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Mandanteninfo Dezember 2014


 

Termine Januar 2015

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

12.1.2015

15.1.2015

7.1.2015

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

12.1.2015

15.1.2015

7.1.2015

Sozialversicherung5

28.1.2015

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr; bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.1.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.


Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.


Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.


Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2012:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

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Folgende Unterlagen können im Jahr 2015 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2014 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2004 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.2004 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2004 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2004 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2004 oder früher.
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2008 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2008 oder früher.

 

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

 

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2014 betragen hat, müssen ab 2015 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.


Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

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Anschaffungskosten für ein Baugrundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Die Anschaffungskosten eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

 

Bei dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um die Mehrkosten für ein Grundstück, die entstanden waren, weil eine an Multipler Sklerose erkrankte Gehbehinderte einen behindertengerechten eingeschossigen Bungalow errichtet hatte. Dieser hatte eine um ca. 45 qm größere Grundfläche gegenüber einem mehrgeschossigen Bau, der auf einem kleineren Grundstück Platz gefunden hätte.


Zwar sind die Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung von Wohnraum in der Regel zwangsläufig und damit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, das gilt jedoch nicht für die Anschaffungskosten eines größeren Grundstücks. Hier fehlt es an der erforderlichen Zwangsläufigkeit. Die Mehraufwendungen entstehen durch die frei gewählte Wohnungsgröße und können nicht verglichen werden mit baulichen Maßnahmen, wie z. B. Treppenlift oder barrierefreies Badezimmer.

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Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung

Hat ein Sozialhilfeträger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Eltern und Kinder erbracht, die in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes zu.

 

Leistungen nach diesem Gesetz stellen eine Form von Hilfe zum Lebensunterhalt dar. Sie sind gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld nachrangig. Da solche Leistungen zunächst ohne Anrechnung von Kindergeld bewilligt werden, hat der Sozialhilfeträger bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung Anspruch auf diese Leistungen.

 

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

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Sonderabschreibungen für Gebäude in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen

 

Entwicklungsbereichen nur mit objektbezogener Bescheinigung der Gemeinde

Ein Bauträger errichtete in den Gebäuden eines ehemaligen Kasernengeländes 36 Eigentumswohnungen. Zusätzlich wurde die auf dem Gelände befindliche Reithalle zu einem Parkhaus mit 70 Stellplätzen umgebaut. Die zuständige städtische Behörde bescheinigte dem Bauträger, dass die Gebäude (Kasernengebäude und Reithalle) in einem Sanierungsgebiet lagen. Mit dieser Bescheinigung beantragte der Erwerber einer Eigentumswohnung die Anerkennung von erhöhten Abschreibungen.

 

Dem Antrag blieb die Anerkennung versagt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs erfordert die Anerkennung der Förderfähigkeit eine objekt bezogene gemeindliche Bescheinigung. Die hier vorgelegte Bescheinigung bezog sich lediglich auf die Gesamtheit der Gebäude. Sie reicht zur Anerkennung der Förderfähigkeit einer konkreten Eigentumswohnung nicht aus.

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Überwiegend betrieblich genutztes Kraftfahrzeug ist notwendiges Betriebsvermögen

Das Steuerrecht ist nicht nur schwer verständlich, sondern führt mitunter zu kuriosen Ergebnissen. Dies musste ein Rechtsanwalt feststellen, der seine betrieblichen Fahrten mit seinem PKW einzeln aufgezeichnet und die Fahrzeugkosten pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben angesetzt hatte. Die betrieblich gefahrenen Kilometer betrugen mehr als 50 % der Gesamtfahrleistung. Aus diesem Grunde ordnete das Finanzamt das Fahrzeug dem notwendigen Betriebsvermögen zu. Weil der Rechtsanwalt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hatte, ermittelte das Finanzamt den privaten Nutzungsanteil nach der 1 % Methode. Dieser Wert war aber höher als die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs. Das Finanzamt beschränkte zwar den Wert des privaten Nutzungsanteils auf die Kosten (sog. Kostendeckelung), aber im Ergebnis konnte der Rechtsanwalt trotz seiner vielen betrieblich gefahrenen Kilometer keine Kfz Kosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat die Handhabung des Finanzamts bestätigt.

 

Hinweis: Die ungünstige Versteuerung nach der 1 % Regelung hätte durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermieden werden können.

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Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2015

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahre 2011 für die Jahre 2012-2014 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2015 eine Neuberechnung erfolgen.

 

Bei der Überprüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts werden folgende Gehaltsbestandteile mit berücksichtigt: Festgehalt, Zusatzvergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge. Dabei müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.

 

Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

 

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.


Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

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Übermäßiges Rauchen in einer Mietwohnung kann zur Kündigung führen

Raucht ein Mieter in seiner Wohnung, berechtigt dies allein den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Rauch in das Treppenhaus gelangt und der rauchende Mieter es trotz mehrfacher Ermahnungen des Vermieters unterlässt, das Eindringen des Zigarettenrauchs in den Hausflur zu verhindern. Dies ist nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf ein schwerwiegender Pflichtverstoß, der eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.

 

In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatten sich Hausbewohner über eine starke Geruchsbelästigung durch Zigarettenrauch beschwert. Daraufhin hat der Vermieter den Mieter abgemahnt, das Mietverhältnis gekündigt und auf Räumung geklagt. Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dass ein Mieter in seiner Wohnung raucht, stellt für sich genommen noch kein vertragswidriges Verhalten dar und kann weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Der schwerwiegende Pflichtverstoß liegt darin, dass der Mieter keine Maßnahmen getroffen hat, um das Eindringen des Zigarettenrauchs in den Hausflur zu verhindern. Vielmehr hat er die Geruchsbelästigung sogar noch gefördert, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert hat.

 

Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen.

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Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2015

Ab 1. Januar 2015 gelten voraussichtlich folgende Werte in der Sozialversicherung:

 

 

2015
monatlich

2014
monatlich

2015
jährlich

2015
jährlich

West
Krankenversicherung

4.125,00

4.050,00

49.500,00

48.600,00

Pflegeversicherung

4.125,00

4.050,00

49.500,00

48.600,00

Rentenversicherung

6.050,00

5.950,00

72.600,00

71.400,00

Arbeitslosenversicherung

6.050,00

5.950,00

72.600,00

71.400,00

Ost
Krankenversicherung

4.125,00

4.050,00

49.500,00

48.600,00

Pflegeversicherung

4.125,00

4.050,00

49.500,00

48.600,00

Rentenversicherung

5.200,00

5.000,00

62.400,00

60.000,00

Arbeitslosenversicherung

5.200,00

5.000,00

62.400,00

60.000,00

 

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 54.900,00 €. Für die bereits am 31.12.2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 49.500,00 €.

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Privat Krankenversicherte sollten Arztrechnungen prüfen

Der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung ist verpflichtet, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichte Rechnung darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Die Rechnung ist auf ihre Plausibilität zu prüfen und die Versicherung, die selbst keinen Einblick in die tatsächlich durchgeführten Behandlungen nehmen kann, auf etwaige Ungereimtheiten hinzuweisen. Hat der Privatversicherte auch nur leicht fahrlässig nicht bemerkt, dass in der Rechnung des Arztes tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgerechnet sind, kann die Versicherung die Erstattungsleistungen dafür von ihm zurückverlangen.
(Quelle: Urteil des Amtsgerichts München)

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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

Kontakt

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22880 Wedel

 

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