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Auszüge aus der Mandanteninfo Dezember 2015


 

Termine Dezember 2015

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

11.01.2016

14.01.2016

09.01.2016

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4 11.01.2016 14.01.2016 08.01.2016

Sozialversicherung5

27.01.2016

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.5.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.


Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2012:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %*

1.1. bis 30.6.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

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Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt
  • Reiseziel
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner
  • Umwegfahrten.
Nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie sind deutlich als solche erkennbar. Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, da sie jederzeit änderbar sind.
 

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Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag

Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen am Bilanzstichtag erfolgen. Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen. Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:
  • Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten.
  • Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolgeverfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können.
  • Bei der sogenannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung.
  • Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
  • Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen.
  • Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.
Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren. Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt. Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln. Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind. Hinweis: In Zweifelsfällen sollte der Steuerberater gefragt werden.

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Feststellung eines Veräußerungsgewinns im Freistellungsbescheid

Die Feststellung eines Veräußerungsgewinns sowie seiner Höhe und Zurechnung erfolgen im Feststellungsverfahren. Dies ist Grundlage für die spätere im einkommensteuerlichen Festsetzungsverfahren zu beurteilende Frage, ob und in welcher Höhe ein Steuerfreibetrag zu gewähren ist. Bei den beiden Besteuerungsverfahren ist folglich zwischen den Feststellungen zur Sache und den für den Freibetrag maßgebenden persönlichen Verhältnissen zu differenzieren. Ein zu gewährender Freibetrag ist personenbezogen und nur einmalig zu gewähren. Dabei ist unerheblich, ob im Fall eines Ehepaars zunächst beide Ehegatten die sachlichen Voraussetzungen erfüllen, die persönlichen Verhältnisse aber nur noch für einen Ehegatten vorliegen.

Ein solcher Fall war durch den Bundesfinanzhof zu entscheiden. Beide Ehegatten hatten im Laufe eines Jahres ihre Beteiligungen an einer Kommanditgesellschaft gekündigt. Ein Ehegatte verstarb noch im Laufe dieses Jahres, der andere trat die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an. Für beide Beteiligte wurde der Veräußerungsgewinn festgestellt. Trotzdem war dem überlebenden Ehegatten im einkommensteuerlichen Festsetzungsverfahren nur der auf ihn entfallende Freibetrag zu gewähren.
 

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Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

 

im Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren

Ein Unternehmer kann die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatz-steuer grundsätzlich nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn er eine ordnungsgemäße Rech-nung erhält. Diese muss u. a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Ist die Angabe der Anschrift falsch, scheidet ein Vorsteuerabzug regelmäßig aus. Ist der Leistungsempfänger jedoch hinsichtlich der Anschrift gutgläubig, kann der Vorsteuerabzug im Einzelfall gleichwohl zu gewähren sein.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Leistungsempfänger bei Gutgläubigkeit die Vorsteuer nicht im Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren, sondern (nur) in einem gesonderten Billigkeitsverfahren geltend machen kann. Er darf die Vorsteuer also nicht in der „normalen“ Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen, sondern er muss einen gesonderten Antrag an das Finanzamt stellen, die Vorsteuer zu erstatten, obwohl nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
 

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Haftung im Berufsausbildungsverhältnis

Verursacht ein Auszubildender durch sein Verhalten einen Schaden bei einem anderen Be-schäftigten des Betriebs, haftet er nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer. Weder die Unerfahrenheit im beruflichen Alltag noch eine noch nicht erfolgte berufliche Sozialisation gebieten es, bei Auszubildenden andere Maßstäbe anzulegen. Ein Haftungsausschluss auf Grund einer „betrieblichen Tätigkeit“ kommt nur in Betracht, wenn die schädigende Handlung dem Auszubildenden vom Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder im Betriebsinteresse erbracht wurde. Das ist nicht der Fall, wenn sie nur bei Gelegenheit im Betrieb erfolgte und eher als gefahrenträchtige Spielerei oder Neckerei unter Auszubildenden betrachtet werden muss.

