Die Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften als schenkungsteuerlicher Tatbestand gemäß § 7 Abs. 8 ErbStG

Die Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften als schenkungsteuerlicher Tatbestand gemäß § 7 Abs. 8 ErbStG

21.12.2025 in Wirtschaft & Branchen, Top-News


Quelle: Freepik.com

Die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stellt einen steuerbaren Vorgang dar,
der unter bestimmten Voraussetzungen der Schenkungsteuer unterliegt. Neben klassischen
Schenkungen und entgeltlichen Veräußerungen sind insbesondere disquotale Einlagen und
Anteilsübertragungen unterhalb des gemeinen Werts relevant. Die steuerliche Erfassung
solcher Vorgänge erfolgt nach Maßgabe des § 7 Absatz 8 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG),
der eine Schenkungsfiktion für Werterhöhungen von Anteilen vorsieht.

Gesetzliche Grundlage und Anwendungsbereich:
Gemäß § 7 Absatz 8 ErbStG gilt eine Leistung, durch die der Wert von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft bei einem anderen Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung
erhöht wird, als Schenkung unter Lebenden. Typische Anwendungsfälle sind:

• Anteilsübertragungen unterhalb des gemeinen Werts
• Disquotale Einlagen, die zu einer Wertsteigerung bei anderen Gesellschaftern führen
• Kapitalmaßnahmen (z.B. Einziehung von Anteilen, Kapitalerhöhungen)

Ziel der Norm ist die steuerliche Gleichbehandlung verdeckter Vermögensverschiebungen
und die Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch.

Dogmatische Streitfrage: Subjektives Merkmal vs. Objektive Werterhöhung
Die Auslegung des § 7 Absatz 8 ErbStG ist Gegenstand kontroverser Diskussionen in der
aktuellen Rechtsprechung. Das Finanzgericht Münster fordert ein subjektives
Tatbestandsmerkmal, nämlich das Bewusstsein der (Teil-)Unentgeltlichkeit beim Leistenden
(FG Münster vom 23.05.2024, 3 K 2585/21 Erb). Demgegenüber vertritt der Bundesfinanzhof
die Auffassung, dass eine objektive Werterhöhung genügt und die subjektive Freigebigkeit
nicht erforderlich ist. Diese Divergenz führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit in der Praxis.

Einlagen als schenkungsteuerlicher Vorgang
Nicht nur Anteilsübertragungen unter dem gemeinen Wert, sondern auch disquotale Einlagen
können den Tatbestand des § 7 Absatz 8 ErbStG erfüllen. Maßgeblich ist, ob durch die
Einlage eine unentgeltliche Bereicherung bei anderen Gesellschaftern eintritt, ohne dass
eine äquivalente Gegenleistung erfolgt. Die Bewertung erfolgt nach dem gemeinen Wert
gemäß § 11 Bewertungsgesetz.

Praxisrelevanz und Gestaltungsoptionen

Für die Praxis bedeutet dies:

• Dokumentation: Die Ermittlung des gemeinen Werts und die Nachvollziehbarkeit der
Gegenleistungen sind zwingend zu dokumentieren.
• Transparenz: Insbesondere bei Transaktionen unter nahen Angehörigen ist eine
umfassende wirtschaftliche Betrachtung erforderlich.
• Gestaltung: Durch schuldrechtliche Ausgleichsvereinbarungen, Kapitalrücklagen
oder fremdübliche Bewertungsverfahren kann das Risiko einer
schenkungsteuerlichen Belastung minimiert werden.

Persönliche Beratung
Die steuerliche Behandlung von Anteilsübertragungen und Einlagen ist komplex und hängt
immer vom Einzelfall ab. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder eine individuelle
Einschätzung wünschen, vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Termin mit uns. Wir
beraten Sie kompetent und finden gemeinsam die passende Lösung für Sie und Ihr
Unternehmen.

 

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