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Mandanteninfo Februar 2015


 

Termine März 2015

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

 

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.3.2015

13.3.2015

6.3.2015

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer,
Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag

10.3.2015

13.3.2015

6.3.2015

Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag

10.3.2015

13.3.2015

6.3.2015

Umsatzsteuer4

10.3.2015

13.3.2015

6.3.2015

Sozialversicherung6

27.3.2015

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.2.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

 

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2012:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %*

1.1. bis 30.6.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

 

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

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Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen

 

und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das lange erwartete endgültige Schreiben zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht und damit die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sowie zum Datenzugriff und zur Prüfung digitaler Unterlagen (GDPdU) abgelöst, weil die bisherigen Stellungnahmen „veraltet und technisch überholt waren.“ Das BMF ist der Auffassung, dass durch GoBD „keine Änderung der materiellen Rechtslage bzw. der Verwaltungsauffassung“ eingetreten ist. Die Anpassungen seien im Hinblick auf die technischen Entwicklungen vorgenommen worden. Die GoBD beschäftigen sich insbesondere mit der Aufbewahrung von Unterlagen aufgrund steuerrechtlicher und außersteuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, der Verantwortlichkeit für die Führung elektronischer Aufzeichnungen und Bücher, mit den Grundsätzen der Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Wahrheit, Vollständigkeit, Richtigkeit. Weiter werden das Belegwesen (insbesondere die Belegfunktion), die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle und das interne Kontrollsystem, die Datensicherheit und die elektronische Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen geregelt. Auch der Datenzugriff und die Verfahrensdokumentation zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit und Fragen der Zertifizierung und Softwaretestdaten werden geregelt. Da sich die GoBD sowohl auf Groß- als auch auf Kleinbetriebe beziehen, wird darauf hingewiesen, dass sich die einzelnen Anforderungen an der Betriebsgröße orientieren. Die endgültige Fassung der GoBD gilt für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen.

 

Hinweis: Wichtige Forderungen insbesondere der Steuerberaterschaft sind im jetzt veröffentlichten BMF-Schreiben nicht berücksichtigt worden. So ist z. B. der Begriff „steuerrelevante Daten“ nicht definiert. Auch die vielen Praxisprobleme sind vom BMF nicht berücksichtigt worden. Obwohl in den letzten 20 Jahren erhebliche technische Entwicklungen eingetreten sind, hat die Verwaltung diese Änderungen gar nicht berücksichtigt. Das BMF hat auch nicht berücksichtigt, dass es fast unmöglich ist, Software bis zum 31.12.2014 umzustellen. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF noch eine Übergangsregelung schafft.

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Anrechnung von Zulagen auf einen tarifvertraglich vereinbarten Mindestlohn

Wenn ein für allgemeinverbindlich erklärter sog. Mindestlohntarifvertrag für eine bestimmte Branche einen Mindestlohn „je Stunde“ vorschreibt, individuelle Arbeitsverträge aber eine geringere Stundenvergütung vorsehen, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung um bestimmte Zuschläge (z. B. für Spätschichten oder Nachtarbeit) und um vermögenswirksame Leistungen ergänzt wird, so ergibt sich die Frage, inwiefern diese Zuschläge und vermögenswirksamen Leistungen auf den zu zahlenden Mindestlohn angerechnet werden können.

 

So war es im Falle eines Altpapier-Sortierers, dessen Arbeitsvertrag eine Vergütung von 6,73 € je Stunde vorsah, während der für die Abfallwirtschaft geltende, für allgemeinverbindlich erklärte Mindestlohntarifvertrag einen Mindestlohn von 8,02 € je Stunde festgelegte. In dem Betrieb wurden aufgrund einer Betriebsvereinbarung Zuschläge bei regelmäßiger Nachtarbeit von 25 % und für Spätschichten von 5 % je Stunde gezahlt, außerdem vermögenswirksame Leistungen. So auch an den Altpapier-Sortierer.

 

Mit seiner Klage verlangte dieser von seinem Arbeitgeber für die Monate Januar bis einschließlich Juli 2010 die Differenz zwischen dem Mindestlohn und dem ihm tatsächlich gezahlten Stundenlohn ohne Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen und der gezahlten Zuschläge für Spätschichten und Nachtarbeit, insgesamt 1.285,85 € brutto. Der beklagte Arbeitgeber meinte, die gezahlten Zuschläge und vermögenswirksamen Leistungen seien auf den Mindestlohn anzurechnen, so dass die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers in entsprechender Höhe bereits erfüllt seien.

 

 Diese Argumentation überzeugte das Bundesarbeitsgericht nur teilweise: Der Kläger könne den Mindestlohn von 8,02 € je Stunde verlangen. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers hätten die von ihm geleisteten Zuschläge für Nachtarbeit und die vermögenswirksamen Leistungen den Mindestlohnanspruch des Klägers in den jeweiligen Monaten nicht teilweise erfüllt. Demgegenüber sei der Vergütungsanspruch des Klägers, wie die Auslegung des Tarifvertrags ergebe, durch Zahlung der Spätschichtzuschläge teilweise erloschen, weshalb der Arbeitgeber nur verpflichtet sei, an den Kläger insgesamt 1.180,96 € brutto zu zahlen.

 

Es kommt in diesen Fällen also immer auf eine sehr differenzierte Betrachtung an.


Dies hat nur noch Bedeutung für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2011. Mit Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 spielen die Einkünfte und Bezüge eines Kindes keine Rolle mehr.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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Bedeutung der amtlichen AfA-Tabellen für die Bestimmung des AfA-Satzes

Durch die Absetzungen für Abnutzung (AfA) sollen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens auf die betriebsgewöhnliche Dauer der Verwendung oder Nutzung des Wirtschaftsguts verteilt werden, wenn die Verwendung oder Nutzung des Wirtschaftsguts sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung werden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) Abschreibungstabellen aufgestellt. Sie geben der Wirtschaft, ihren Beratern und der Finanzverwaltung Hinweise über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von abnutzbaren Anlagegütern.

