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Vermögensberatung

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Mandanteninfo Juli 2014


 

Termine Juli 2014

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

11.8.2014

14.8.2014

8.8.2014

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

11.8.2014

14.8.2014

8.8.2014

Gewerbesteuer5

15.8.2014

18.8.2014

12.8.2014

Grundsteuer5

15.8.2014

18.8.2014

12.8.2014

Sozialversicherung5

27.8.2014

entfällt

entfällt

 

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.5.2014) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.


Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

 

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2011:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.7. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

 

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Außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Immer wieder hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer unter Vorlage eines ärztlichen Attests eine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht.
Problematisch ist es in derartigen Fällen aber häufig zu beurteilen, ob eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht wurde oder ob sie tatsächlich vorlag. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Rheinland‑Pfalz in einem kürzlich ergangenen Urteil klare Beweisregeln aufgestellt.
Danach begründet die Vorlage eines ärztlichen Attests regelmäßig einen ausreichenden Beweis für das Vorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung.
Gelingt es dem Arbeitgeber aber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, indem er Umstände vorträgt und ggf. beweist, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, so sei es wiederum Sache des Arbeitnehmers, seinen Vortrag zu untermauern, z. B. durch Angaben, welche Krankheit vorgelegen habe, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden, welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben habe oder welche Medikamente verschrieben wurden.
Sofern der Arbeitnehmer dieser Pflicht nachkommt, müsse der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen. Nur, wenn ihm dies gelänge, könne die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.

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Geldwerter Vorteil für Privatnutzung bei Überlassung eines Dienstwagens

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, stellt der Nutzungsvorteil einen Lohnzufluss dar. Dieser wird grundsätzlich mit 1 % des Brutto-Listenpreises bei Erstzulassung des Fahrzeugs angesetzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Fahrzeug privat nutzt. Die Behauptung, das überlassene Fahrzeug würde privat nicht genutzt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Auch wenn ein Verbot der Privatnutzung besteht, diese jedoch nicht nachweisbar überwacht wird, ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Eine von der 1 %Regelung abweichende Berechnung des Nutzungsvorteils ist nur dann möglich, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

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Kindergeld für verheiratetes Kind

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern ab 2012 neu geregelt. Mit Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze besteht danach auch für volljährige und in Ausbildung befindliche Kinder ein Kindergeldanspruch, wenn sie verheiratet sind. Der Bundesfinanzhof bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung.
Die Finanzverwaltung hat zwischenzeitlich ihre bisher gegenteilige Auffassung aufgegeben und wendet diese Urteile in noch nicht bestandskräftigen Fällen an.

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Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Ein GmbH-Geschäftsführer, der über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft verfügt, ist als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig, wenn er zwar für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert.
Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall besaß der Geschäftsführer einer Softwarefirma einen Gesellschafteranteil von 49,71 %, ohne über eine umfassende Sperrminorität zu verfügen. Nach Auffassung des Gerichts übt der Geschäftsführer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Er habe allein aufgrund seiner Gesellschafterrechte nicht die Möglichkeit, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben. Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrags mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spreche für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Es sei auch nicht unüblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten leitender Angestellter abhängig seien.

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Bindung an Mietvertrag trotz unwirksamer Befristung

Die unwirksame Befristung eines Mietvertrags kann als beiderseitiger Kündigungsverzicht gelten. Eine ordentliche Kündigung ist in einem solchen Fall frühestens zum Ablauf der (unwirksam) vereinbarten Mietzeit möglich.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte der Vermieter nach Kündigung des Mietvertrags die Räumung der Wohnung. Der Mieter hatte mit dem ursprünglichen Wohnungseigentümer einen “Zeitmietvertrag” geschlossen. Nachdem die Wohnung veräußert worden war, kündigte der Erwerber das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Da der Mieter der Kündigung widersprach, klagte der Erwerber auf Räumung. Nach Auffassung des Gerichts ist die im Mietvertrag vorgesehene Befristung unwirksam. Die Befristung eines Mietverhältnisses über Wohnraum ist nur zulässig, wenn es einen Grund für diese gibt, wie z. B. Eigenbedarf, und der Vermieter dem Mieter den Befristungsgrund bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilt. Das war im entschiedenen Fall nicht gegeben. Die Unwirksamkeit der Befristung führt aber nicht dazu, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und bei Vorliegen eines Kündigungsgrunds ordentlich gekündigt werden kann. Vielmehr ist durch die Unwirksamkeit der von den Parteien gewollten Regelung eine planwidrige Vertragslücke entstanden. In derartigen Fällen ist die Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist nach dem eigentlichen Willen der Vertragspartner zu fragen. Die gewählte zeitliche Befristung des Mietvertrags zeigt den Willen beider Partner, dass das Mietverhältnis jedenfalls während der vereinbarten Laufzeit Bestand haben sollte. Folglich hätten die Parteien, wenn sie gewusst hätten, dass die Befristung unwirksam ist, stattdessen einen beiderseitigen Kündigungsverzicht vereinbart und damit die gewünschte Vertragslaufzeit erreicht.

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Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine umsatzsteuerpflichtig

Führt ein Unternehmer Schul- und Studienreisen für Schulen, Universitäten, Vereine oder Gruppen durch, unterliegen die Erlöse der Umsatzsteuer. Sie sind auch nicht insoweit von der Umsatzsteuer befreit, als sie auf die Beherbergung und Beköstigung entfallen.
Der Unternehmer kann die Reiseleistungen allerdings der sog. Margenbesteuerung (Differenz zwischen Reisepreis und dem Betrag, den der Unternehmer für Reisevorleistungen aufwendet) unterwerfen. Dies gilt entgegen der nationalen Regelung auch für den Fall, dass der Leistungsempfänger nicht Unternehmer ist (wie z. B. bei Klassenfahrten). Die nationale Regelung, wonach die Margenbesteuerung voraussetzt, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist, verstößt gegen Unionsrecht. Der Unternehmer hat somit ein Wahlrecht: Anwendung der „normalen“ Besteuerung (Umsatzsteuer auf den vollen Reisepreis und Vorsteuerabzug auf die Reisevorleistungen) oder Anwendung der Margenbesteuerung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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Umsatzbesteuerung von Glücksspielumsätzen

Die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele dürfen kumulativ erhoben werden, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Außerdem sind landesrechtliche Bestimmungen, die für staatliche Spielbanken eine Anrechnung, Stundung oder einen Erlass von Sonderabgaben vorsehen, die mit der Umsatzsteuer korrespondieren, mit dem Unionsrecht vereinbar, auch wenn dies für private Geldspielautomatenaufsteller nicht gilt.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

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Schwarzarbeit wird nicht bezahlt

Ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem die Parteien eines Werkvertrags über Elektroinstallationsarbeiten vereinbart hatten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Nach Auffassung des Gerichts ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot der gesamte Werkvertrag nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist. Dem Unternehmer steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung seines Auftraggebers zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Diese zwar grundsätzlich bestehende Möglichkeit ist ausgeschlossen, weil nicht nur die getroffene vertragliche Vereinbarung, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

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Vollmachtsmissbrauch durch verschleiertes Insichgeschäft

Ein Vertrag ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn ein vom Verbot des Insichgeschäfts befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Vertreter einen arglosen Untervertreter einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen (Mit-)Vertreter zu dem Geschäft veranlasst und so das Insichgeschäft verschleiert.
(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)

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Aktuell

SBH mbH & Norbert Becker

Zusammenschluss der SBH mbH mit der Kanzlei Norbert Becker aus Hamburg im Juli 2014.

 

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