Unternehmensberatung

Ganzheitliche Beratung für Ihren wirtschaftlichen Erfolg. Die professionelle Unternehmensberatung bildet die Basis für die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens. [weiter]

Vermögensberatung

Wir erarbeiten eine individuelle Lösung für Sie, in deren Mittelpunkt Ihre Bedürfnisse stehen und unterstützen Sie bei der Planung und Verwaltung Ihres Vermögens. [weiter]

Mandanteninfo Oktober 2014

 


 

Termine November 2014

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.11.2014

13.11.2014

7.11.2014

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.11.2014

13.11.2014

7.11.2014

Gewerbesteuer

17.11.2014

20.11.2014

14.11.2014

Grundsteuer

17.11.2014

20.11.2014

14.11.2014

Sozialversicherung5

26.11.2014

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.5.2014) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

[zum Seitenanfang]


 

Reform des Lebensversicherungsrechts

Im Juli 2014 wurde das so genannte Lebensversicherungsreformgesetz verabschiedet. Das Gesetz soll Lebensversicherer und Versicherungsnehmer vor den Folgen der bestehenden Niedrigzinsen schützen. Die wichtigsten Regelungen/Auswirkungen im Einzelnen:

 

Bewertungsreserven: Versicherte sollen bei Kündigung oder regulärem Ablauf nicht mehr zur Hälfte an Bewertungsreserven bei festverzinslichen Wertpapieren beteiligt werden. Unternehmen dürfen diese nur insoweit ausschütten, wie Garantiezusagen für die restlichen Versicherten gesichert sind. Grundsätzlich gilt die Änderung für alle bestehenden und zukünftigen Verträge, die Folgen hängen aber von der Entwicklung der Kapitalmarktzinsen ab.

 

Risikogewinne: Die Beteiligung der Kunden an den Risikogewinnen der Unternehmen wird von 75 % auf 90 % erhöht. Hier handelt es sich um Überschüsse, die sich durch eine vorsichtige Kalkulation der Versicherer ergeben.

 

Garantiezins: Zum 1.1.2015 soll er für Neu-Verträge von 1,75 % auf 1,25 % gesenkt werden. Alt-Verträge sind davon nicht betroffen.

 

Kostentransparenz: Wie bei Riester-Produkten sind zukünftig die Effektivkosten der Lebensversicherungsverträge anzugeben.

 

Ausschüttungssperre: Wenn eine Garantieleistung gefährdet ist, kann die Aufsicht ein Verbot von Dividendenzahlungen an Aktionäre verhängen. Das gilt nicht für Gewinnabführungsverträge an Muttergesellschaften.

[zum Seitenanfang]


 

Versicherungsteuerpflicht einer Garantieversicherung

 

für Industrieanlage im EU-Ausland

Anknüpfungspunkt bei der Versicherung von Risiken unbeweglicher Sachen ist ausschließlich die geographische Belegenheit des Risikos. Die mit der Risikoübernahme durch den Versicherer verbundenen wirtschaftlichen Belange des Versicherungsnehmers sind ohne Bedeutung. Eine GmbH errichtete in Norwegen eine Industrieanlage und unterhielt dort eine Betriebsstätte. Gegenüber der Auftraggeberin hatte sich die GmbH zur Übernahme einer Garantie für den Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab der Abnahme des Werks verpflichtet. Die Garantieverpflichtung umfasste insbesondere die Ordnungsmäßigkeit und Mängelfreiheit der Anlage sowie der dort eingebauten Materialien für die Dauer der Garantieperiode. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Industrieanlage hatte die GmbH eine Garantie-Versicherung abgeschlossen, für die sie keine Versicherungsteuer zahlen wollte.

 

Diese Auffassung teilte der Bundesfinanzhof. Der Versicherungsteuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in der EU niedergelassenen Versicherer und ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, so entsteht die Steuerpflicht nur, wenn sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich des Versicherungsteuergesetzes befindet. Bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, müssen sich die Gegenstände im Geltungsbereich des Versicherungsteuergesetzes befinden. Im Streitfall bezogen sich die versicherten Risiken auf eine Industrieanlage in Norwegen und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Versicherungsteuergesetzes.

[zum Seitenanfang]


 

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.


Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2012:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %

 

 

Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

[zum Seitenanfang]


 

Mindestlohn ab 1.1.2015

Durch das im Juli 2014 verabschiedete so genannte Tarifautonomiestärkungsgesetz wird ab dem 1.1.2015 grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € eingeführt. In den ersten beiden Jahren kann in einzelnen Branchen über Tarifverträge davon noch abgewichen werden; ab dem 1.1.2017 gilt der Mindestlohn dann ausnahmslos.
Nachfolgend die wichtigsten Informationen hierzu:

  • Ab dem 1.1.2015 gilt grundsätzlich für in Deutschland tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Mindestlohn von 8,50 €, z. B. auch für ausländische Beschäftigte, Saisonarbeiter, Minijobber und Praktikanten.
  • Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, erhalten keinen Mindestlohn. Ihre Entlohnung wird weiterhin durch das Berufsausbildungsgesetz geregelt.
  • Der Mindestlohn wird ab 1.1.2017 alle zwei Jahre angepasst. Über die Höhe der Anpassungen berät eine Kommission der Tarifpartner.
  • Bis zum 31.12.2016 sind Löhne unter 8,50 € nur erlaubt, wenn ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht und durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für allgemein verbindlich erklärt wurde.
  • Zeitungszusteller erhalten im Jahr 2015 mindestens 75 % des Mindestlohns, im Jahr 2016 mindestens 85 %, im Jahr 2017 mindestens 8,50 € und ab dem Jahr 2018 den Mindestlohn ohne Einschränkung.
  • Bei Langzeitarbeitslosen kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vom Mindestlohn abweichen.

[zum Seitenanfang]


 

Pflichten des Arbeitgebers im Rahmen eines Bonussystems

Bei einer Klausel im Arbeitsvertrag, die Bonuszahlungen unter einen sog. „Freiwilligkeitsvorbehalt“ stellt, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn sie vom Arbeitgeber gestellt ist. Eine solche Klausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt, mit dem der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten will, frei über die Zahlung des Bonus zu entscheiden, auch wenn durch den Abschluss einer Zielvereinbarung ein variables Vergütungssystem angewendet wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.
Wird vertraglich festgehalten, dass der Mitarbeiter einen Bonusanspruch haben „kann“, ohne Höhe und Bedingungen festzulegen, und wird dafür auf eine jeweils gültige Dienstvereinbarung verwiesen, ergibt sich der Leistungsanspruch erst in Verbindung mit der Dienstvereinbarung und erfordert eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen durch den Arbeitgeber.
Hat der Arbeitgeber unter diesen Umständen über einen Bonusanspruch zu entscheiden, der von der Ertragslage des Unternehmens und der Leistung des Arbeitnehmers abhängt, kommt bei Erreichung der mit dem Arbeitnehmer festgesetzten Ziele eine Festsetzung auf „Null“ nur in Ausnahmefällen in Betracht (hier z. B. wegen der Bankenkrise 2008/2009). Ein festzusetzendes Bonusbudget muss – abhängig von der Ertragslage – regelmäßig eine Größenordnung erreichen, die den Leistungsbezug beachtet und ausreicht, die angestrebten und erbrachten Leistungen angemessen zu honorieren.
(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)

[zum Seitenanfang]


 

Abziehbare Beiträge zur Basiskrankenversicherung

 

– Minderung durch Beitragsrückerstattungen

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Steuerbürger, für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sowie für jedes Kind, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, sind ab 2010 in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Für Krankenversicherungsbeiträge gilt dies nur für die Beiträge zur sog. Basisabsicherung (Beiträge für Leistungen, die der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen). Besteht ein Anspruch auf Krankengeld, vermindert sich der abzugsfähige Beitragsaufwand um 4 %. Beitragsrückerstattungen mindern in dem Kalenderjahr, in dem sie zufließen, die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2009 waren entsprechende Beiträge nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar.
Das Niedersächsische Finanzgericht musste klären, wie Erstattungen für Jahre vor 2010 zu verrechnen sind und entschied wie folgt: Im Jahr 2010 geleistete Beiträge zur Basiskrankenversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar und nicht um die Erstattung von Beiträgen für frühere Jahre zu kürzen, in denen diese Beiträge nur beschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden konnten.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

[zum Seitenanfang]


 

