternteil ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Der BFH hatte zuvor in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klären lassen, ob das Unionsrecht tatsächlich eine solch weitgehende Fiktion beabsichtigt. Der EuGH entschied, dass die Wohnsitzfiktion zu einem Wechsel der persönlichen Anspruchsberechtigung von dem in Deutschland lebenden Elternteil zu dem im EU-Ausland lebenden anderen Elternteil führen kann. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der im EU-Ausland lebende Elternteil keinen Antrag auf deutsches Kindergeld gestellt hat.

Die Entscheidung ist von allgemeiner Bedeutung für Fälle, in denen die Eltern eines Kindes in unterschiedlichen EU-Staaten leben und in keinem EU-Staat ein gemeinsamer Haushalt der Eltern und des Kindes besteht.

Inhaltsgleich hat der BFH in einem weiteren Urteil entschieden. Hier lebten die beiden Töchter des in Deutschland wohnenden Vaters bei ihrer in Griechenland lebenden Großmutter. Nach deutschem Recht kann ein Anspruch auf Kindergeld auch einem Großelternteil zustehen, der sein Enkelkind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Auch hier war zu fingieren, dass die Großmutter mit ihren beiden Enkelinnen in Deutschland lebte. Ein Anspruch auf Kindergeld steht somit ihr zu und nicht dem Vater.  


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Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung

 

der Aufwendungen für Nebenräume

Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Eine selbstständige Lebensberaterin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume Küche, Bad und Flur.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird, sog. gemischt genutztes Arbeitszimmer, sind steuerlich nicht zu berücksichtigen. Diesen Grundsatz weitet der BFH nun auch auf Nebenräume der häuslichen Sphäre aus. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.


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Häusliches Arbeitszimmer: Zumutbarkeit der Nutzung betrieblicher

 

Räume durch Selbstständige außerhalb der üblichen Praxiszeiten

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet jedoch das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen. Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, steht für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € je Kalenderjahr abziehbar. Ein anderer Arbeitsplatz ist jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

Dem Finanzgericht des Landes Sachsen Anhalt lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Ein Logopäde übte seine Tätigkeit in angemieteten Räumen aus. Die Praxis war 47 km von der Wohnung entfernt, die Fahrzeit von der Wohnung zur Praxis betrug ca. 45 Minuten. In seiner Steuererklärung machte der Logopäde Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer geltend.

Das Finanzamt erkannte diese Arbeitszimmeraufwendungen nicht an und vertrat die Auffassung, dass in der Praxis noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das Finanzgericht gab dem Logopäden Recht: Ist wegen der weiten Entfernung und der hohen Fahrzeit einem Selbstständigen nicht zuzumuten, die Praxisräume außerhalb der Öffnungszeiten der Praxis zur Erledigung von Büroarbeiten aufzusuchen, ist ein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 € möglich. Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass die Praxisräume nur eingeschränkt für die Erledigung von Büroarbeiten geeignet waren.

Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.

 

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Steuerfreiheit der Beteiligungserträge einer gemeinnützigenKörperschaft

Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft (GmbH & Co. KG), unterhält sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Gemeinnützige Körperschaften sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft erfüllt diese Voraussetzung. Ist diese Personengesellschaft jedoch nur vermögensverwaltend, berührt das die Steuerbefreiung nicht.

Das gilt auch, wenn die Personengesellschaft in der Vergangenheit originär gewerblich tätig war.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


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Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

Beide Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs (BFH) haben Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung zu klären, die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Im Kern geht es um die Fragen, ob die Anschrift eines „Briefkastensitzes“ ausreicht. Es erscheint beiden Senaten als klärungsbedürftig, ob die „vollständige Anschrift“ bereits genügt, wenn eine postalische Erreichbarkeit gewährleistet ist oder ob diejenige Anschrift erforderlich ist, unter der die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers ausgeübt wird.

Der BFH ist nicht sicher, ob seine bisherige Rechtsprechung im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH steht.


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Ansprüche eines Arbeitnehmers bei Einbehaltung von

 

Sozialversicherungsbeiträgen

Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber – nach Meinung des Arbeitnehmers zu Unrecht – an die Einzugsstelle abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer nur von dieser, nicht von dem Arbeitgeber zurückfordern.

So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Lehrers, dessen für Mehrarbeit geführtes Arbeitszeitkonto nach Rentenbeginn ausgezahlt werden sollte. Bis dahin stand ihm eine jährliche Verzinsung von 5 % zu, für die der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführte. Der Arbeitnehmer sah dies als rechtswidrig an und verklagte den Arbeitgeber auf Zahlung des einbehaltenen Betrags.

Der BFH sah dafür keine Rechtsgrundlage. Der Arbeitgeber erfüllt mit Abzug und Abführung von Lohnbestandteilen seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Anders ist es nur, wenn zum Zeitpunkt des Abzugs eindeutig erkennbar ist, dass eine Pflicht zum Abzug nicht bestand. Dies war hier nicht der Fall, da die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt ungeklärt war.

