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Auszüge aus der Mandanteninfo Oktober 2015


 

Termine November 2015

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.11.2015

13.11.2015

6.11.2015

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4 10.11.2015 13.11.2015 6.11.2015
Gewerbesteuer 16.11.2015 19.11.2015 13.11.2015
Grundsteuer 16.11.2015 19.11.2015 13.11.2015

Sozialversicherung5

26.11.2015

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.5.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2012:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %*

1.1. bis 30.6.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

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Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz will die Bundesregierung insbesondere die mittelständische Wirtschaft von Bürokratie entlasten, weil die daraus entstehenden Kosten insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Dynamik beeinträchtigen.
  • Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 500.000 € Umsatzerlöse und jeweils 50.000 € Jahresüberschuss aufweisen, sind von der Bilanzierung und der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit. Mit Wirkung ab 2016 werden diese Beträge um 20 % auf 600.000 € bzw. 60.000 € erhöht.
  • Im Gleichlauf zum Handelsrecht werden – ebenfalls mit Wirkung ab 2016 – auch die Schwellenwerte der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte auf 600.000 € (Umsatz) und 60.000 € (Gewinn) erhöht. Wer die in 2015 gültigen Umsatz- und Gewinngrenzen überschreitet, aber die neuen Schwellenwerte in 2016 unterschreitet, wird vom Finanzamt keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten.
  • Durch das Faktorverfahren soll bei Ehegatten oder Lebenspartnern in der Steuerklassenkombination IV/IV der individuell zutreffende Lohnsteuerabzug erzielt werden. Der Faktor hat zurzeit eine Gültigkeit von bis zu einem Kalenderjahr. Zukünftig soll der Faktor bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Aufgrund der noch erforderlichen technischen Umsetzung wird das Bundesministerium der Finanzen den erstmaligen Anwendungszeitpunkt dieser Regelung per Verwaltungsschreiben festlegen.
  • Wird ein Arbeitnehmer nur kurzfristig beschäftigt, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Das Verfahren zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss er dann nicht berücksichtigen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt. Schon mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 wird der Betrag von 62 € auf 68 € erhöht. Hintergrund ist der gesetzliche Mindeststundenlohn von 8,50 €.
  • Kirchensteuerabzugsverpflichtete, z. B. Kapitalgesellschaften, müssen zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs auf Kapitalerträge jährlich die so genannten KiStAM (Kirchensteuerabzugsmerkmale) beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abfragen. Zuvor müssen sie die Schuldner der Kapitalertragsteuer – bei Kapitalgesellschaften die Anteilseigner – über den Abruf informieren, damit diese gegebenenfalls einen Sperrvermerk setzen können. Diese jährliche Informationspflicht wird nun umgewandelt in eine einmalige Information während der Dauer der rechtlichen Verbindung. Die Information hat vor der Abfrage der KiStAM und schriftlich oder in geeigneter Form zu erfolgen.
  • Existenzgründer werden von Auskünften zu statistischen Zwecken u. a. im Bereich Dienstleistungen, produzierendes Gewerbe, Handel und Beherbergung befreit. Im Kalenderjahr der Betriebseröffnung und in den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 800.000 € erwirtschaftet hat. Bei Gesellschaften müssen alle Gesellschafter Existenzgründer sein, um sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen zu können. Dabei gilt als Existenzgründer, wer eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnimmt.

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Entlastungen für Abeitnehmer und Familien in Kraft

Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt hat, können verschiedene Entlastungen in Kraft treten. Im Wesentlichen enthält das Gesetz folgende Änderungen:

Grundfreibetrag
• Anhebung ab 1. Januar 2015 von 8.354 € um 118 € auf 8.472 €
• Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 180 € auf 8.652 €

Die Anhebung des Grundfreibetrags für 2015 wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt.

Kinderfreibetrag (bei Ehegatten im Fall der Zusammenveranlagung aktuell 7.008 € einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung)
• Anhebung ab 1. Januar 2015 um 144 € auf 7.152 €
• Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 96 € auf 7.248 €

Kindergeld:
• Anhebung ab 1. Januar 2015 um 4 € monatlich je Kind (aktuell 184 € für das erste und zweite Kind, 190 € für das dritte Kind und 215 € für das vierte Kind und weitere Kinder)
• Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 2 € monatlich je Kind Das höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt werden.

Die Erhöhung für 2015 wird ab Oktober 2015 in einem Betrag nachgezahlt. Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.