Beleidigung des Vermieters berechtigt zur fristlosen Kündigung

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Beleidigung des Vermieters durch den Mieter zu einer außerordentlichen Kündigung der Wohnung führen kann. Insbesondere dann, wenn zuvor keine Provokation durch den Vermieter erfolgte und eine Fortführung des Mietverhältnisses durch den Konflikt unzumutbar geworden ist.
Im entschiedenen Fall kam es zwischen Mieter und Vermieter zu einem Streitgespräch im Treppenhaus eines Wohnheims. Nach Ende des Gesprächs rief der Mieter dem Vermieter hinterher „Sie sind ein Schwein.“ Daraufhin erhielt der Mieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Als der Mieter auf die Kündigung nicht reagierte, erhob der Vermieter Räumungsklage. Dagegen wehrte sich der Mieter, aber ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist die vom Mieter ausgesprochene Beleidigung eine erhebliche Vertragsverletzung. Da sich der Mieter auch nachträglich nicht entschuldigt hatte, war es auf Grund der Beleidigung und des weiter bestehenden noch angespannten Verhältnisses dem Vermieter nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Die Entscheidung ist keineswegs so selbstverständlich, wie sie auf den ersten Blick wirkt. Bisher wurde dem Mieter von der Rechtsprechung ein so hoher Bestandsschutz eingeräumt, dass das Mietverhältnis für den Vermieter schlechthin unzumutbar sein musste, um fristlos gekündigt werden zu können. Einfache Beleidigungen reichten nicht aus. Nunmehr zeigt sich aber ein Wandel der Rechtsprechung. Das Landgericht Potsdam gestand dem Vermieter ebenfalls ein fristloses Kündigungsrecht zu, jedoch erst nach vorheriger Abmahnung. Bei gravierenden Beleidigungen wird man jedoch von einem außerordentlichen fristlosen Kündigungsrecht ausgehen können.

[zum Seitenanfang]


 

Änderungen durch das Kroatiengesetz

Verschiedene Bereiche des deutschen Steuerrechts mussten wegen des Beitritts der Republik Kroatien zur EU angepasst werden. Das sogenannte Kroatienanpassungsgesetz wurde aber auch genutzt, um weitere steuerliche Änderungen unterzubringen. Soweit nichts anderes angegeben ist, gelten die Änderungen ab dem 1.1.2015. Betroffen sind u. a. die folgenden Bereiche:


Einkommensteuergesetz

  • Entschädigungen, die aufgrund eines Dienstunfalls geleistet werden, sind steuerfrei. Das gilt nun auch für Zahlungen an Personen, die während des Freiwilligen Wehrdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes einen Schaden erleiden, sowie für Beamte, die im zivilen Dienst einen gefährlichen Dienst ausüben.
  • Werden Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört die Differenz zwischen Versicherungsleistung und Aufwendungen für den Erwerb des Versicherungsanspruchs zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Änderung betrifft Auszahlungen für nach dem 31.12.2014 eintretende Versicherungsfälle. Die Steuerpflicht gilt nicht bei der Übertragung von Lebensversicherungen aus familien- und erbrechtlichen Gründen.
  • Wiedereinführung der Fifo-Methode beim Handel mit Fremdwährungsbeträgen. Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.
  • Die Grenzwerte für die Abgabe einer jährlichen Anmeldung der Lohnsteuer werden von 1.000 € auf 1.080 € angehoben.
  • Um Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen zu können, muss die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angegeben werden. Verweigert der Empfänger die Mitteilung seiner Identifikationsnummer, kann der Zahlende diese beim Finanzamt erfragen.
  • Wird vor einem Wegzug ins Ausland Privatvermögen in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft eingebracht und anschließend die Rechtsform mehrfach gewechselt, entfällt der Steuerzugriff. Umwandlungen nach dem 31.12.2013 bei im Ausland ansässigen Anteilseignern sind nur noch mit Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven zulässig.

Umsatzsteuergesetz

  • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auf die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen sowie von Tablet-Computern und Spielekonsolen ausgeweitet.
  • Aufnahme des Regelwerks Mini-one-stop-shop (MOSS), deutsch: kleine einzige Anlaufstelle (KEA): Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen werden am Sitzort des privaten Leistungsempfängers erbracht. Die leistenden Unternehmen müssen deshalb in einer Vielzahl von Staaten umsatzsteuerliche Erklärungspflichten erfüllen. MOSS/KEA erleichtert den Unternehmen die praktische Handhabung, indem nur ein Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden muss (besonderes Besteuerungsverfahren). MOSS/KEA gilt ab dem 1. Oktober 2014, ist aber erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2015 anzuwenden.
  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt auch für Hörbücher.
  • Eingliederungsleistungen und Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung sowie vergleichbare Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, werden von der Umsatzsteuer befreit.

Gewerbesteuergesetz
Auch Einrichtungen ambulanter Rehabilitation werden von der Gewerbesteuer freigestellt.

 

[zum Seitenanfang]

 

 

Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

Kontakt

Steuerberatungsgesellschaft Hannemann mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel

 

Telefon 04103-808 95 10
Telefax 04103-808 95 15

 

E-Mail office@stb-hannemann.de
Internet www.stb-hannemann.de

 

vcard downloaden

 

 

 

Anfahrt

SBH mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel
Tel. + 49 (4103) 808 95 10
eMail: office@stb-hannemann.de