 

So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Auszubildenden in einem Kfz-Betrieb, der bei Arbeiten an einer Wuchtmaschine ohne Warnung mit abgewandter Körperhaltung ein Wuchtgewicht in Richtung eines hinter ihm stehenden Mitauszubildenden schleuderte und diesen damit am Auge verletzte.

 

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Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen

 

Zahlungsrückständen in der Verbraucherinsolvenz des Mieters

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann einem Mieter wegen Mietrückständen auch dann fristlos gekündigt werden, wenn er sich in einem Insolvenzverfahren befindet, der Treuhänder aber die Freigabe des Mietverhältnisses erklärt hat. In dem entschiedenen Fall hatte der Mieter seit März 2009 die Miete nicht gezahlt. Im Juni 2010 wurde über das Ver-mögen des Mieters das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Bereits im Juli 2010 erklärte die Treuhänderin die Freigabe des Mietverhältnisses.

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis nach der Freigabeerklärung der Treuhänderin unter Berufung auf die auch bereits vor Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Mietrückstände. Der Mieter berief sich auf die Kündigungssperre des Insolvenzrechts, nach der der Vermie-ter ein Mietverhältnis nicht wegen Zahlungsverzugs kündigen darf, der in der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist.

Nach Auffassung der Richter entfällt die Kündigungssperre des Insolvenzrechts mit der Freigabeerklärung der Treuhänderin. Eine außerordentliche Kündigung kann folglich auch auf Mietrückstände gestützt werden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen waren. Die Kündigungssperre dient dem Schutz der Insolvenzmasse und gerade nicht dem persönlichen Schutz des bei Insolvenzantragstellung im Zahlungsverzug befindlichen Mieters. Mit der Freigabeerklärung fällt das Mietverhältnis in die Verfügungsbefugnis der Vertragsparteien zurück, so dass eine Kündigung auch wegen Mietrückständen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind, möglich ist.
 

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Kaufverträge über Eigentumswohnungen wegen Wuchers nichtig

In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall konnten die Eigentümer zweier Eigentumswohnungen die auf den Immobilien lastenden Kreditverbindlichkeiten nicht mehr bedienen, sodass die Zwangsversteigerung drohte. In dieser Situation bot eine Makle-rin Unterstützung bei der Veräußerung der Wohnungen an, konnte jedoch bis zum Ablauf der Frist für einen freihändigen Verkauf keine Käufer vermitteln. Daraufhin bot die Maklerin selbst den Erwerb der Wohnungen zu einem Kaufpreis von 90.000 € an und erklärte gleichzeitig, diese an die Eigentümer wieder vermieten zu wollen. Die Eigentümer willigten ein, wobei der Erlös gerade ausreichend war, um die offenen Verbindlichkeiten tilgen zu können. Tatsächlich hatten die Wohnungen zum Zeitpunkt des Verkaufs nach den Feststellungen eines Sachverständigen einen Verkehrswert von 187.000 €.

 

Nach Auffassung des Gerichts lag hier der seltene Fall des Wuchers vor. Leistung und Gegenleistung standen in einem besonders groben Missverhältnis, da der tatsächliche Wert der Eigentumswohnungen mehr als doppelt so hoch war wie der vereinbarte Kaufpreis. Auch die Vereinbarung zum Abschluss des Mietvertrags beseitigte den wucherischen Charakter des Verkaufs nicht.

 

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Folgende Unterlagen können im Jahr 2016 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2015 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2005 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.2005 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2005 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2005 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahr 2005 oder früher.
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2009 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2009 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehal-ten werden müssen. Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Über-schusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2015 betragen hat, müssen ab 2016 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.

Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

 

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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

Kontakt

Steuerberatungsgesellschaft Hannemann mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel

 

Telefon 04103-808 95 10
Telefax 04103-808 95 15

 

E-Mail office@stb-hannemann.de
Internet www.stb-hannemann.de

 

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Anfahrt

SBH mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel
Tel. + 49 (4103) 808 95 10
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