Kinderzuschlag für Geringverdiener (aktuell max. 140 € monatlich):
• Anhebung ab 1. Juli 2016 um 20 € monatlich

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
• Anhebung ab 1. Januar 2015 von 1.308 € um 600 € auf 1.908 € sowie um 240 € für jedes weitere Kind.

Die Anhebung des Entlastungsbetrags wird für 2015 ebenfalls insgesamt bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Der für das zweite und weitere Kinder zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 € kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.

Unterhaltshöchstbetrag
Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015 auf 8.472 € (bisher: 8.354 €) erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf 8.652 €. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung 2015 auf andere Leistungen
Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet.

 

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Unter das Arzneimittelgesetz fallende Medikamente sind

 

als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Aufwendungen für Arzneimittel, die unter das Arzneimittelgesetz fallen, sind als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass sie zur medizinisch notwendigen Behandlung eingesetzt werden. Dies setzt ein Krankheitsbild voraus, das sich als anormaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand zeigt. Liegen diese Merkmale vor, wird die Außergewöhnlichkeit der daraus resultierenden Krankheitskosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unwiderlegbar vermutet.

Zur Unterscheidung zwischen zulassungspflichtigen Arzneimitteln und (nur der Lebensmittelkontrolle unterliegenden) Nahrungsergänzungsmitteln kommt es nicht auf die Inhaltsstoffe, sondern die pharmakologische Wirkung der eingesetzten Produkte an. Die Abgrenzung ist erforderlich, weil Nahrungsergänzungsmittel nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Das gilt selbst dann, wenn ihnen quasi eine Medikamentenfunktion zukommt oder sie zur Unterstützung einer Heilbehandlung eingesetzt werden.(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
 

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Änderung bei Mindestlohndokumentation seit 01.08.2015 in Kraft

Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die seit 1.8.2015 gilt, wird die Einkommensschwelle von 2.958 € dahin gehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde. Bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) sind die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.
 

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Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld nach Beendigung

 

des Arbeitsverhältnisses

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um Ansprüche eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld nach dem Manteltarifvertrag im Groß- und Außenhandel NRW (nachfolgend MTV). Hier die wesentlichen Leitsätze der Entscheidung

 

  • Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des ihm zustehenden Urlaubs entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
  • Enthält ein Formulararbeitsvertrag, der pauschal auf einen Tarifvertrag Bezug nimmt, eine von einer tariflichen Bestimmung abweichende ausdrückliche Regelung, hat diese grundsätzlich Vorrang.
  • Der MTV sieht keine eigenständigen, vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs vor.
  • Die Regelung des MTV, nach der sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bei „vorsätzlich verschuldeter fristloser Entlassung“ auf den gesetzlichen Urlaub vermindert, führt lediglich zu einer Minderung des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub, den der Arbeitnehmer im Jahr seiner Entlassung erworben hat. Die Tarifbestimmung erfasst nicht übertragene Mehrurlaubsansprüche aus den Vorjahren.
  • Die Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs dem Grunde nach im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens wahrt arbeits- bzw. tarifvertragliche Ausschlussfristen auf der ersten Stufe.
  • Die zweite Stufe der Ausschlussfrist ist gewahrt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von vier Monaten seit Fälligkeit Klage auf Abgeltung des Urlaubs erhoben hat.

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Feststellung eines vortragsfähigen Verlustabzugs

Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, sind unter bestimmten Voraussetzungen auf das vorangegangene Veranlagungsjahr rücktrags- oder in die Zukunft vortragsfähig. Der am Schluss eines Jahres verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. Dies geschieht durch einen Steuerbescheid, der die Grundlage für die spätere Berücksichtigung der Verluste in einem Einkommensteuerbescheid ist. Die Feststellung eines vortragsfähigen Verlusts ist auch noch nach Ablauf der für diesen Bescheid bestehenden Frist möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass die Festsetzungsfrist für den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid noch nicht abgelaufen ist und die Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
 

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Änderungen des HGB durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Nach der Zustimmung des Bundesrats konnte das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) am 23.7.2015 in Kraft treten. Seine Änderungen sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, anzuwenden. Im Wesentlichen ergeben sich folgende Änderungen:

 

Schwellenwerte Größenklassen

Die Schwellenwerte für die Größenklassen der Kapitalgesellschaften und die Befreiung von der Konzernbilanzierung werden erhöht und betragen für den Einzelabschluss:

 

  Kleinst Klein Mittel Groß
Bilanzsumme in Mio. Euro ≤ 0,35 (≤ 4,84) ≤ 6 (≤ 19,25) ≤ 20 > 19,25) > 20
Umsatz in Mio. Euro ≤ 0,7 (≤ 9,68) ≤ 12 (≤ 38,5) ≤ 40 (> 38,5) > 40
Mitarbeiter ≤ 10 ≤ 50 ≤ 250 > 250

 

Die Klammerwerte gelten aktuell. Die Bilanzsumme setzt sich künftig aus allen Posten der Aktivseite, ausschließlich eines Fehlbetrags, einschließlich latenter Steuern zusammen. Durch Bilanzierungswahlrechte bei den latenten Steuern ergibt sich Gestaltungspotenzial für die Bilanzsumme.