 

Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts haben die AfA Tabellen des BMF für die Finanzämter den Charakter einer Dienstanweisung. Sie sind allerdings für die Gerichte nicht bindend, obwohl sie die Vermutung der Richtigkeit haben. Die AfA-Tabellen sind anzuwenden, soweit sie nach der Einschätzung des Finanzgerichts den Einzelfall vertretbar abbilden. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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Duales Studium als einheitliche Erstausbildung

Setzt ein volljähriges Kind im Rahmen eines dualen Studiums nach Bestehen der Lehrabschlussprüfung das Studium fort, kann dies als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen sein. Ein Steuerfachangestellter nahm nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor mit Studiengang Steuerrecht auf.

 

Die studienintegrierte praktische Ausbildung schloss er mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten erfolgreich ab. Das Bachelorstudium dauerte zwei weitere Jahre und wurde ebenfalls erfolgreich abgeschlossen. Der Bundesfinanzhof wertete dies insgesamt als eine einheitliche Erstausbildung, sodass auch nach Bestehen der Fachangestelltenprüfung ein Kindergeldanspruch fortbestand. Dass während der nachfolgenden Studienzeit die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden betrug, sah das Gericht nicht als schädlich an.

 

 Einzige Voraussetzung in einem solchen Fall ist lediglich, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf die Erlangung des Studienabschlusses vorbereitet hat.

 

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Erstattungszinsen sind steuerpflichtig

Erstattungszinsen auf die Einkommensteuer sind steuerpflichtige Einnahmen. Dagegen sind entsprechende Nachzahlungszinsen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist diese Vorschrift rückwirkend auch auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden. Außerdem wird die Rückwirkung verfassungsrechtlich als unbedenklich angesehen.

 

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Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: Kein taggenauer Ansatz

Die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge ist abschließend gesetzlich geregelt. Wird der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Kraftfahrzeugs typisierend nach der 1 % Regelung ermittelt, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer zwischen Wohnung und Betriebsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. Für diesen Zuschlag kommt es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs darauf an, ob und in welchem Umfang das betriebliche Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zur Betriebsstätte genutzt wird. Wird das Fahrzeug an weniger als 15 Tagen im Monat für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt, so hat nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises zu erfolgen. Dieser Auffassung folgt das Finanzgericht Düsseldorf nicht und bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für jeden Kalendermonat mit 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu ermitteln sind. Das Gericht lässt die taggenaue Berechnung des Zuschlagssatzes nicht zu, weil sie dem gesetzgeberisch gewollten Vereinfachungszweck widerspreche.

 

Nun muss der Bundesfinanzhof abschließend Recht sprechen.

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Jahresmeldung ist früher abzugeben

Die Jahresmeldung nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) ist bis zum 15.2. des Folgejahres zu erstatten. Mit der Jahresmeldung für 2014 wird der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse) das im Jahr 2014 erzielte Arbeitsentgelt mitgeteilt. Wichtig ist dabei vor allem, dass die Entgeltbeträge richtig eingeordnet werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

 

  •  Für jeden Mitarbeiter ist das rentenversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für 2014 einzutragen.
  •  Auch für kurzfristig beschäftigte Aushilfen ist eine Jahresmeldung abzugeben. Da diese Arbeitnehmer in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig sind, ist als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 0 € anzugeben. Nur bei der Unfallversicherung ist das tatsächliche Entgelt der kurzfristig Beschäftigten anzugeben.
  •  Geringfügig entlohnte Minijobber sind seit dem 1.1.2014 in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Diese Mitarbeiter stocken die Pauschale zur Rentenversicherung 2014 bis zum vollen Beitragssatz in der Rentenversicherung auf, wenn sie keinen Befreiungsantrag gestellt haben. In der Jahresmeldung sind als Mindestbemessungsgrundlage 175 € monatlich zu Grunde zu legen.
  • Das bedeutet: Liegt das monatliche Entgelt eines Mitarbeiters unter 175 €, sind in der Jahresmeldung 175 € x 12 anzugeben. Ist der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit, ist das tatsächlich verdiente Entgelt des Mitarbeiters mitzuteilen.
  • Für Mitarbeiter in der Gleitzone ist in der Jahresmeldung das nach der Gleitzonenformel für das Jahr 2014 ermittelte reduzierte Entgelt einzutragen. Hat der Mitarbeiter aber auf die Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge verzichtet, muss das ungeminderte Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt angegeben werden.

Eine Jahresmeldung ist jedoch nur dann zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis über das Jahresende hinaus bis in das neue Jahr hinein unverändert weiter besteht. Ist wegen Beendigung oder Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2014 oder wegen eines Wechsels des Versicherungszweigs bzw. der Beitragsgruppe mit Wirkung vom 1.1.2015 an ohnehin eine Abmeldung zum 31.12.2014 erstattet worden, braucht bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses daneben keine Jahresmeldung erstattet zu werden.

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Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2015 beantragen

Aufgrund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2015 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

 

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

  • das Kalendervierteljahr,
  • der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2014
    mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Wenn sich im Jahr 2014 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2015 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2015 bis zum 10.2.2015 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

 

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2015 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2015 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2014 angemeldet und bis zum 10.2.2015 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2016 fällige Vorauszahlung für Dezember 2015 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.

 

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2015 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

 

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2015 zu stellen.

 

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

Kontakt

Steuerberatungsgesellschaft Hannemann mbH
Tinsdaler Weg 3
22880 Wedel

 

Telefon 04103-808 95 10
Telefax 04103-808 95 15

 

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