Die Tatsache, dass der Arbeitgeber sich nicht vor dem Einbehalt der Beiträge bei der zuständigen Stelle nach dem Bestehen der Beitragspflicht für Zinsen erkundigt hat, führt mangels Kausalität nicht zu einem Schadensersatzanspruch, da nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass eine Erkundigung dazu geführt hätte, dass das Land den Einbehalt unterlassen hätte.


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Kündigungsverzicht des Arbeitgebers durch Erteilung einer

 

Abmahnung nur in eindeutigen Fällen

Die Erteilung einer Abmahnung kann regelmäßig als stillschweigender Verzicht des Arbeitgebers auf eine Kündigung des Arbeitnehmers angesehen werden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nicht, wenn sich aus dem Wortlaut seiner Äußerungen oder aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitgeber die Angelegenheit mit der Erklärung oder der Abmahnung noch nicht als erledigt ansieht.

So lag es im Falle einer Arbeitnehmerin, die sich in E-Mails an den Vorstandsvorsitzenden ihres Unternehmens und ihren unmittelbaren Vorgesetzten über die angeblich diskriminierenden Verhaltensweisen der beiden beschwert und dabei aus Sicht ihrer Arbeitgeberin unzutreffende Vergleiche und Behauptungen aufgestellt hatte.

Diese Nachrichten machte sie auch anderen Betriebsangehörigen zugänglich. Das Unternehmen teilte der Arbeitnehmerin schriftlich mit, sie habe mit diesen Vergleichen und Behauptungen arbeitsrechtliche Kündigungsgründe geliefert. Zugleich forderte das Unternehmen sie auf, alle von ihr gemachten Vergleiche und aufgestellten Behauptungen gegenüber den von ihr informierten Personen schriftlich bis zu einem bestimmten Termin zurückzunehmen. Des Weiteren wurde die Arbeitnehmerin aufgefordert, sich bei den betroffenen Personen schriftlich unter qualifizierter Zurücknahme der Behauptungen bis zum selben Stichtag zu entschuldigen. Sollten, so teilte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin in demselben Schreiben mit, derartige oder sinngemäß gleiche Äußerungen von ihr wiederholt werden oder sollte keine Rücknahme erfolgen, werde die Arbeitgeberin arbeitsrechtliche Maßnahmen einleiten, die bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen können. Bis zur endgültigen Klärung des Vorgangs werde die Arbeitnehmerin widerruflich unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt.

Als es nicht zu einer Einigung mit der Arbeitnehmerin kam, kündigte das Unternehmen ihr. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess berief sich die Arbeitnehmerin darauf, ihr Arbeitsverhältnis habe von der Arbeitgeberin nicht mehr wirksam gekündigt werden dürfen, weil das Unternehmen sie mit den oben wiedergegebenen Ausführungen bereits abgemahnt habe, was einen stillschweigenden Kündigungsverzicht bedeute. Die Vorinstanzen gaben der Klage der Arbeitnehmerin statt. Dieser Rechtsaufassung folgte das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht. Das Schreiben der Arbeitgeberin sei weder als Abmahnung bezeichnet noch als solche formuliert. Die Aufforderung zur Stellungnahme habe erkennbar dazu gedient, der Klägerin vor einer abschließenden Bewertung noch Gelegenheit zu einer Entschuldigung und damit zur Abmilderung der Vorwürfe zu geben. Auch die widerrufliche Freistellung von der Arbeit sei lediglich „bis zur endgültigen Klärung des Vorgangs“ erfolgt und habe deshalb nicht als abschließende Reaktion auf das beanstandete Verhalten verstanden werden können.

Das Bundesarbeitsgericht verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück.


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Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn

Wird mit Sonderzahlungen die Arbeitsleistung vergütet, können sie auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Der Arbeitgeber muss für jede geleistete Arbeitsstunde den Mindestlohn zahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn Zahlungen ohne Rücksicht auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder aufgrund einer besonderen Zweckbestimmung erbracht werden.

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erhielt eine Arbeitnehmerin laut Arbeitsvertrag einen Stundenlohn von weniger als 8,50 €. Daneben waren vertraglich bestimmte Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorgesehen, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu je 1/12 mit dem monatlichen Gehalt ausgezahlt wurden. Die Arbeitnehmerin meinte, dass Monatsgehalt und Sonderzahlungen auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns gezahlt werden müssten.

Nach Auffassung des Gerichts können diese Zahlungen als Entgelt für die Arbeitsleistung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Der gesetzliche Mindestlohn verändert die bisherigen Anspruchsgrundlagen nicht, sondern tritt als eigenständiger Anspruch daneben. Durch die vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen sei der Mindestlohnanspruch erfüllt.


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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

Kontakt

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Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel

 

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Telefax 04103-808 95 15

 

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