 

Auf der Ebene der Konzernabschlüsse gelten die folgenden Grenzwerte für die größenabhängige Befreiung:

 

  Bruttomethode Nettomethode
Bilanzsumme in Mio. Euro (>23,1) > 24 (>19,25) > 20
Umsatz in Mio. Euro (> 46,2) > 48 (> 38,5) > 40
Mitarbeiter >250 > 250

 

Die Klammerwerte gelten aktuell. Die Regelungen zu den Schwellenwerten können vorzeitig angewendet werden, wenn auch die neuen Vorschriften zu den Umsatzerlösen beachtet werden.

 

Einschränkung bei den sonstigen betrieblichen Erträgen

Künftig gehören zu den Umsatzerlösen alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen. Es kommt nicht mehr darauf an, dass es sich um typische Umsätze handelt. Damit fallen künftig weniger sonstige betriebliche Erträge an. Beispielsweise gehören dann auch Erlöse aus der Kantine und aus nicht betrieblichen Mieterträgen zu den Umsatzerlösen. In die Umsatzerlöse gehören ferner keine sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern. Darunter fallen Verbrauch- und Verkehrsteuern wie Tabak-, Bier-, Energie-, Schaumwein- und Stromsteuer. Der Umfang der Umsatzerlöse dürfte sich daher erhöhen und die Vergleichbarkeit der Abschlüsse beschränken. Zudem ergeben sich Auswirkungen auf die Größenklassen. Auf diese Abweichungen ist bei der erstmaligen Anwendung im Anhang oder Konzernanhang hinzuweisen. Die sonstigen betrieblichen Erträge entfallen aber nicht. Weiterhin sind Erlöse aus Anlagenverkäufen oder Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen solche.

 

Außerordentliche Posten

Eine weitere Änderung im Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich durch die Streichung der außerordentlichen Posten, die künftig auch zu den Umsatzerlösen gehören. Dafür sind im Anhang jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind, anzugeben. Eine Erläuterung ist nicht nötig.

 

Abschreibung von Geschäfts- und Firmenwert

Entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte und selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden während der Nutzungsdauer abgeschrieben. Kann die Nutzungsdauer ausnahmsweise nicht verlässlich geschätzt werden, erfolgt die Abschreibung über zehn Jahre. Bei verlässlicher Schätzung ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen.

 

Hinweis

Im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, den Abzinsungssatz für die Berechnung der Rückstellungen angesichts des sehr niedrigen Zinsniveaus kurzfristig zu überprüfen und anzupassen.

 

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Arbeitgeberversicherung - Neue Umlagesätze ab 1. September 2015

Die Minijob-Zentrale hat mitgeteilt, dass sich die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung seit dem 1. September 2015 verändert haben:

 

• Umlage 1: 1,00 %, bis 31.8.2015 0,70 %

• Umlage 2: 0,30 %, bis 31.8.2015 0,24 %.

 

Die Erstattungsleistungen betragen unverändert 80 % (U1) bzw. 100 % (U2). Wenn der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegt, wird dieser ab dem Beitragsmonat September 2015 automatisch angepasst. Es ist nichts weiter zu unternehmen, es sei denn, die Höhe der abzuführenden Abgaben ändert sich aus einem anderen Grund. Falls die Abgaben monatlich überwiesen werden und deshalb ein Dauerauftrag bei der Bank eingerichtet ist, muss dieser erstmals zur Fälligkeit am 28. September 2015 abgeändert werden. Wenn Sie der Minijob-Zentrale ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilt haben, bucht diese die fälligen Abgaben unter Berücksichtigung der neuen Umlagesätze rechtzeitig zum jeweiligen Fälligkeitstermin ab. Es muss hierzu nichts veranlasst werden. Privathaushalte müssen keine Änderungen vornehmen. Die Minijob-Zentrale übernimmt (wie üblich) die Berechnung der Abgaben.

 

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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

Kontakt

Steuerberatungsgesellschaft Hannemann mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel

 

Telefon 04103-808 95 10
Telefax 04103-808 95 15

 

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Anfahrt

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